9 W (pat) 3/18
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/18 Verkündet am 2. Mai 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 010 586 …
ECLI:DE:BPatG:2018:020518B9Wpat3.18.0
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 2. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
1. Das Verfahren wird in der mündlichen Verhandlung fortgeführt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 6. März 2006 angemeldete Patent 10 2006 010 586, dessen Erteilung am 21. März 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Anzeige- und Bediensystem“,
durch einen am Ende der Anhörung vom 25. Juni 2014 verkündeten Beschluss widerrufen.
Die Beschlussbegründung ist am 5. August 2014 und am 14. August 2014 nur von zwei an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Patentabteilung 34 elektronisch signiert worden; die Signatur des Beisitzers fehlt.
Eine der Ausfertigungen hat laut Empfangsbekenntnis die Patentinhaberin am 28. August 2014 erhalten, wohingegen die andere der Ausfertigungen von der Einsprechenden bis zum 28. August 2014 empfangen wurde, da das zurückgesendete und unterschriebene Empfangsbekenntnis per Fax am 28. August 2014 beim DPMA eingegangen ist.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 22. September 2014, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. April 2018 begründet und drei Hilfsanträge eingereicht.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 23. April 2018 die Einreichung der drei Hilfsanträge vom 3. April 2018 als verspätet gerügt.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2018 hat der Berichterstatter des 9. Senats den Beteiligten einen verfahrensleitenden Hinweis zugeleitet, in welchem er auf die fehlende elektronische Unterschrift (Signatur) eines der mitwirkenden Mitglieder unter der Beschlussbegründung hingewiesen hat. Die Beschlussbegründung sei nicht von allen drei mitwirkenden Mitgliedern der Patentabteilung elektronisch unterschrieben worden. Es seien nur die Unterschriften des Vorsitzenden und des Berichterstatters ersichtlich, ausweislich der an die Beteiligten am 26. August 2014 versandten, das Ausfertigungsdatum 25. August 2014 tragenden Beschlussbegründung. Daher könnten gegenüber der Beschlussbegründung im hier vorliegenden patentamtlichen Verfahren verfahrensrechtliche Bedenken bestehen, wozu den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 17. April 2018 beantragt, wegen dieses Mangels die Sache an die Patentabteilung zurückzuverweisen. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 23. April 2018 vorgetragen, für eine Zurückverweisung bestehe kein Anlass, und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Vertreterin der Patentinhaberin erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2018, dass sie an ihrem Schriftsatz vom 17. April 2018 festhalte, das Verfahren an das Patentamt zurückzuverweisen. Die Vertreterin der Einsprechenden erklärte, sie habe Interesse an der Fortführung des Verfahrens, wie in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2018 dargelegt. Hinsichtlich der Hilfsanträge 1 bis 3 hat sie erneut die Verspätung gerügt und dazu vorgetragen, sie habe sich hierauf in der verbleibenden Zeit bis zur mündlichen Verhandlung nicht mit einer Recherche ausreichend vorbereiten können, nachdem ein Merkmal der Beschreibung in die Patentansprüche der Hilfsanträge 1 und 3 aufgenommen worden sei.
Durch Zwischenbeschluss hat der Senat entschieden, dass das Verfahren in der mündlichen Verhandlung fortgesetzt werde.
Die Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang des erteilten Patents (= Hauptantrag) sowie vier weiteren Hilfsanträgen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem jeweils geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2018 stellte die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin den Antrag,
den am 25. Juni 2014 verkündeten Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, wobei das Wort „insbesondere“ vor „Kampffahrzeug“ in Patentanspruch 1, erste Zeile, gestrichen werden soll,
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3, alle drei Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 3. April 2018, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 gemäß neuem Hilfsantrag IV, vom 2. Mai 2018, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2018, - für alle 4 Hilfsanträge jeweils noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung nicht neu sei aber zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, ausgehend von einem in russischer Sprache veröffentlichten Dokument D11: RU 2 259 288 C2 (zur Zitierung von Textstellen hat sie eine deutsche Übersetzung eingereicht, nachfolgend als D11a bezeichnet)
in Verbindung mit einer der Druckschriften D5: DE 42 07 251 A1 D6: WO 2005/ 047 061 A1 (bzw. D6a: DE 11 2004 002 197 T5) D10: DE 92 15 019 U1 und der D21: Schützenpanzer Puma. In Wehrtechnischer Report 3-4/2005. 2. Erweiterte Auflage. Bonn: Report Verlag, Februar 2006. S. 32, 33, 41, 42.
