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4 StR 257/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 257/17 BESCHLUSS vom 31. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR257.17.0 Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in der Begehungsvariante „mittels“ eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwar verschaffte sich der Angeklagte mit einer List Einlass in die Wohnung der Nebenklägerin. Nachdem er den Körperverletzungsvorsatz gefasst hatte, entfaltete er aber keine planmäßige, listige Tätigkeit mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1). Der Senat schließt ein Beruhen auf dem Rechtsfehler jedoch aus; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei auch die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen und dem Angeklagten das tateinheitliche Zusammentreffen beider Modalitäten nicht ausdrücklich straferschwerend angelastet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht unter zweifacher Bewährung. Vielmehr war die dreijährige Bewährungszeit aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Recklinghausen vom 19. Juni 2013, rechtskräftig seit dem 27. Juni 2013, kurz vor Begehung der hier abgeurteilten Tat (4. August 2016) abgelaufen. Die Strafe war indes noch nicht erlassen. Mit Blick darauf sowie angesichts der vielfachen und einschlägigen Vorstrafen des hafterfahrenen Angeklagten schließt der Senat einen Einfluss dieser Erwägung auf den Strafausspruch aus.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

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