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12 W (pat) 17/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/14 Verkündet am 20. Januar 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 103 38 127 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patentund Markenamts vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben und das Patent 103 38 127 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht am 12. Januar 2015,

Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

I. Tatbestand Gegen das am 15. August 2003 angemeldete und 20. September 2007 veröffentlichte Patent 103 38 127 (Patentschrift DE 103 38 127 B4) mit der Bezeichnung

„Windenergieanlage mit einem Rotor“

hatte die Einsprechende am 20. Dezember 2007 Einspruch erhoben.

Der Einspruch war darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

In der mündlichen Anhörung am 22. Januar 2009 vor der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts verteidigte die Patentinhaberin das Patent mit den erteilten Ansprüchen als Hauptantrag sowie mit in der Anhörung eingereichten Hilfsanträgen 1 und 2.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2009 hat die Patentabteilung 15 das Patent aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Juli 2009 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patentund Markenamts vom 22 Januar 2009 aufzuheben und das Patent 103 38 127 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2009 aufzuheben und das Patent 103 38 127 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht am 12. Januar 2015,

Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) gemäß Patentschrift.

Der Anspruch 1 sowohl gemäß Haupt- wie auch Hilfsantrag 4 entspricht dem erteilten Anspruch 1 und lautet:

Der gegenüber dem erteilten Patent unveränderte, nur fakultativ auf Anspruch 1 rückbezogene, ansonsten unabhängige Anspruch 10 des Hauptantrags lautet:

Im Anspruch 10 des Hilfsantrags 4 wurde „vorzugsweise“ als fakultativer Rückbezug auf Anspruch 1 gestrichen und damit der Anspruch 10 zu einem – auf Anspruch 1 rückbezogenen – Unteranspruch. Im Hilfsantrag 4 als Nebenanspruch neu eingeführt wurde der Anspruch 12. Dieser lautet:

Wegen der jeweiligen Unteransprüche nach Hauptantrag wie auch Hilfsantrag 4 sowie der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen genannt worden: E1) US 5 907 192 A E2) DE 199 41 630 C1 E3) DE 297 22 109 U1 E4) DE 103 35 575 B4 E5) DE 202 21 764 U1 E5‘) DE 102 53 811 A1 (Prioritätsbegründende Patentanmeldung zu E5) E6) DE 197 31 918 B4 Darüber hinaus sind aus dem Prüfungsverfahren bekannt: D1) DE 200 20 232 U1 D2) DE 100 09 472 C2 D3) Identisch mit E3 D4) DE 100 33 029 A1 D5) DE 196 44 705 A1 D6) DE 197 20 025 A1 D7) Identisch mit E2 D8) DE 196 51 364 A1 II. Entscheidungsgründe

1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, soweit das Patent entsprechend dem Hilfsantrag 4 verteidigt wird.

2) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit – im Beschwerdeverfahren auch unstreitig – zulässig.

3) In einer gegliederten Fassung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, lautet der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag 4:

1A 1A1

1B 1B1

1B2 Windenergieanlage (10) mit einem Rotor (12), der mindestens ein winkelverstellbares Rotorblatt (14) aufweist,

einem Generator, der zu Erzeugung elektrischer Leistung direkt oder indirekt mit dem Rotor (12) und zur Einspeisung der elektrischen Leistung direkt oder indirekt mit

1C 1C1 1C1a

1C2 1C2a

1C3 1C3a

1D 1D1 1D2 1D3

1D4 einem elektrischen Netz (25) koppelbar ist, mindestens einer Rotorblattverstelleinrichtung zur Einstellung des Winkels des Rotorblatts (14), bestehend aus mindestens einem Blattverstellantrieb (20) mit mindestens einem Gleichstrommotor (23),

