Paragraphen in 11 W (pat) 17/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/11 Verkündet am 21. Mai 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2004 007 235 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll beschlossen:
1. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentanspruch 1, - Figuren 1 und 2, jeweils in der erteilten Fassung, - Beschreibung eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Gründe I.
Auf die am 13. Februar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 10 2004 007 235 mit der Bezeichnung
„Schalteinrichtung für die Steuerung eines gewerblichen Gargerätes“
am 10. April 2008 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent sind Einsprüche erhoben worden, worauf die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 10. Dezember 2009 beschränkt aufrechterhalten hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden R… AG. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es liege eine Erweiterung des Patentgegenstandes über den Inhalt der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen vor. Insbesondere enthielten diese Unterlagen keine Angaben, dass es eine definierte Offenstellung, Schließstellung oder Anlüftstellung des Türgriffs gebe. Zudem vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, der Patentgegenstand sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Es fehlten Informationen, die sicherstellten, dass in bestimmten Stellungen des Türgriffs eine Betätigung der Schalteinrichtung möglich ist, während in anderen nicht. Der Fachmann wisse nicht, wie er einen Schalter entsprechend gehäusefest positionieren solle. Die Kopplung zwischen Tür und Türgriff bzw. deren Positionen sei nicht offenbart. Darüber hinaus sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik vorweggenommen und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zur Begründung hinsichtlich der Patentfähigkeit verweist sie in ihrem Vorbringen auf die Druckschriften:
D1 - DE 38 38 917 A1 D2 - DE 199 14 568 C2 D3 - DE 43 29 494 A1 D4 - DE 295 07 654 U1 D5 - EP 0 937 400 A1 D6 - US 4,995,313.
Die von der weiteren Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen wurden nicht mehr weiter aufgegriffen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht vorliegen und beantragt,
1. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, 2. das Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentanspruch 1, - Figuren 1 und 2,
jeweils in der von der Patentabteilung 34 erteilten Fassung, - Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Gewerbliches Gargerät - mit einem Garraum, der mittels einer Tür (3) verschließbar ist, wobei die Tür (3) einen bewegbaren Türgriff (4) mit einem entsprechend seiner Bewegung bewegbaren Türriegel (5) aufweist und der Türgriff (4) zwischen einer Offenstellung, einer Anlüftstellung und einer Schließstellung bewegbar ist, - mit einer Schalteinrichtung (1), die einen gehäusefesten Schalter (6) und einen Magneten (7) zur Betätigung des Schalters (6) aufweist, - wobei der Magnet (7) im Türriegel (5) an einer Stelle angeordnet ist, die in der Schließstellung des Türgriffs derart benachbart zum Schalter (6) positioniert ist, dass die Schalteinrichtung (1) betätigbar ist, wohingegen in den beiden anderen Stellungen des Türgriffs die Schalteinrichtung (1) nicht betätigbar ist.“
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Patent erweist sich in der beschränkt verteidigten Fassung als rechtsbeständig.
1. Das angegriffene Patent betrifft ein gewerbliches Gargerät mit einer Schalteinrichtung für die Steuerung desselben.
In der Beschreibung wird ausgeführt, dass solche Gargeräte eine Steuerung für sämtliche zu steuernden Komponenten aufwiesen. Die Steuerung müsse sicherstellen, dass das Gebläse und die Heizeinrichtung bei einer Anlüftstellung oder Offenstellung der Tür sofort ausgeschaltet werden, um Verletzungen des Bedienpersonals zu vermeiden. Es sei eine Verschlusseinrichtung für die Tür eines Ofens bekannt, bei der in einem Griff ein Betätigungsteil in Form eines Magneten angeordnet sei, der mit einem im Rahmen des Ofens angeordneten Magnetschalter zusammenwirke. Allgemein seien Schalteinrichtungen bekannt, die aus einem Kontakt und einem diesen betätigenden Magneten in der Garraumtür aufgebaut seien. Beim Zuschlagen der Tür erfolgten kurze Kontaktierungen des Schalters mit ungewollten kurzfristigen Betätigungen der genannten Komponenten.
Aufgabe des angegriffenen Patents soll sein, ein Gargerät zu schaffen, das ein Ausschalten des Lüfters und der Heizeinrichtung eines Gargerätes in der Anlüftstellung der Tür des Garraums sicherstellt und die Vermeidung ungewollter Kontaktierungen ermöglicht. Im eigentlichen Sinne soll sichergestellt werden, dass beim Öffnen der Tür Verletzungen des Bedienpersonals durch Verbrennungen oder Verbrühungen vermieden werden.
Zur Lösung dieses Problems wird ein gewerbliches Gargerät mit einer Schalteinrichtung gemäß Patentanspruch 1 vorgeschlagen, das in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt lautet:
1. Gewerbliches Gargerät mit 2. einem Garraum, 2.1 der mittels einer Tür verschließbar ist, wobei 2.2 die Tür einen bewegbaren Türgriff mit 2.3 einem Türriegel aufweist, wobei 2.4 der Türriegel entsprechend seiner Bewegung bewegbar ist und 2.5 der Türgriff zwischen einer Offenstellung, einer Anlüftstellung und einer Schließstellung bewegbar ist, 3. mit einer Schalteinrichtung, die 3.1 einen gehäusefesten Schalter und 3.2 einen Magneten zur Betätigung des Schalters aufweist, 3.3 wobei der Magnet im Türriegel angeordnet ist, 3.4 und zwar an einer Stelle, die in der Schließstellung des Türgriffs derart benachbart zum Schalter positioniert ist, dass die Schalteinrichtung betätigbar ist, wohingegen 3.5 in den beiden anderen Stellungen des Türgriffs die Schalteinrichtung nicht betätigbar ist.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragte Fachmann ist ein Konstrukteur mit Fachhochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von gewerblichen Gargeräten verfügt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der relevante Fachmann insbesondere ein Mechatroniker sei, der nicht unbedingt mit der Gargeräteentwicklung befasst sei, sondern - ggf. eingebunden in ein Team – sich mit Schließeinrichtungen befasse. Hierzu ist anzumerken, dass der zuständige Konstrukteur bei dem erkannten Problem selbstverständlich sowohl elektrische als auch mechanische Aspekte bei der Suche nach Lösungsprinzipien berücksichtigt und auch über den engen Fachbereich hinaus Informationen zu gewinnen versucht, insbesondere wenn es um Detailfragen zu spezifischen Komponenten oder Baugruppen geht.
