10 W (pat) 122/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 122/14 Verkündet am 5. Dezember 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2017:051217B10Wpat122.14.0 betreffend das Patent 10 2006 020 559.6 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2012 (mit Gründen versehene Fassung vom 4. Dezember 2012) aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag II vom 30. Januar 2013; - übrige Unterlagen wie Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2006 020 559.6 (Streitpatent), dessen Erteilung am 24. Dezember 2009 veröffentlicht wurde, war am 5. Februar 2010 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Streitpatents in Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig sei.
Ihren Einspruch hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften gestützt:
D1: DE 199 23 985 A1 D2: WO 00/ 71 978 A1 Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf den Einspruch mit Beschluss vom 20. November 2012 (mit Gründen versehene Fassung vom 4. Dezember 2012) das Patent widerrufen, da der Gegenstand des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber der D2 nicht neu sei und der Gegenstand des mit Hilfsantrag I verteidigten Patentanspruchs 1 sowie der des mit Hilfsantrag II verteidigten Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Januar 2013 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde begründet und einen neuen Hauptantrag sowie neue Hilfsanträge I und II eingereicht.
Der geltende, mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
„Dränagevorrichtung für einen Drucksensor (1), der in einem Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs angeordnet ist und einen detektierenden Teil (2) zum Detektieren eines Druckes enthält, mit:
einem Gehäuse (4) für die Aufnahme des detektierenden Teiles (2), wobei das Gehäuse in einem hohlen Körper (23) gelegen ist, der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist, wobei das Gehäuse (4) mit einem Durchgangskanal (412) ausgestattet ist, um einen Luftdruck des hohlen Körpers (23) zu dem detektierenden Teil (2) zu übertragen, welches in dem Gehäuse (4) aufgenommen ist,
der Durchgangskanal (412) ein erstes Ende (412a) benachbart zu dem detektierenden Teil, und ein zweites Ende (411, 412b) gegenüber dem ersten Ende aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Durchgangskanal (412) auch als Dränagekanal ausgebildet ist, und derart das zweite Ende des Durchgangskanals (412) an einer Position gelegen ist, die niedriger ist als diejenige des ersten Endes, der Durchgangskanal (412) eine Durchgangsfläche aufweist, die von dem ersten Ende zu dem zweiten Ende hin zunimmt, und der Durchgangskanal (412) eine Querschnittsgestalt aufweist, deren Abmessungen mit wachsendem Abstand von dem ersten Ende aus in Bezug auf zwei Richtungen zunehmen,
dass ein den Durchgangskanal (412) blockierender Strömungsmittelfilm aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende (412a) zu dem zweiten Ende (412b) des Strömungskanals abwärts wandert, wobei sich seine Fläche vergrößert und seine Dicke vermindert bis der Film zerreißt.“
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 6 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:
„Dränagevorrichtung für einen Drucksensor (1), der in einem Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs angeordnet ist und einen detektierenden Teil (2) zum Detektieren eines Druckes enthält, mit:
einem Gehäuse (4) für die Aufnahme des detektierenden Teiles (2), wobei das Gehäuse in einem hohlen Körper (23) gelegen ist, der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist, wobei das Gehäuse (4) mit einem Durchgangskanal (412) ausgestattet ist, um einen Luftdruck des hohlen Körpers (23) zu dem detektierenden Teil (2) zu übertragen, welches in dem Gehäuse (4) aufgenommen ist,
der Durchgangskanal (412) ein erstes Ende (412a) benachbart zu dem detektierenden Teil, und ein zweites Ende (411, 412b) gegenüber dem ersten Ende aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Durchgangskanal (412) auch als Dränagekanal ausgebildet ist, und derart das zweite Ende des Durchgangskanals (412) an einer Position gelegen ist, die niedriger ist als diejenige des ersten Endes, der Durchgangskanal (412) eine Durchgangsfläche aufweist, die von dem ersten Ende zu dem zweiten Ende hin zunimmt, und der Durchgangskanal (412) eine Querschnittsgestalt aufweist, deren Abmessungen mit wachsendem Abstand von dem ersten Ende aus in Bezug auf zwei Richtungen zunehmen und wobei der Durchgangskanal (412) einen rechteckigförmigen Durchschnitt aufweist,
dass ein den Durchgangskanal (412) blockierender Strömungsmittelfilm aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende (412a) zu dem zweiten Ende (412b) des Strömungskanals abwärts wandert, wobei sich seine Fläche vergrößert und seine Dicke vermindert, bis der Film zerreißt.“
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an.
