Paragraphen in AnwZ (Brfg) 1/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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3 | 112 | BRAO |
3 | 124 | VwGO |
1 | 46 | BRAO |
1 | 194 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 1/18 BESCHLUSS vom
9. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ECLI:DE:BGH:2019:090519BANWZ.BRFG.1.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 9. Mai 2019 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2017 wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beigeladene ist seit dem 23. Oktober 2007 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 2016 nahm sie eine zunächst befristete Tätigkeit bei der K.
GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als
"Rechtsanwalt (Projektanwalt, Document Reviewer)" auf. In der "Präambel" des befristeten Arbeitsvertrages vom 8. Februar 2016 werden das Projekt und die Tätigkeit der Beigeladenen wie folgt beschrieben:
2
"K. stellt ihrem Vertragspartner, der D.
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts für den Endkunden, die V.
AG, Dienstleistungen im Bereich Dokumentenprüfung zur Verfügung. M. W.
soll zum Zwecke der Durchführung dieses Projekts "V.
Document review" befristet bei K.
beschäftigt werden." Am 8. Februar 2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und widersprach. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 ließ die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zu. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 15. Februar 2017 zurück. Während des Widerspruchsverfahrens, am 8. November 2016, schloss die Beigeladene mit ihrer Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag, nach welchem sie nunmehr unbefristet als "Syndikusrechtsanwalt (Review Manager)" eingestellt wurde. Der neue Arbeitsvertrag lag der Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheides vor.
Die Klage der Klägerin gegen den Zulassungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 36 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 44/18, BRAK-Mitt. 2019, 46 Rn. 9). Ausreichende Feststellungen hierzu hat der Anwaltsgerichtshof nicht getroffen. Gegebenenfalls wird die Rechtsfrage zu prüfen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Prägung des Arbeitsverhältnisses durch Tätigkeiten in Angelegenheiten des Arbeitgebers ausreicht, obwohl die Bewerberin auch in Angelegenheiten Dritter tätig ist.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
IV.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug mit der Maßgabe genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.
Limperg Lohmann Remmert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2017 - AGH 14/17 II -
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