Des Weiteren beruhten ihrer Meinung nach auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der D11 in Kombination mit einer der Druckschriften D23: EP 1 022 191 B1 D24: DE 102 60 483 A1 D25: EP 1 176 056 A2 D26: EP 0 836 965 B1 D27: EP 1 181 818 B1 sowie mit einer der Druckschriften D16: US 2005 / 0 280 524 A1 D17: DE 198 58 835 A1 D18: DE 10 2004 042 331 A1 D19: DE 200 14 731 U1 D20: DE 102 06 486 A1.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1) zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktions- und Informationsdaten sowie Tast- und/oder Bedienelemente (13) zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1), wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) dargestellt werden.
Hieran schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht) lautet:
Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1) zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktions- und Informationsdaten sowie Tast- und/oder Bedienelemente (13) zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1), wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) mit einer Bild-in-Bild Funktion dargestellt werden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht) lautet:
Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1) zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktions- und Informationsdaten sowie Tast- und/oder Bedienelemente (13) zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1), wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) dargestellt werden und wobei ein LC-Displays (7) im Lenkgriff (8) eingebunden ist, auf dem fahrzeugspezifische Daten dargestellt werden können, wobei das LC-Display (7) mit dem Bedienkasten (4) kommuniziert.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht) lautet:
Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1) zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktions- und Informationsdaten sowie Tast- und/oder Bedienelemente (13) zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1), wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) mit einer Bild-in-Bild Funktion dargestellt werden und wobei ein LC-Displays (7) im Lenkgriff (8) eingebunden ist, auf dem fahrzeugspezifische Daten dargestellt werden können, wobei das LC-Display (7) mit dem Bedienkasten (4) kommuniziert.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht) lautet:
Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1) zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktions- und Informationsdaten sowie am Bedienkasten (4) vorhandene Tast- und/oder Bedienelemente (13) zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1), wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) dargestellt werden, wobei ein LC-Display (7) in einem Lenkgriff (8) eingebunden ist, auf dem fahrzeugspezifische Daten dargestellt werden, wobei das LC-Display (7) mit dem Bedienkasten (4) kommuniziert.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Satz 1 PatKostg).
2. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG wegen der mit Hinweis des Berichterstatters dargelegten verfahrensrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer Urschrift der Beschlussbegründung hat der Senat abgesehen, denn letztlich liegt ein beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über die beschränkte Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG) – laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll – existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II). Mag auch die eine fehlende Unterschrift unter der Beschlussbegründung einen Begründungsmangel darstellen, so führt dies nicht zwangsläufig zur Zurückverweisung (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl. 2017, § 79 Rdn. 17 m. w. N.). Vielmehr steht eine solche nach § 79 Abs. 3 PatG im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann, muss aber nicht zurückverweisen. Bei der Ermessensentscheidung sind Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache ge- geneinander abzuwägen. Bei Entscheidungsreife kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht (vgl. Schulte/Püschel a. a. O, Rdn. 22 m. w. N.). Angesichts der Entscheidungsreife des vorliegenden Falles und des nicht unerheblichen Zeitraumes von fast vier Jahren seit Verkündung der Amtsentscheidung, erschien es dem Senat nicht angezeigt, durch eine Zurückverweisung eine weitere Verfahrensverzögerung herbeizuführen, zumal eine ausreichende Prüfung in der Sache möglich ist.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
3. Zum Gegenstand des Streitpatents
3.1 Der Gegenstand des Streitpatents bzw. der Streitpatentschrift (im Folgenden mit SPS bezeichnet) betrifft ein als modulare Einheit gestaltetes Anzeige- und Bedienkonzept für mittels direkter als auch indirekter Sicht des Fahrers aus dem Fahrzeug gelenkte Kampffahrzeuge, die in der Regel auch gepanzert sein können (Abs. [0001] und [0002] der SPS).
