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4 StR 409/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 409/13 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Verbüßter Jugendarrest ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat zwar die Vorahndungen des Angeklagten festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die beiden gegen ihn verhängten Jugendarreste von zwei bzw. vier Wochen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die beiden zugrunde liegenden Urteile des Amtsgerichts Kamenz vom 11. November 2010 und vom 16. April 2012 in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09) und die Anrechnung verbüßten Jugendarrests auf die Strafe angeordnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Mutzbauer ist erkrankt und deshalb an der Beifügung der Unterschrift gehindert.

Sost-Scheible Bender Cierniak

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