• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 36/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 36/16 BESCHLUSS vom 31. März 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR36.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 6. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be1 täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sichergestellte Betäubungsmittel hat es eingezogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2016 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei 2 der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend angelastet, dass die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln „jeweils um ein Mehrfaches überschritten“ sei, nämlich „hinsichtlich des Falles 2. um ca. das 3-fache, hinsichtlich des Falles 3. um ca. das 13-fache“. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht gerin3 gen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39). Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln - entgegen der Urteilsbegründung des Landgerichts - noch nicht als bestimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16). Eine solche Überschreitung der Untergrenze schließt im Einzelfall die Annahme eines minder schweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl., § 29a BtMG Rn. 125; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 29a Rn. 212). Der Senat kann auch im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungsgründe, die das Landgericht angeführt hat und die eine Reihe von Milderungsgründen umfassen, nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe auf dem Rechtsfehler beruht.

Im Fall II.3. der Urteilsgründe liegt zwar mit dem Hinweis der Strafkam4 mer auf eine Tatbegehung mit dem Dreizehnfachen der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als Strafschärfungsgrund für sich genommen kein Rechtsfehler vor. Jedoch sind die beiden verhängten Einzelstrafen aufeinander abgestimmt. Die Bemessung der Einzelstrafe in Fall II.3. kann deshalb von dem Rechtsfehler in Fall II.2. der Urteilsgründe beeinflusst sein.

Die Aufhebung der Einzelstrafen zwingt zur Aufhebung der Gesamtfrei5 heitsstrafe.

Fischer Zeng Krehl Eschelbach RinBGH Dr. Bartel ist verhindert.

Fischer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 36/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 29 BtMG
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 29 BtMG
1 4 StPO
2 349 StPO

Original von 2 StR 36/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 36/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum