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4 StR 335/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 335/14 BESCHLUSS vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. März 2014 im Schuldspruch geändert und das weiter gehende Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit der Anhörungsrüge beanstandet der Verurteilte die Behandlung der von ihm erhobenen Verfahrensrüge als unzulässig. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat keine den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung getroffen. Das Schreiben des Internationalen Rechtshilfezentrums in Groningen (Niederlande) vom 15. Juli 2014 befand sich bereits bei den Akten, als durch die erneute Zustellung des Urteils an den Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO in Lauf gesetzt worden war. Nimmt der Verteidiger bis zum Ablauf dieser Frist keine Einsicht in die Strafakten, geht er das Risiko ein, zuvor aktenkundig gewordene Umstände entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit der Verfahrensrüge vortragen zu können (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 StR 493/06, NJW 2007, 2647, 2648). Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Rügevortrag hat das Revisionsgericht von Amts wegen und unabhängig vom Generalbundesanwalt zu überprüfen; dies kann eine Überraschungsentscheidung nicht begründen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen lagen offensichtlich nicht vor; schon von daher bedurfte es keiner „ausdrückliche(n) Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung“. Von einer „Täuschung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts“ kann keine Rede sein. Der Senat hat auch nicht „die Maßstäbe der Zulässigkeitsanforderungen der Verfahrensrüge verletzt“. Entgegen der Auffassung des Verurteilten besteht zwischen der von ihm beanstandeten Beweisgewinnung und dem vom Senat vermissten Vortrag des oben genannten Schreibens ein enger – im Übrigen zur Unbegründetheit der Rüge führender – Sachzusammenhang.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06).

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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1 103 GG
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