Paragraphen in II ZR 48/11
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 48/11 BESCHLUSS vom 18. September 2012 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen:
Das Urteil vom 10. Juli 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 8 8. Zeile muss es statt „Regelung zur Anfechtung von Aufsichtsratsbeschlüssen“ richtig „Regelung zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen“ lauten.
Bergmann Reichart Strohn Sunder Caliebe Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2010 - 3-5 O 178/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.02.2011 - 5 U 30/10 -
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