Ein derartiges Fahrzeug sei mit der D9 offenbart. Die Anforderungen an die Anzeigen und die Bedienungen für den Fahrer stiegen auch bei einem Kampffahrzeug stetig auch unter dem Einfluss moderner Techniken. Der dafür notwendige Platzbedarf übersteige jedoch den vorhandenen Platz im Fahrerbereich. So bestehe u. a. die Forderung der Integration eines Führungs- und Navigationssystems, um so dem Fahrer auch Navigationsdaten zusätzlich zur Verfügung stellen zu können. Eine Integration von mehreren Anzeige- und Bediengeräten unterschiedlicher neuer Teilsysteme sprenge aber den verfügbaren Verstauraum am Fahrerplatz und verhindere zudem das Einhalten der allgemeinen ergonomischen Anforderungen (vgl. Abs. [0002] der SPS).
Dem angegriffenen Patent liegt die Abs. [0008] der SPS sinngemäß entnehmbare Aufgabe zugrunde, für einen Fahrer eines mittels indirekter Sicht führbaren Kampffahrzeuges ein verbessertes Anzeige- und Bediensystem zu schaffen im Hinblick auf die beengten Platzverhältnisse unter Einhaltung allgemeiner ergonomischer Anforderungen. Jeder Schalter, jedes Pedal muss demnach an der richtigen Stelle sitzen, so dass alles schnell und optimal bedienbar ist, wobei hierbei ebenfalls ein besonderes Augenmerk auch auf die Sichtbarkeit aller Anzeigeelemente gelegt sein muss. Diese Aufgabe werde mit der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gelöst.
3.2 Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Entscheidung ein Team, das aus zumindest einem DiplomIngenieur der Fahrzeugtechnik oder des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrerarbeitsplätzen von Spezialfahrzeugen und einem Elektrotechnik-Ingenieur, der mit der Entwicklung entsprechender Bordcomputersysteme befasst ist, besteht, zugrunde.
3.3 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1 Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit M2 wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und M3.1 wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1)
M3.2 zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktionsund Informationsdaten M4.1 sowie Tast- und/oder Bedienelemente (13)
M4.2 zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1),
M3.3 wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) dargestellt werden.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 – BGHZ 194, 107-120, BPatGE 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06 – BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004 – X ZR 255/01 – BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Merkmal M1 des erteilten Patentanspruchs 1 ein Anzeige- und Bediensystem für ein auch mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug. Der Fachmann versteht hierunter jedwede Form von Spezialfahrzeugen, die für ihre entsprechenden Aufgaben diesbezüglich konfiguriert sind, von umgebauten Zivilfahrzeugen bis hin zu Kampfpanzern. Sie sind für unterschiedliche Einsatzgebiete vor allem bei der Polizei und dem Militär bekannt und müssen auf der einen Seite u. a. für die Teilnahme am Straßenverkehr eine direkte Sicht für den Fahrer und auf der anderen Seite aus schutz- und kampftechnischen Gründen eine indirekte Sicht ermöglichen, um die Gefährdung des Fahrzeugführers auf einem Gefechtsfeld so gering wie möglich zu halten. Die Art und Ausbildung des Spezialfahrzeugs ist in der SPS nicht beschränkt. Für jedes mittels indirekter Sicht führbare Fahrzeug, welches auf einem Gefechtsfeld mit unterschiedlichen Gefährdungssituationen eingesetzt und mit unterschiedlichen Aufgaben betraut werden kann, soll das Anzeige- und Bediensystem genutzt werden können. Auf welche Art und Weise dem Fahrer eine indirekte Sicht nach außen ermöglicht werden soll, lässt die Patentschrift vollständig offen. Dem zuständigen Fachmann sind auf diesem Gebiet neben Winkelspiegeln u. a. auch Periskope oder KameraMonitor-Systeme bekannt.
Das beanspruchte Anzeige- und Bediensystem des Spezialfahrzeugs umfasst ganz allgemein gemäß Merkmal M2 wenigstens einen Bedienkasten ohne ihn näher zu definieren. Was alles über ihn oder mit ihm bedient werden soll, führt der Anspruch nicht weiter aus. Auch der Beschreibung lässt sich nichts konkretes entnehmen; es sollen lediglich, gemäß Abs. [0012] der SPS, Tasten bzw. Bedienelemente zur Bedienung der Anzeigen etc. vorhanden sein.