der über einen Umrichter (24) mit dem elektrischen Netz (25) koppelbar ist, einer mit dem Umrichter (24) gekoppelten Steuerungseinrichtung (33), über die die Steuerung und/oder Regelung des Blattverstellantriebs (20) erfolgt, und einer Gleichspannungsquelle (31), die bei Ausfall des Netzes (25) eine Energieversorgung des Blattverstellantriebs (20) gewährleistet, dadurch gekennzeichnet, dass die Gleichspannungsquelle (31) über ein Schaltelement (35) wahlweise direkt mit dem Blattverstellantrieb (20) oder indirekt über den Umrichter (24) mit dem Blattverstellantrieb (20) koppelbar ist, wobei die Gleichspannungsquelle (31) vorrangig indirekt über den Umrichter (24) mit dem Blattverstellantrieb (20) gekoppelt wird und der Umrichter (24) ausgebildet ist, um sowohl aus dem Netz (25) stammende Wechselspannung als auch die aus der Gleichspannungsquelle (31) stammende Gleichspannung umzuwandeln.

Der Anspruch 10 nach Hauptantrag lautet: 10A Windenergieanlage (10), vorzugsweise nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

10B dass die Rotorblattverstelleinrichtung mindestens zwei Winkelgeber (37, 38) aufweist,

10C wobei die Steuerungseinrichtung (33) so ausgebildet ist, dass sie bei Ausfall eines Winkelgebers (37, 38) auf den anderen Winkelgeber (37, 38) umschaltet.

Anspruch 12 nach Hilfsantrag 4 lautet:

12A Windenergieanlage (10) mit einer Rotorblattverstelleinrichtung

12B umfassend einen Blattverstellantrieb (20),

dadurch gekennzeichnet,

12C dass die Rotorblattverstelleinrichtung mindestens zwei Winkelgeber (37, 38)

aufweist,

12D wobei die Steuerungseinrichtung (33) so ausgebildet ist,

12E dass sie bei Ausfall eines Winkelgebers (37, 38) auf den anderen Winkelgeber (37, 38) umschaltet,

12F und wobei der Blattverstellantrieb (20) eine Antriebsseite und eine Abtriebsbzw. Rotorblattseite aufweist,

12F1 wobei einer der Winkelgeber (37, 38) auf der Antriebsseite und

12F2 der andere auf der Abtriebs- bzw. Rotorblattseite des Blattverstellantriebs (20) angeordnet ist.

4) Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Elektrotechnik (FH) mit mehrjähriger Erfahrung bei der Konstruktion und Auslegung der elektrotechnischen Komponenten von Windenergieanlagen anzusehen.

5) Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag ist gegeben. Die Ansprüche des Hauptantrags sowie die Ansprüche 1 bis 11 des Hilfsantrags entsprechen – bis auf die Streichung des bisher lediglich fakultativen Rückbezugs in Anspruch 10 – den Ansprüchen der erteilten Fassung.

Der im Hilfsantrag 4 zusätzlich eingeführte nebengeordnete Anspruch 12 enthält ausschließlich die Merkmale des erteilten Nebenanspruchs 10 (soweit dieser nicht auf Anspruch 1 rückbezogen ist) sowie des erteilten, auf Anspruch 10 rückbezogenen Unteranspruchs 11. Diese erteilten Ansprüche 10 und 11 entsprechen dabei wörtlich den entsprechenden Ansprüchen der Ursprungsoffenbarung vom Anmeldetag (s. Offenlegungsschrift DE 103 38 127 A1).

