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RiSt (R) 1/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiSt (R) 1/14 URTEIL in dem Disziplinarverfahren Verkündet am: 27. Mai 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges sowie die Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof Altvater und Salzmann für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 6. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Dienstgerichtshof für Richter zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Beklagte ist seit 1996 Staatsanwalt auf Lebenszeit in Sachsen. 2011 erhob der Freistaat Sachsen gegen ihn eine Disziplinarklage. Das Dienstgericht für Richter beim Landgericht hat ihm wegen eines Dienstvergehens, Verletzung der Berichtspflichten in 69 Ermittlungsverfahren und Missachtung konkreter verfahrensbezogener Weisungen in 29 Ermittlungsverfahren in der Zeit vom 1. August 2009 bis 15. Mai 2011, eine Geldbuße von 4.000 € auferlegt. Auf die Berufung des Beklagten hat der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht mit einem am 6. Dezember 2013 verkündeten Urteil unter Abänderung des Urteils des Dienstgerichts für Richter eine Geldbuße von 2.000 € verhängt. Die handschriftlich niedergelegte Entscheidungsformel ist von den erkennenden Richtern unterschrieben und an das Sitzungsprotokoll angeheftet. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20. Mai 2014 eingelegte Revision/Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. Am 8. Juli 2014 hat der Dienstgerichtshof für Richter beschlossen, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen. Mit Datum vom „9. Juli 2014/14. Juli 2014“ ist die Zustellung des unterschriebenen vollständigen Urteils und des Nichtabhilfebeschlusses verfügt worden. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde es am 16. Juli 2014 zugestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft. Nach § 56 SächsRiG entscheiden in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte die Dienstgerichte (§ 122 Abs. 4 DRiG), wobei die Vorschriften für Richter entsprechend gelten. Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Richter steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach §§ 81 und DRiG zu, § 44a SächsRiG. Nach § 81 Abs. 1 DRiG kann in Disziplinarsachen zwar grundsätzlich die Revision nur eingelegt werden, wenn sie vom Dienstgericht des Landes zugelassen ist. Nach § 81 Abs. 3 Nr. 3 DRiG bedarf es der Zulassung aber nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Der Beklagte hat mit der Revision gerügt, dass die Entscheidung des Dienstgerichtshofs nicht mit Gründen versehen sei.

Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und begründet. Nach § 82 Abs. 1 DRiG ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. Das vollständig abgefasste und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Beklagten erst am 16. Juli 2014 und damit nach der Einlegung des Rechtsmittels am 20. Mai 2014 zugestellt.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, § 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO vor, weil die Entscheidung des Dienstgerichtshofs nicht mit Gründen versehen ist. Für die Revisionsgründe gelten nach § 70 SächsDG die §§ 137 und 138 VwGO entsprechend. § 41 Abs. 1 SächsRiG verweist für Disziplinarsachen gegen Richter auf das Sächsische Disziplinargesetz (SächsDG) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Das Urteil des Dienstgerichtshofs ist nicht mit Gründen versehen. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (st. Rspr., Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603). Bei der Verkündung des Urteils am 6. Dezember 2013 lag es nur mit seinem Tenor schriftlich abgefasst vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass erst am 21. Mai 2014 und damit nach Ablauf der Fünfmonatsfrist und Eingang der Revision beim Dienstgerichtshof ein Urteilsentwurf an einen Beisitzer gesandt wurde. Wann danach das unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden ist, lassen die Akten nicht erkennen.

Bergmann Altvater Drescher Salzmann Menges Vorinstanzen:

Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig, Entscheidung vom 15.05.2012 - 66 DG 8/11 Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2013 - DGH 2/12 -

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