In diesem wenigstens einen Bedienkasten ist wenigstens ein Monitor integriert (Merkmal M3.1). Anspruch 1 in erteilter Fassung schweigt sich darüber aus, ob und wieviele weitere Monitore, Displays oder Anzeigen dem Anzeige- und Bediensystem für den Fahrer zugeordnet sind. Es ist aber für den Fachmann selbstver- ständlich, dass das Anzeige- und Bediensystem weitere für das Führen eines Fahrzeugs, auch eines Kampffahrzeugs, notwendige Anzeigevorrichtungen für Geschwindigkeitsanzeigen o. ä. aufweisen muss.
Auf dem wenigstens einen Monitor werden mehrere und unterschiedliche Funktions- und Informationsdaten, gemäß Merkmal M3.2, wählbar zur Anzeige gebracht. Die SPS versteht unter den Funktions- und Informationsdaten ausweislich der Abs. [0014] und [0016] der SPS neben den unterschiedlichsten Überwachungs- und Funktionsprüfungsinformationen auch noch Navigationsdaten und Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras (vgl. zusätzlich Abs. [0010] der SPS), die dem Fahrer Informationen über das Rückwärtsfahren, über Werkzeugwechsel und einem Baggertrieb, falls entsprechend konfiguriert, liefern können bzw. auf dem wenigstens einen Monitor dargestellt werden können. Merkmal M3.3 entnimmt der Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung, dass die Kamerabilder der Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem zumindest einen Monitor angezeigt werden im Sinne davon, dass nur dieser mindestens eine Monitor zur Anzeige der Kamerabilder benötigt wird, entweder für die Anzeige beider Bilder gleichzeitig oder auch nur für die Anzeige eines der beiden. Aber keinesfalls, wie die Patentinhaberin in der Verhandlung vortrug, dass permanent beide Bilder der beiden unterschiedlichen Kameras gleichzeitig angezeigt würden. Dazu findet sich nirgends ein Anhaltspunkt. Welche weiteren Funktions- und Informationsdaten neben dem oder den obligatorisch dargestellten Kamerabildern gleichzeitig angezeigt werden sollen bzw. welche unterschiedlichen Anzeigen miteinander verschmelzen (vgl. Abs. [0010] der SPS) sollen, lässt die SPS offen. Unter Gefechtsfeldkamera versteht der Fachmann der Patentschrift implizit eine Kamera, die zumindest nicht im rückwärtigen Bereich des Fahrzeugs angeordnet sein soll, da sie sprachlich abgegrenzt gegenüber der Rückwärtskamera in der SPS genannt ist, ansonsten aber keiner weiteren Einschränkung hinsichtlich Art und Ausgestaltung unterliegt.
Mit Hilfe von Tast- und/oder Bedienelementen (Merkmal M4.1) des Anzeige- und Bediensystems wird die gewünschte bzw. die wählbare Anzeige der mehreren und unterschiedlichen Funktions- und Informationsdaten auf dem wenigstens einen Monitor durch Um- und Zuschalten dargestellt (Merkmal M4.2).
3.4 Zur Patentfähigkeit Der Patentanspruch 1 in erteilter Fassung ist für den Fachmann ausführbar. Allerdings beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem der Druckschrift D11 unter Heranziehung seines Fachwissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
Die Druckschrift D11 offenbart ein Anzeige- und Bediensystem für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug (Merkmal M1; 1ter Absatz auf Seite 3 der deutschen Übersetzung D11a: „…Mit dem Ziel, dem Fahrzeugführer eine adäquate Wahrnehmung der Situation um das Fahrzeug herum … während der Fahrt … unter Verwendung des vorgeschlagenen Sichtsystems zu ermöglichen…“).
Den Figuren 3 bis 5 lassen sich explizit wenigstens ein Bedienkasten 11 und 12 (Merkmal M2) und ein Monitor 9 (Teilmerkmal von M3.1) entnehmen, wobei die Bedienkästen 11, 12 Bedienelemente in Form von Kippschaltern und Tasten 25 - 28 aufweisen (Merkmal M4.1). Auch wenn weitere Monitore bzw. Anzeigen und Bedieneinheiten des Anzeige- und Bediensystem des Kampffahrzeuges in dieser Druckschrift nicht explizit beschrieben sind, liest der Fachmann solche aber zwingend mit. Geschwindigkeitsanzeigen, Motortemperaturanzeigen und weitere Funktions-und Informationsdaten werden dem Fahrzeugführer selbstverständlich zusätzlich innerhalb seines Anzeige- und Bediensystems auf weiteren obligatorisch vorhandenen Monitoren oder Displays dargestellt. Auf dem in der D11 expressis verbis beschriebenen Bildschirm des Monitors 9 wird, ausweislich der Beschreibung Seite 4, Zeilen 27 und 28, ein von zwei Video- kameras 6 und 14 stammendes Bild dargestellt. Die nicht im rückwärtigen Bereich des Fahrzeugs angeordnete Videokamera 6, die vom Fachmann im Sinne der SPS als Gefechtsfeldkamera identifiziert wird, ist vorne an der Außenseite einer Einstiegs- und Sichtluke in einem Gehäuse 5 angebracht, wohingegen die andere Kamera 14, die Rückwärtskamera, im hinteren Teil des Fahrzeugs in einem Gehäuse 15 installiert ist (Merkmal M3.3).
Durch Umlegen des Kippschalters 25 wird das Sichtsystem aktiviert (vgl. Seite 2, Zeilen 9 und 10), es wird somit die gewünschte Anzeige auf dem einen Monitor 9, der, wie dargelegt, einer von mehreren Anzeigen und Displays ist, die dem Anzeige- und Bediensystem des Kampffahrzeuges zugeordnet sind, zugeschaltet (Teilmerkmal von M4.2). Kippschalter 26 ist für das Umschalten zwischen der vorderen und der hinteren Videokamera bestimmt (vgl. Seite 4, Zeile 36-38 der D11a). Seite 4, vorletzter Absatz beschreibt, dass bei eingeschalteter vorderer Videokamera neben der Darstellung des Kamerabildes als weitere Funktions- und Informationsdaten zum Beispiel Markierungsgitter und ein für die Ermittlung der Drehung der vorderen Videokamera bestimmtes Gitter als dem Bild der Landschaft überlagerte Informationen angezeigt werden. Um eine Übersicht des Raums hinter dem Fahrzeug zu erhalten, muss der Kippschalter 26 umgelegt werden, wodurch die Rückwärtskamera 14 eingeschaltet wird. Auf dem Bildschirm des Monitors erscheinen ein Schwarz-Weiß-Abbild des Bereichs hinter dem Fahrzeug, und als weitere Informationen werden ein Markierungsgitter aus Linien sowie in der oberen rechten Ecke des Bildschirms der Buchstabe „R" (vgl. Figur 10 in Verbindung mit Seite 6, 3ter Absatz der D11a) eingeblendet (Merkmal M3.2). Mit Hilfe des Kippschalters 26 lässt sich daher zwischen den beiden gewünschten Anzeigen der mehreren auf dem Monitor dargestellten Funktions- und Informationsdaten hin und her umschalten (Teilmerkmal von M4.2).
Die Druckschrift D11 gibt lediglich explizit nicht vor, wie der wenigstens eine die Tast- und Bedienelemente aufweisende Bedienkasten 11, 12 konstruktiv ausgestaltet sein soll. Die Beschreibungsteile der deutschen Übersetzung D11a geben keinen Hinweis und bei den Figuren 3 und 4 in der D11 handelt es sich auch nur um schematische Darstellungen der vorstehend genannten Bauteile oder Baugruppen, die keinen Hinweis auf ihre räumliche Anordnung zueinander geben können. Insbesondere der Bedienkasten 11 ist konstruktiv keinem anderen Bauteil zugeordnet. Er steht aber, wie insbesondere der Figur 3 zu entnehmen ist, funktional in Verbindung mit den Geschwindigkeitssensoren, den Kameras 6 und 14, dem weiteren Bedienkasten 12 und dem Monitor 9. Somit wird der Fachmann, der sich vor die Aufgabe gestellt sieht, ausgehend von der Druckschrift D11, für den Fahrer des mittels indirekter Sicht führbaren Kampffahrzeuges im Hinblick auf die beengten Platzverhältnisse im Fahrerbereich ein verbessertes Anzeige- und Bediensystem zu schaffen, die funktional zusammenhängende Bauteile oder Baugruppen soweit wie möglich auch körperlich zusammenhängend raumsparend ausbilden. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass solch eine für den Fachmann naheliegende Verschmelzung der Baugruppen, die zwangsläufig zur Integration des Monitors (und der Tast- und Bedienelemente) in ein gemeinsames als Bedienkasten bezeichnetes Gehäuse gemäß dem fehlenden Teilmerkmal M3.1 führt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu erreichen war.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung nach Hauptantrag beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Die Hilfsanträge sind zulässig.