6) Zum Verständnis des Anspruchs 1

„Direkte Kopplung“ der Gleichspannungsquelle mit dem Blattverstellantrieb nach dem Merkmal 1D1 bedeutet, in Abgrenzung zur indirekten Kopplung nach Merkmal 1D2 und 1D3, dass die Gleichspannungsquelle unmittelbar mit dem Gleichspannungsmotor gekoppelt ist. Siehe hierzu in der Patentschrift (PS), Abs. [0007], Z. 5 ff. sowie auch Abs. [0008] und insb. Abs. [0019]. Der Fachmann sieht dadurch den Vorteil und damit die technische Ausgestaltung dieser direkten Kopplung darin, dass bei Ausfall des Umrichters und dann nicht mehr sinnvoller/möglicher indirekter Kopplung zur geregelten Drehung der Rotorblätter (s. Abs. [0018]) zumindest durch die direkte Kopplung als Anlagenschutz noch die „Fahnenstellung“ angefahren werden kann (s. Abs. [0019]). Auch wenn im Anspruch 1 die Aufgabe der „direkten Kopplung“ keinen Niederschlag gefunden hat: Der Fachmann versteht unter „direkter Kopplung“ aufgrund der Beschreibung eine ausschließlich über ohmsche Leiter hergestellte Verbindung der Gleichspannungsquelle mit dem Blattverstellantrieb unter zwingender Umgehung jeglicher Bauteile des Umrichters. Denn in Abs. [0019] bis [0021] ist angegeben, dass die direkte Kopplung bei Ausfall des Umrichters, z. B. „durch einen Blitzeinschlag“, sicherstellt (s. Abs. [0020], Z. 8 in Verbindung mit Abs. [0021]), dass die Rotorblätter in jedem Fall in die Fahnenstellung gedreht werden können, um die Windenergieanlage herunterzufahren.

7) Zur Patentfähigkeit des Hauptantrags Auch wenn der Anspruch 1 patentfähig ist (siehe Ausführungen unten zum gleichlautenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4), so kann über einen Antrag nur im Ganzen entschieden werden (vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät"). Der Hauptantrag ist daher nicht patentfähig, weil der Gegenstands nach dem nebengeordnetem Anspruch 10 nicht neu ist.

Denn die nachveröffentlichte Entgegenhaltung E5‘ (DE 102 53 811 A1) mit älterem Zeitrang gibt in Abs. [0002], Z. 9-17 an, dass für die Bestimmung des Flügelwinkels die Drehgeber (nach E5’, Anspruch 8 alternativ Drehzahlgeber oder – wie im Anspruch 10 des Hauptantrags – Drehwinkelgeber) redundant, also mindestens doppelt, ausgeführt werden (Merkmale 10A, 10B). Der Fachmann liest beim Begriff „redundante Ausführung“ mit, dass bei Ausfall eines Drehwinkelgebers dann der andere vorhandene Drehwinkelgeber von einer in E5’ vorhandenen Steuerungseinrichtung verwendet wird (Merkmal 10C). Diese Steuerungseinrichtung ist in der E5‘ zwar nicht explizit angegebenen, jedoch kann nur eine – implizit – vorhandene Steuerungseinrichtung eine für eine redundante Vorhaltung erforderliche Umschaltung von einem auf den anderen Sensor ausführen. Eine Steuerungseinrichtung muss auch deshalb vorhanden sein, da für die Verstellung der Flügel auf einen bestimmten Winkel, so wie in E5’, Abs. [0002] geschildert, zwingend Steuer-/Regelsysteme benötigt werden, welche die von den Winkelsensoren gemessenen Messwerte auswerten und den Ist-Drehwinkel an den Soll-Drehwinkel anpassen.

Daher ist der Anspruch 10 nach Hauptantrag und mit ihm der gesamte Hauptantrag nicht patentfähig.

