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III ZR 35/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 35/15 BESCHLUSS vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2015 - I-14 U 111/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin hat den Inhalt der Zeugenaussage des Geschäftsführers der Beklagten in dem Parallelprozess - LG H.

-, die nicht nur eine Richtigstellung der irreführenden Angaben aus der E-Mail vom 10. Dezember 2010 gegenüber dem Zedenten vermissen lässt, sondern ihrerseits eine pflichtwidrige Verharmlosung der hoch riskanten Anlage beinhaltet beziehungsweise den Rückschluss auf eine solche Verharmlosung zulässt, zum Gegenstand ihres Parteivortrags gemacht. Vor diesem Hintergrund oblag es der Beklagten, konkret auszuführen, welche weiteren Angaben ihr Geschäftsführer gegenüber dem Zedenten getätigt habe, die den Gesprächsverlauf in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen können und aus denen unmissverständlich deutlich geworden wäre, dass einer praktisch zahlungsunfähigen Gesellschaft ein hoch riskantes Darlehen gewährt werden sollte. Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Die von ihr behauptete, gegenüber dem Zedenten erfolgte Darstellung ihres Geschäftsführers, die von der Beschwerde in Bezug genommen wird, verdeutlicht die bedrohliche Situation nicht hinreichend, in der sich die Fondsgesellschaft Ende 2010 befand.

Angesichts des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten wird die Beweisebene nicht erreicht, auf der sich gegebenenfalls die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Vernehmung des Zeugen P.

und des Geschäftsführers der Beklagten sowie der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme hätten stellen können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.500,00 €

Herrmann Reiter Seiters Liebert Remmert Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2014 - 8 O 5/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2015 - I-14 U 111/14 -

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