Paragraphen in V ZA 12/21
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1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 12/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in der Grundbuchsache ECLI:DE:BGH:2021:191021BVZA12.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des V. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 4. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61).
b) Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Mitglieder des V. Zivilsenats, ohne dass Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, dargelegt oder sonst erkennbar sind. Dass frühere Anträge der Antragstellerin erfolglos geblieben sind, ist kein solcher Umstand.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht schon nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Zulassung durch den Bundesgerichtshof sieht das Gesetz nicht vor.
3. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Stresemann Malik Göbel Haberkamp Laube Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom - 41A BW 5333-84 KG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2021 - 1 W 231/21 -
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