Paragraphen in 1 StR 524/13
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 524/13 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ungeachtet des vom Generalbundesanwalt zutreffend benannten Wertungsfehlers bei der Strafrahmenwahl hält der Senat die verhängte Strafe angesichts des heimtückenahen Tatbildes und der Tatsache, dass die vier minderjährigen Kinder das Verbluten ihrer Mutter miterleben mussten, jedenfalls für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher
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