Die Patentansprüche nach Hilfsantrag II haben folgenden Wortlaut:
1. Dränagevorrichtung für einen Drucksensor (1), der in einem Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs angeordnet ist und einen detektierenden Teil (2) zum Detektieren eines Druckes enthält, mit:
einem Gehäuse (4) für die Aufnahme des detektierenden Teiles (2), wobei das Gehäuse in einem hohlen Körper (23) gelegen ist, der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist, wobei das Gehäuse (4) mit einem Durchgangskanal (412) ausgestattet ist, um einen Luftdruck des hohlen Körpers (23) zu dem detektierenden Teil (2) zu übertragen, welches in dem Gehäuse (4) aufgenommen ist,
der Durchgangskanal (412) ein erstes Ende (412a) benachbart zu dem detektierenden Teil, und ein zweites Ende (411, 412b) gegenüber dem ersten Ende aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Durchgangskanal (412) auch als Dränagekanal ausgebildet ist, und derart das zweite Ende des Durchgangskanals (412) an einer Position gelegen ist, die niedriger ist als diejenige des ersten Endes, der Durchgangskanal (412) eine Durchgangsfläche aufweist, die von dem ersten Ende zu dem zweiten Ende hin zunimmt, und der Durchgangskanal (412) eine Querschnittsgestalt aufweist, deren Abmessungen mit wachsendem Abstand von dem ersten Ende aus in Bezug auf zwei Richtungen zunehmen und wobei der Durchgangsbereich des Durchgangskanals (412) stufenweise von dem ersten Ende zum zweiten Ende hin zunimmt,
dass ein den Durchgangskanal (412) blockierender Strömungsmittelfilm aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende (412a) zu dem zweiten Ende (412b) des Strömungskanals abwärts wandert, wobei sich seine Fläche vergrößert und seine Dicke vermindert, bis der Film zerreißt.“
2. Dränagevorrichtung nach Anspruch 1, bei dem der Durchgangskanal (412) einen rechteckförmigen Querschnitt aufweist.
3. Dränagevorrichtung nach Anspruch 1, bei dem der Durchgangskanal (412) einen elliptischen Querschnitt aufweist.
4. Dränagevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem der hohle Körper (23) in einem Seitenteil des Fahrzeugs angeordnet ist.
Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch den Stand der Technik nach der DE 44 26 812 A1 (D3) herangezogen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. November 2012 (mit Gründen versehene Fassung vom 4. Dezember 2012) aufzuheben und das Patent im Umfang des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge I und II jeweils aus der Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2013 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Der Beschlusstenor war im Wege einer Berichtigung um den Ausspruch zu ergänzen, dass die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen wird. Hierbei handelt es sich um die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 PatG, da mit der getroffenen Entscheidung der Beschwerde der Patentinhaberin offensichtlich nicht im vollen Umfang stattgegeben wurde. Eines selbständigen Berichtigungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung der Beschlussformel in der zur Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist ausreichend (vgl. Busse/Schuster, PatG, 8. Aufl., § 95 Rn. 6).
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie hat in der Sache im Umfang des Hilfsantrags II Erfolg.
a) Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung des Hilfsantrages II patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), weshalb der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben und das Streitpatent auf die Beschwerde der Patentinhaberin entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 PatG).
b) Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG form- und fristgerecht erhoben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig. Die Patentinhaberin hat die Zulässigkeit des Einspruchs nicht in Frage gestellt.
c) Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur aus dem Bereich Fahrzeugtechnik, mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Sicherheitseinrichtungen und dergleichen Vorrichtungen in Fahrzeugen.
d) Die eingangs zitierten Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag umfasst die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 2.
Die Merkmale im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I ergeben sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 5 und die im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags II aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 4.
e) Das Patent bezieht sich nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 auf eine Drainagevorrichtung für einen Drucksensor, der in einem Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs angeordnet ist.
Ausgehend vom in der Patentschrift zitierten Stand der Technik ist die in Abs. [0005] angegebene Aufgabe, eine Drainagevorrichtung für einen Drucksensor zu schaffen, die dafür ausgelegt ist, ein Strömungsmittel effektiv auszutragen, wie beispielsweise Wasser, welches an einem Durchgangskanal eines Gehäuses anhaftet.
Die Lösung dieser Aufgabe ist eine Drainagevorrichtung mit den eingangs angeführten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag I oder II.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.
Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem. Hauptantrag ist neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die D2 zeigt in den Figuren 4 bis 7 eine Drainagevorrichtung für einen Drucksensor, der in einem Fahrzeug zum Detektieren einer Kollision des Fahrzeugs angeordnet ist und einen detektierenden Teil 6 zum Detektieren eines Druckes enthält.
Diese Drainagevorrichtung hat ein Gehäuse 2 für die Aufnahme des detektierenden Teiles 6.
Das Gehäuse 2 ist in einem dort als Trockenraum bezeichneten hohlen Körper 30 vorgesehen, der in einem Teil des Fahrzeugs vorhanden ist.