Soweit die Einsprechende insoweit die Verspätung rügt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Regelung für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens in § 83 PatG nur für das Nichtigkeitsverfahren gilt. Ohnehin hat der Senat in seiner Ladung vom 22. Februar 2018 keine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen oder Erklärungen gesetzt. Im Übrigen erscheint der Zeitraum von knapp einem Monat zwischen der Stellung der Hilfsanträge mit Schriftsatz vom 3. April 2018 bis zur mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2018 ausreichend, um sich mit den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hilfsanträgen eingehend auseinanderzusetzen. Letztlich kann jeder Beteiligte neues Vorbringen geltend machen, wozu auch die Möglichkeit der Formulierung neuer Ansprüche gehört (Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl, Einleitung, Rn. 233); dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz, der auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt (Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., Einleitung, Rn. 17).
5. Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar. Allerdings beruht er gegenüber der Druckschrift D11 unter Heranziehung von Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1 Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit M2 wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und M3.1 wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1)
M3.2 zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktionsund Informationsdaten M4.1 sowie Tast- und/oder Bedienelemente (13)
M4.2 M3.3Hi1 zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1),
wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) mit einer Bild-in-Bild Funktion dargestellt werden.
Das Anzeige- und Bediensystem gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber dem Anzeige- und Bediensystem gemäß Patentanspruch 1 in erteilter Fassung bzw. nach Hauptantrag durch das Merkmal M3.3Hi1, wonach die Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras mit einer Bild-in-Bild Funktion dargestellt werden.
Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal M3.3Hi1 konkretisiert die vorstehend bereits dargelegte Auslegung des Merkmal M3.3 insoweit, als in Merkmal M3.3Hi1 nun explizit ausgeführt ist, wie das oder die Kamerabilder auf dem Monitor in Relation gesetzt werden zu dem weiteren oder den weiteren Funkions- und Informationsdaten.
Nach dem Verständnis des Fachmanns fordert dieses um den Begriff „Bild-in-Bild Funktion“ erweiterte Merkmal lediglich, dass das oder die Kamerabild(er) in ein oder mehrere auf dem Monitor angezeigten Funktions- und Informationsdaten eingeblendet oder überlagert sind; demnach sollen die eingeblendeten Kamerabilder nicht neben den weiteren Daten auf dem Monitor dargestellt werden, sondern übereinanderliegend, so dass die unterschiedlichen Daten zeitgleich betrachtet werden können. Eine Einengung des Verständnisses dieser Merkmale im Sinne einer Anzeige, nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, bei der ein kleines Bild in ein größeres Bild eingeblendet sein solle, ist weder durch die Beschreibung des Patents (vgl. Abs. [0010] der SPS: „Kamerabilder der Rückwärts- und Gefechtsfeldkamera(s) sind beispielsweise mit einer Bildin-Bild-Funktion gleichfalls auf dem zentralen Monitor darstellbar …“) gestützt, noch muss dem gewählten Begriff „Bild-in-Bild“ zwingend ein solcher Sinngehalt unterstellt werden.
5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Er ist darüber hinaus auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung.
Der Senat legt zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift DE 10 2006 010 586 A1, im folgenden OS genannt, zugrunde.
Das neue Merkmal M3.3Hi1 ergibt sich aus Abs. [0006] der OS („…Auch ein Monitor für die Rückwärts- und Gefechtsfeldkamera(s) entfällt, da diese Kamerabilder beispielsweise mit einer Bild-in-Bild-Funktion gleichfalls auf dem zentralen Monitor darstellbar sind...“).
5.3 Der beanspruchte Gegenstand erweist sich aber auch mit diesem zusätzlichen Merkmal nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D11 unter Heranziehung von Fachwissen. Er ist daher nicht patentfähig.
Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.
