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VIa ZR 17/21

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 17/21 BESCHLUSS vom 31. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:310122BVIAZR17.21.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim am 31. Januar 2022 beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer wird auf 15.938 € festgesetzt.

Gründe: I.

Die Beklagte ist auf die teilweise erfolgreiche Berufung der Kläger über ihre Verurteilung durch das Landgericht hinaus vom Berufungsgericht, das einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB bejaht hat, zur Zahlung von insgesamt 15.938 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs, verurteilt worden. Weiter hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten, mit der sie neben der vollständigen Abweisung des klägerischen Zahlungsantrags auch eine Hilfswiderklage auf Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs verfolgt hat, zurückgewiesen, weil die Beklagte eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig geblieben sei, inwiefern der nicht mit ihr geschlossene Gebrauchtwagenkaufvertrag infolge ihrer sittenwidrigen Schädigung nichtig sein solle und inwiefern hieraus Ansprüche zu ihren Gunsten erwüchsen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 40.000 € festgesetzt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte gegen alle sie belastenden Entscheidungen des Berufungsgerichts, hat es aber unterlassen, im Hinblick auf die Hilfswiderklage einen Zulassungsgrund geltend zu machen.

II.

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. Er richtet sich allein nach der mit der Klage in zweiter Instanz erfolgreich geltend gemachten Hauptforderung über 15.938 €.

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer sind allerdings solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4 mwN; vom 27. Juli 2021 - XI ZR 72/21, juris).

Daran fehlt es hier (vgl. unter I.). Klage und Hilfswiderklage betreffen abtrennbare Teile des Streitstoffs. Einen Zulassungsgrund betreffend die Annahme des Berufungsgerichts, da die Beklagte nicht Verkäuferin gewesen sei, folge aus ihrer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Kläger weder die Nichtigkeit des Kaufvertrags noch ein Anspruch der Beklagten, so dass sie die Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs nicht verlangen könne, führt die Beklagte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an.

Menges Liepin Möhring Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.12.2020 - 41 O 1982/18 OLG München, Entscheidung vom 13.07.2021 - 5 U 292/21 -

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