• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 138/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 138/13 BESCHLUSS vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der Beanstandung, dass die Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 24. April 2012 - 40 a Ls 401 Js 26367/10 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die auch im Fall der Versäumung einer gebotenen Gesamtstrafenbildung gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 4 StR 204/07).

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt nunmehr dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Es wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Becker Berger Fischer Eschelbach Appl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 138/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 462 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
2 460 StPO
1 55 StGB
1 4 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 55 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
2 354 StPO
2 460 StPO
3 462 StPO

Original von 2 StR 138/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 138/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum