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VI E 2/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 8.11.2012, VI E 2/12 Erinnerung gegen Kostenrechnung - Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren Tatbestand I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juli 2011 13 K 603/10 E als unzulässig verworfen.

Der zuständige Kostenbeamte setzte hierauf --unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts von 1.000 EUR-- die Gerichtskosten durch Kostenrechnung mit 110 EUR nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) fest.

Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, das Verfahren unterliege nicht den Bestimmungen des GKG. Auch sei das GKG verfassungswidrig.

Der Kostenschuldner beantragt,

die Kostenrechnung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92).

a) Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

Anders, als es der Kostenschuldner meint, ist der Geltungsbereich des GKG eröffnet. Denn dieses Gesetz ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung anzuwenden.

Überdies ist gegen die Kostenrechnung nichts zu erinnern. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich bei einem Streitwert über 900 EUR bis 1.200 EUR eine einfache Gebühr von 55 EUR. Bei einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde sind nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses) zwei Gebühren nach § 34 GKG in Ansatz zu bringen, so dass sich gesetzlich vorgegebene Mindestkosten in Höhe von 110 EUR ergeben.

b) Entgegen der Ansicht des Kostenschuldners verstößt die Erhebung von Gerichtsgebühren aufgrund der genannten Vorschriften nicht gegen Verfassungsrecht.

Das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgende Zitiergebot ist nicht verletzt. Da es sich nicht auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit bezieht (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Entscheidung vom 29. Juli 1959 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89; Beschluss vom 11. August 1999 1 BvR 2181/98, 1 BvR 2182/98, 1 BvR 2183/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3399), die Erhebung von Gerichtsgebühren jedoch gerade in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20. April 2010 1 BvR 1670/09, BVerfGK 17, 240), findet das Zitiergebot insoweit keine Anwendung.

Darüber hinaus bewirkt die Kostenfestsetzung anhand des Mindeststreitwerts insbesondere auch keine unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und verstößt daher nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Justizgewährleistungspflicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907; vom 31. Mai 2007 V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791).

2. Gründe für ein Absehen vom Kostenansatz aus Billigkeitsgründen, insbesondere eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), sind nicht erkennbar.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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