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XI ZR 60/15

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 60/15 BESCHLUSS vom 2. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR60.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird auf 49.360.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Vermögensverwaltungsvertrag ihren jeweiligen Schaden, insgesamt 49.360.000 € zu ersetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festgesetzt worden. Die Prozessbevollmächtigten der 26 Kläger beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 49.360.000 € festzusetzen.

2. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Dies ist hier nach der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 22 Abs. 2 RVG der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt.

3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die einzelnen Kläger sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und damit in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände, nämlich wegen ihrer individuellen Schadensersatzansprüche, Auftraggeber ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Wert somit insgesamt bis zu 100.000.000 € betragen. Er ist entsprechend der Summe der den einzelnen Klägern zugesprochenen Beträge auf insgesamt 49.360.000 € festzusetzen.

Ellenberger Menges Joeres Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2011 - 2-25 O 436/10 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.01.2015 - 3 U 16/12 -

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