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2 ARs 314/18

BUNDESGERICHTSHOF ARs 314/18 2 AR 238/18 BESCHLUSS vom 27. November 2018 in der Jugendvollstreckungssache gegen Verteidiger: Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: Warn VRJs 2555/17 jug Amtsgericht Nürnberg JKI Qs 54/17 jug Landgericht Nürnberg-Fürth 6 VRJs 156/17 Amtsgericht Bayreuth ECLI:DE:BGH:2018:271118B2ARS314.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 2018 beschlossen:

Der Antrag des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nürnberg auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Nach der Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2017 über die Beschwerde des Verurteilten im Arrestvollstreckungsverfahren halten die Rechtspfleger der Amtsgerichte Nürnberg und Bayreuth im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils das andere Gericht für zuständig. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Nürnberg hat deshalb die Akten „an den Bundesgerichtshof […] zur Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 14 StPO“ übersandt.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO sind nicht gegeben.

Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, §§ 103 ff. ZPO, § 3 Nr. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG erstreckt sich nicht auf Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 2 ARs 163/90, BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 27).

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Die in § 9 RPflG gewährleistete Selbständigkeit des Rechtspflegers steht von vornherein unter diesem Vorbehalt (vgl. Senat, aaO, mwN).

Franke Grube Appl Schmidt Zeng

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 14 StPO
1 3 RPflG
1 5 RPflG
1 9 RPflG
1 21 RPflG
1 464 StPO
1 103 ZPO

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1 3 RPflG
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