Das Gehäuse 2 hat einen Durchgangskanal 22, 54, um einen Luftdruck des dort als Feuchtraum bezeichneten hohlen Körpers 32 zu dem detektierenden Teil 6 zu übertragen, welches in dem Gehäuse 2 aufgenommen ist.
Der Durchgangskanal 22, 54 weist ein erstes Ende benachbart zu dem detektierenden Teil 6 und ein zweites Ende gegenüber dem ersten Ende auf.
Der Durchgangskanal 22, 54 ist auch als Drainagekanal ausgebildet.
Das zweite Ende des Durchgangskanals 22, 54 ist an einer Position vorgesehen, die niedriger ist als diejenige des ersten Endes (vgl. Fig. 6 und 7). Der Durchgangskanal 22, 54 weist eine Durchgangsfläche auf, die von dem ersten Ende zu dem zweiten Ende hin zunimmt und weist eine Querschnittsgestalt auf, deren Abmessungen mit wachsendem Abstand von dem ersten Ende aus in Bezug auf zwei Richtungen zunehmen.
Der Unterschied zwischen der Vorrichtung nach der D2 und dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem. Hauptantrag ist:
1. die Drainagevorrichtung nach der D2 ist nicht in einem hohlen Körper, sondern zwischen zwei hohlen Körpern, dem Trockenraum 30 und dem Feuchtraum 32, vorgesehen und
2. der D2 ist explizit nicht die Wirkung, dass ein blockierender Strömungsmittelfilm beim Abwärtswandern aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende zu dem zweiten Ende des Strömungskanals wegen des sich im Querschnitt vergrößernden Durchgangskanals seine Fläche vergrößert und seine Dicke vermindert bis der Film zerreißt, entnehmbar.
Der Durchgangskanal 22 in Figur 6 der D2 hat eine abwärts gerichtete Neigung und dessen Abmessungen nehmen ganz offensichtlich mit wachsendem Abstand vom ersten Ende aus in Bezug auf zwei Richtungen zu. Im Streitpatent und insbesondere im Patentanspruch 1 sind keine näheren Angaben über die Größenordnung der abwärts gerichteten Neigung des Durchgangskanals enthalten. Die merkmalsmäßig mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags übereinstimmende Vorrichtung nach der D2 hat bei entsprechender Anordnung des Durchgangskanals ebenfalls die Wirkung, nach der auch dort ein blockierender Strömungsmittelfilm beim Abwärtswandern aufgrund seines Gewichtes vom ersten Ende zum zweiten Ende des Strömungskanals seine Fläche vergrößert und seine Dicke vermindert, bis der Film zerreißt.
Die bekannte Drainagevorrichtung muss erkennbar nicht unbedingt mit einer den Gesamthohlraum trennenden Wand verbunden sein, sondern lässt sich naheliegend auch an jeder beliebigen Hohlraumwand befestigen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist ebenfalls keine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.
Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem. Hilfsantrag 1 ist neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der mit Hilfsantrag I verteidigte Patentanspruch 1 sieht im Vergleich zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags im Weiteren noch vor, dass der Durchgangskanal einen rechteckförmigen Durchschnitt aufweist.
Ein rechteckförmiger Querschnitt für einen Durchgangskanal ist weder aus der D1 noch aus der D2 noch aus der D3 explizit bekannt. Allerdings wählt der Fachmann naheliegend allgemein übliche Querschnitte für derartige Kanäle, wozu neben Kreisquerschnitt, ovaler Querschnitt oder quadratischer Querschnitt auch selbstverständlich ein rechteckförmiger Querschnitt gehört.
Der Gegenstand des mit Hilfsantrag I verteidigten Patentanspruchs 1 beruht somit ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Hilfsantrag I ist daher ebenfalls nicht gewährbar.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.
a) Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gem. Hilfsantrag 2 ist neu; er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Der mit Hilfsantrag II verteidigte Patentanspruch 1 sieht im Vergleich zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags im Weiteren noch vor, dass der Durchgangsbereich des Durchgangskanals stufenweise von dem ersten Ende zum zweiten Ende hin zunimmt.
Den Durchgangsbereich des Durchgangskanals stufenweise von dem ersten Ende zum zweiten Ende hin zunehmend zu gestalten, ist weder durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt noch sind diesem entsprechende Hinweise zu entnehmen. Eine stufenförmige Querschnittsvergrößerung des Durchgangskanals vom ersten zum zweiten Ende hin, um den Vorteil einer effektiveren Strömungsmittelaustragung zu erreichen, war für den Fachmann nicht naheliegend.
Der weitere im Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik wurde nicht aufgegriffen. Er liegt weiter ab.
b) Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar.
Der Hilfsantrag II ist somit insgesamt gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Eisenrauch Küest Dr. Großmann prö