Wie vorstehend unter 3.4 bereits dargelegt, sind auf dem Monitor 9 des Anzeigeund Bediensystems der Druckschrift D11 die Funktions- und Informationsdaten in Form der Kamerabilder und weiterer Daten überlagert dargestellt (vgl. zusätzlich Seite 2, zweiter Absatz), so dass die im Sinne der SPS ausgelegte Bild-in-Bild Funktion der D11 zu entnehmen ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht daher mit gleicher Begründung wie zum Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6. Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar. Allerdings beruht er gegenüber der Druckschrift D11 unter Heranziehung von Fachwissen, welches unter anderem durch die Druckschrift D18 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1 Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit M2 wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und M3.1 wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1)
M3.2 zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktionsund Informationsdaten M4.1 sowie Tast- und/oder Bedienelemente (13)
M4.2 zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1),
M3.3 M5Hi2 wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) dargestellt werden und wobei ein LC-Displays (7) im Lenkgriff (8) eingebunden ist, auf dem fahrzeugspezifische Daten dargestellt werden können, wobei das LC-Display (7) mit dem Bedienkasten (4) kommuniziert.
Das Anzeige- und Bediensystem gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegenüber dem Anzeige- und Bediensystem gemäß Patentanspruch 1 in erteilter Fassung bzw. nach Hauptantrag durch das Merkmal M5Hi2, wonach ein LC-Display (7) im Lenkgriff (8) eingebunden ist, auf dem fahrzeugspezifische Daten dargestellt werden können, wobei das LC-Display (7) mit dem Bedienkasten (4) kommuniziert.
Unter fahrzeugspezifischen Daten versteht der zuständige Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung Daten wie Fahrzeuggeschwindigkeit, Motordrehzahl, Abblendlicht, Blinklicht oder Gangwahl und weitere nicht konkreter benannte Daten (vgl. Patentanspruch 5 und Abs. [0015] der SPS). Diese werden dargestellt auf einem LC-Display im Lenkgriff, beispielsweise, wie aus der Fig. 4 ersichtlich, im Pralltopf des Lenkgriffs. Ferner soll das Display mit dem Bedienkasten kommunizieren, in dem Sinne, dass sich dort die entsprechende Schnittstelle befindet, um die von einem in nicht beschränkender Weise nach einer möglichen Ausgestaltung gemäß Fig. 1 der SPS nicht in dem Bedienkasten angeordneten Rechner 5 (vgl. Fig. 1) aufbereiteten Daten für das Display zu empfangen.
6.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist in den ursprünglichen Unterlagen (im ursprünglichen Patentanspruch 4) offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Er ist darüber hinaus auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung.
6.3 Der beanspruchte Gegenstand erweist sich aber auch mit diesem zusätzlichen Merkmal nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D11 unter Heranziehung von Fachwissen, welches unter anderem durch die Druckschrift D18 belegt ist. Er ist daher nicht patentfähig.
Soweit die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale des mit Hilfsantrag 2 beanspruchten Anzeige- und Bediensystems mit denjenigen des vorstehend abgehandelten Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Wie unter 3.3 bereits ausgeführt, entnimmt der Fachmann der Gesamtoffenbarung der SPS, dass das Anzeige- und Bediensystem weitere Monitore bzw. Displays aufweist. Dass diese Anzeigevorrichtungen dann mit dem Rechner des Anzeigeund Bediensystem kommunizieren müssen, der funktional mit dem Bedienkasten verbunden ist, ist mithin selbstverständlich. Monitore oder Displays im Pralltopf anzuordnen, ist für den Fachmann im Rahmen seiner Aufgabe, ein verbessertes Anzeige- und Bediensystem zu schaffen im Hinblick auf die beengten Platzverhältnisse unter Einhaltung allgemeiner ergonomischer Anforderungen, auf der Hand liegend. Er wird sämtliche bereits vorhandenen Baugruppen und hierbei insbesondere auch die Lenkgriffe auf Ausbaumöglichkeiten prüfen, da ihm in Analogie zu letzterem aus dem zivilen Fahrzeugsektor Monitorintegrationen in den Pralltopf des sich im Sichtbereich der Fahrers befinden Lenkrades geläufig sind. Als Beleg für sein Fachwissen sei hier exemplarisch auf die D18 hingewiesen (vgl. Patentanspruch 1: „Lenkrad-Anzeigebaugruppe, mit einer optischen Anzeigeeinheit vom Typ des Matrix-Displays, die zum Einbau in oder auf den Pralltopf eines Fahrzeuglenkrades ausgebildet und mit Anschlussmitteln zum Anschluss an eine Fahrzeugelektronik und/oder ein peripheres elektronisches Gerät im Fahrzeug versehen ist.“).