8) Zur Patentfähigkeit des Hilfsantrags 4 Der Hilfsantrag 4 hat Bestand. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 (gemäß Hilfsantrag 4) ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Denn der Windenergieanlage nach der nächstkommenden Druckschrift E1 (US 5 907 192 A) fehlt es an den Merkmalen 1D in Verbindung mit 1D1, wonach die Gleichspannungsquelle wahlweise auch direkt mit dem Blattverstellantrieb koppelbar ist. Die Einsprechende führt hierzu zwar E1, Sp. 2, Z. 31-35 sowie Sp. 3, Z. 3-7 an. Demnach kann das Steuerungssystem den „hub pitch controller“ so steuern/regeln, um eine Schnellverstellung des elektrischen Pitch-Stellers durchzuführen, wobei dies eine maximale Servoleistung benötigen würde („The control system 110 can command the hub pitch controller 111 to initiate a rapid pitch of the electric pitch actuator 112 requiring peak servo power“). Jedoch zeigen weder die Textstellen noch die zugehörigen Figuren 1 bzw. 2 auf, dass die Gleichspannungsquelle direkt mit dem Blattverstellantrieb gekoppelt werden könnte, wie es die beiden Merkmale fordern. Stattdessen erfolgt die Spannungsversorgung stets über den „hub pitch controller“, der – wie auch von der Einsprechenden angegeben – zumindest einem Teil des Umrichters entspricht. Der Anspruch fordert aber (Merkmale 1D i. V. m. 1D1), dass bei der direkten Kopplung im Gegensatz zur indirekten Kopplung der Umrichter umgangen wird, womit das hierfür erforderliche Schaltelement (s. Merkmal 1D) zwingend außerhalb des Umrichters angeordnet sein muss. Schließlich soll laut dem Verständnis des Fachmanns die direkte Kopplung auch bei Ausfall des Umrichters und damit auch bei Ausfall des Umrichters funktionieren (siehe oben). Eine Umgehung des einen Teil des Umrichters darstellenden „hub pitch controller 111“ ist bei der Anlage nach E1 jedoch nicht möglich, da der „hub pitch controller 111“ die einzige Verbindung zum Blattverstellantrieb bildet. Dabei ist ohne Belang, welche der Gleichspannungsquellen der Anlage nach E1, nämlich „ride through capacitor 103“ oder „DC-link capacitor 105“, als Gleichspannungsquelle im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen ist, da beide nur über den „hub pitch controller 111“ mit dem Blattverstellantrieb koppelbar sind. Weiter kann auch dahinstehen, ob die von der Einsprechenden angeführte Möglichkeit einer Umschaltung von indirekter auf direkte Kopplung innerhalb des „hub pitch controller111“ als in E1 offenbart gelten kann, da auch sie keine Umgehung des „hub pitch controller 111“ ermöglicht.

Auch die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zum Anspruch 1 in der Eingabe vom 16. Dezember 2014 noch aufgeführten Entgegenhaltungen E4 (DE 103 35 575 B4) und E5’ (DE 102 53 811 A1) können keinen Hinweis auf einen Gegenstand nach Anspruch 1 entsprechend Hilfsantrag 4 geben.

Die E4 (ebenso die zugehörige Offenlegungsschrift DE 103 35 575 A1) ist nachveröffentlicht mit älterem Zeitrang und von daher nur hinsichtlich entgegenstehender Neuheit in Betracht zu ziehen. Die Vorrichtung nach E4 weist ausschließlich einen Wechselstrommotor auf, womit das Merkmal 1C1 („Blattverstellantrieb (20) mit mindestens einem Gleichstrommotor (23)“) des Anspruchs 1 nicht erfüllt ist. Auch den von der Einsprechenden angegebenen Absätzen [0004] und [0005] zum in der E4 angegebenen Stand der Technik fehlt es zumindest an der laut Anspruch 1 erforderlichen Angabe zu den Merkmalen 1D1 und 1D2, nämlich dass bei ein und derselben Anlage die Verstellung der Rotorblätter über Akkumulatoren a) einmal direkt erfolgen kann (wie es aus E4, Abs. [0004] hervorgeht, hier offensichtlich für Stellantriebe mit Gleichstrommotoren), und b) andererseits auch über einen Umrichter wie in Abs. E4, [0005], hier für – andere – Stellantriebe mit Wechselstrommotoren, da der hierfür vorgesehene Umrichter aus einem Gleichrichter, einem Zwischenkreis und einem Wechselrichter besteht, wie dann auch weiter beschrieben (s. a. E4, Abs. [0009], Abs. [0019]).

