Paragraphen in 5 StR 471/14
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2 | 349 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 471/14 BESCHLUSS vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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2 | 349 | StPO |
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