Folglich fügt das zusätzliche Merkmal M5Hi2 dem bereits als naheliegend nachgewiesenen Anzeige- und Bediensystem nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich ein weiteres dem Fachmann geläufiges Merkmal hinzu, das er im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht erkennbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7. Zum Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar. Allerdings beruht er gegenüber der Druckschrift D11 unter Heranziehung von Fachwissen, welches unter anderem durch die Druckschrift D18 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist sämtliche Merkmale der Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 der beiden vorhergehenden Hilfsanträge auf; insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8. Zum Hilfsantrag IV Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fachmann ausführbar. Allerdings beruht er gegenüber der Druckschrift D11 unter Heranziehung von Fachwissen, welches unter anderem durch die Druckschrift D18 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
8.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1 Anzeige- und Bediensystem (100) für ein mittels indirekter Sicht führbares Kampffahrzeug, mit M2 wenigstens einem Bedienkasten (4) für einen Fahrer und M3.1 wenigstens einem darin integrierten Monitor (4.1)
M3.2 M4.1Hi4 zur wählbaren Anzeige mehrerer und unterschiedlicher Funktionsund Informationsdaten sowie am Bedienkasten (4) vorhandene Tast- und/oder Bedienelemente (13)
M4.2 zum Um- und Zuschalten der gewünschten Anzeige auf dem Monitor (4.1),
M3.3 M5Hi4 wobei Kamerabilder von Rückwärts- und Gefechtsfeldkameras auf dem Monitor (4) dargestellt werden.
und wobei ein LC-Displays (7) in einem Lenkgriff (8) eingebunden ist, auf dem fahrzeugspezifische Daten dargestellt werden, wobei das LC-Display (7) mit dem Bedienkasten (4) kommuniziert.
Das Anzeige- und Bediensystem gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich gegenüber dem Anzeige- und Bediensystem gemäß Patentanspruch in erteilter Fassung bzw. nach Hauptantrag durch das Merkmal M4.1Hi4, wonach Tast- und/oder Bedienelemente (13) am Bedienkasten (4) vorhanden sein sollen und dem Merkmal M5Hi4, welches, zwar nicht wortidentisch, aber im Sinne der Gesamtoffenbarung inhaltsgleich dem Merkmal M5Hi2 des Hilfsantrags 2 entspricht.
Das erteilte Merkmal M4.1 ist dahingehend konkretisiert, dass die Tast- und Bedienelemente nunmehr zwingend, körperlich am Bedienkasten vorhanden sein müssen und nicht nur funktional.
8.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV ist in den ursprünglichen Unterlagen (vgl. bzgl. Merkmal M4.1Hi4 Abs. [0006] der OS: „…Selbstverständlich sind am Bedienkasten Tasten bzw. Bedienelemente zur Bedienung der Anzeigen etc. vorhanden...“ und bezüglich Merkmal M5Hi4 erneut auf Patentanspruch 4 der OS) offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Er ist darüber hinaus auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung.
8.3 Der beanspruchte Gegenstand erweist sich auch mit diesem zusätzlichen Merkmal nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D11 unter Heranziehung von Fachwissen, welches unter anderem durch die Druckschrift D18 belegt ist. Er ist daher nicht patentfähig.
Soweit die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale des mit Hilfsantrag IV beanspruchten Anzeige- und Bediensystems mit denjenigen des vorstehend abgehandelten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Wie eingangs unter 3.4 bereits dargelegt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass eine körperliche Verschmelzung der funktional zusammenhängenden Baugruppen beim Anzeige- und Bediensystem der D11, die zwangsläufig zur Integration des Monitors und der Tast- und Bedienelemente in ein gemeinsames Gehäuse führt, für den Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu erreichen war.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche der jeweiligen Anträge bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH, elektrisches Speicherheizgerät, Beschluss vom 26. September 1996 – X ZB 18/95 –, BPatGE 37, 282; BGH, Informationsübermittlungsverfahren II, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BGHZ 173, 47-57 ).
9. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde daher insgesamt zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Geier Körtge Ko