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XI ZR 532/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 532/21 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:170522BXIZR532.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2018 (XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f. mwN). Die - im Übrigen jeweils einen Leasingvertrag betreffenden Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris, und vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinien 2002/65/EG und 2011/83/EU derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO Rn. 21 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 50.000 €.

Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2020 - 2 O 385/19 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2021 - 17 U 714/20 - Menges

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