Die nachveröffentlichte E5 (DE 202 21 764 U1 (Eintragungstag 23.8.2007) ist trotz älterem Zeitrang als Gebrauchsmusteranmeldung vorliegend nicht relevant (§ 3 Abs. 2 Satz 1: vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Auflage, § 3 Rdn 142; Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, § 3 Rdn. 64 a). Die dieser Gebrauchsmusteranmeldung zugrundeliegende, ebenfalls nachveröffentlichte Druckschrift E5’ (DE 102 53 811 A1) ist, da von älterem Zeitrang gegenüber der Erfindung, zwar hinsichtlich der Neuheitsbeurteilung zu berücksichtigen. Die E5’ weist jedoch nicht das Merkmal auf, wonach die (eine) Gleichspannungsquelle einerseits direkt mit dem Antrieb koppelbar (1D1), andererseits indirekt über den Umrichter mit dem Blattverstellantrieb koppelbar ist (1D2). Denn bei den Gleichspannungsquellen 1 und 10 in E5’ handelt es sich nicht um die gleiche Gleichspannungsquelle, wie es insbesondere nach den Merkmalen 1C3 und 1D aber erforderlich wäre. Während das Bezugszeichen 10 für eine Notstromversorgung (s. E5‘, Abs. [0029]) oder einen Akkumulator (s. E5‘, Abs. [0021] ) steht, ist Pos. 1 in der Beschreibung überhaupt nicht benannt. Offensichtlich handelt es sich aber um eine netzgeführte Gleichspannung (s. E5‘, Abs. [0023]). Der von der Einsprechenden darüber hinaus aufgeführte Absatz [0003] zu dem in der E5’ aufgeführten Stand der Technik bzgl. einer Sicherheitsfahrt gibt auch nicht wieder, dass die Gleichstrommotore in ein und derselben Anlage sowohl indirekt über einen Umrichter wie auch direkt mit einem Akkumulator einer Gleichspannungsquelle verbunden werden könnten. Stattdessen gibt der Absatz die beiden angegebenen Varianten als konstruktive Alternativen vor, die nicht beide in einer Anlage gemeinsam vorgesehen sind. Der Fachmann liest hier höchstens eine Ausführungsform in der Art der Fig. 8 mit, die aber zwei verschiedene, voneinander unabhängige Gleichspannungsquellen 1 („Gleichspannungsquelle des Wechselrichters“), offensichtlich für den Normalbetrieb vom Netz gespeist, und 10 („Netzunabhängige Gleichspannungsquelle“), offensichtlich von einem Akkumulator gespeist, zeigt. Ein redundantes, alternatives Verbinden der Motore über Pulswechselrichter als „leistungselektronischer Schalter“ einerseits und einem „elektrischen Schalter“

andererseits mit nur einem Akku als Gleichspannungsquelle zeigt Abs. [0003] nicht auf.

Auch der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 4 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. So gibt die zwar nachveröffentlichte Entgegenhaltung E5’ (s. o.) mit älterem Zeitrang und von daher lediglich hinsichtlich Neuheit zu berücksichtigen, redundant ausgeführte Drehgeber (im Sinne von Drehzahl- oder Drehwinkelgeber, s. o.) an. Sie liefert jedoch keinen Hinweis, dass davon einer auf der Antriebsseite (Merkmal 12F1) und der andere auf der Abtriebsseite des Blattverstellantriebs (12F2) angeordnet sein könnte, zumal auch in der E5’, Fig. 1 nur ein Drehgeber dargestellt ist. Auch der Fachmann liest keine an unterschiedlichen Stellen des Antriebsstrangs angeordnete Drehwinkelgeber mit, da – anders als von der Einsprechenden vorgetragen – es in der Regel nicht an Einbauraum für einen versetzt zum ersten angeordneten zweiten (redundanten) Drehwinkelgeber an der gleichen Stelle des Antriebsstranges mangelt.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die bezüglich der Gegenstände nach Anspruch 1 und 12 nach Hilfsantrag 4 weiter ab liegen, haben in der Verhandlung zu Recht keine Rolle gespielt.

9) Die auf den Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 gemäß dem geltenden Hilfsantrag 4 betreffen jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen und werden vom Anspruch 1 getragen.

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Schneider Bayer Krüger Ausfelder Me

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