Paragraphen in I ZR 59/15
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 59/15 BESCHLUSS vom 29. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZR59.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen:
Von dem Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Höhe von 100.000 € entfallen auf die einzelnen Ansprüche folgende Streitwerte:
Unterlassung Herausgabe Auskunft Schadensersatzfeststellung
80.000 €, 10.000 €,
5.000 €, 5.000 €.
Gründe:
Die Klägerin hat die Wertfestsetzung für die einzelnen Ansprüche gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig.
Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Ansprüche entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017, die der Senat auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als zutreffend ansieht. Die Klägerin wollte mit der beabsichtigten Revision ihr Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.
Büscher Koch Schaffert Feddersen Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.06.2009 - 11 O 27/08 OLG Celle, Entscheidung vom 19.02.2015 - 13 U 107/09 -
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