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I ZB 89/22

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 89/22 BESCHLUSS vom 4. Januar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB89.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 21. März 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

I. Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Soweit das Beschwerdegericht die Erinnerungen des Schuldners gegen zwei Kostenrechnungen über eine Beschwerdegebühr von jeweils 33 € als unzulässig verworfen hat, ist gegen eine solche Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.

-44 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 15.07.2021 - 1 M 6340/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2022 - 44 T 2948/21, 44 T 3664/21 -

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