Nach dem Verständnis dieses Fachmanns trägt das beanspruchte Gargerät den angesprochenen Problemen dadurch Rechnung, dass die an dem Garraum des Gargeräts vorhandene Tür mit einem bewegbaren Türriegel eines Türgriffs verschlossen werden kann. Nur in dem verschlossenen Zustand kann eine Schalteinrichtung - z. B. für ein Gebläse oder eine Heizeinrichtung - betätigt werden. Die Schalteinrichtung umfasst einen gehäusefesten Schalter und zu seiner Betätigung einen Magneten, der im Türriegel so positioniert ist, dass die Schalteinrichtung in den von der Schließstellung des Türgriffs abweichenden Stellungen nicht betätigbar ist. Unter Schließstellung ist dabei der verriegelte Zustand der Tür zu verstehen, in dem der Riegel eine genau definierte, durch den Türgriff fixierte Stellung einnimmt (vgl. Abs. [0007] und [0016]).
„Ein bewegbarer Türgriff mit einem entsprechend seiner Bewegung bewegbaren Türriegel“ ist nach dem Verständnis des Fachmanns als eine Baueinheit der Tür („die Tür einen bewegbaren Türgriff mit einem … Türriegel aufweist“) zu verstehen, die zumindest die Elemente Türgriff und Türriegel umfasst, wobei der Türriegel in der Lage ist, sich entsprechend - also rotatorisch und translatorisch synchron - mit dem Türgriff relativ zur Tür zu bewegen. Der Riegel am Türgriff ist das Element, das mit einer Mechanik zur Erreichung der unterschiedlichen Stellungen der Tür zusammenwirkt (Abs. [0012]). Zur Verbindung zwischen Türgriff und Türriegel sagt der Anspruch wörtlich nichts aus. Allerdings müssen Türgriff und Türriegel zumindest für die entsprechende Bewegung starr, d. h. drehfest, verbunden sein, denn andernfalls könnte die entsprechende Bewegung nicht ausgeführt werden. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass alles außer einer starren Verbindung keinen Sinn mache.
Dass „der Türgriff zwischen einer Offenstellung, einer Anlüftstellung und einer Schließstellung bewegbar ist“ bedeutet, dass es Stellungen des Türgriffs gibt, die mit den entsprechenden anvisierten Stellungen der Tür korrespondieren, denn primärer Sinn und Zweck des Türgriffes ist es, die gewünschten Stellungen der Tür herbeizuführen. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Stellungen zu jeder Zeit übereinstimmen, denn andernfalls könnte kein Überführen von der einen in die andere Stellung vorgenommen werden. In Abs. [0015] ist ausgeführt, dass die Tür zuschlagen kann, obwohl sich der Türgriff in Anlüftstellung befindet. Die Schließstellung des Türgriffs entspricht einer Situation, in der der Türriegel die Tür verriegelt und ein Öffnen der Tür nicht möglich ist (vgl. weiter vorstehenden Absatz und Fig. 2). Die Offenstellung stellt entsprechend eine Stellung des Türgriffs dar, bei der es möglich ist, die Tür zu öffnen, stellt also deren völlig unverriegelten Zustand dar, und die Anlüftstellung des Türgriffs ermöglicht der Tür, die entsprechende Stellung einzunehmen (ohne verriegelt zu sein oder vollständig geöffnet werden zu können), wobei ein Spalt zwischen einer Dichtung und der Tür freigegeben wird (vgl. Fig. 1 und Abs. [0012]). Dieser Spalt ist jedoch nicht beliebig, sondern eindeutig bestimmt: im Ausführungsbeispiel durch die Anlage des Türriegels an einer definierten von dem verriegelten Zustand abweichenden Stelle bezüglich eines gehäuseseitigen, mit einer Kulisse, Nocken, Nasen oder dgl. versehenen Elements (vgl. unterschiedliche Lage des Riegels bzgl. des nicht näher bezeichneten Elements in den Figuren 1 und 2).
2. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der am Anmeldetag eingereichten Fassung hinaus.
Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen. Insbesondere kommt den ursprünglich formulierten Ansprüchen im Erteilungsverfahren keine eine weitergehende Offenbarung in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung können die Ansprüche auch erweitert werden (vgl. BGH: X ZR 30/02 Einkaufswagen II; X ZB 22/83 Raumzellenfahrzeug; X ZB 15/87 Runderneuern).
Ein Vergleich des beanspruchten Gegenstandes mit den ursprünglichen Unterlagen lässt keine Erweiterung erkennen. Ein gewerbliches Gargerät mit einem Garraum, der mittels einer Tür verschließbar ist (Merkmale 1., 2. und 2.1), ergibt sich offensichtlich aus Patentanspruch 1. Unmittelbar daraus ergibt sich auch, dass die Tür einen bewegbaren Türgriff mit einem bewegbaren Türriegel aufweist. Dass der Türriegel entsprechend der Bewegung des Türgriffs bewegbar ist, folgt aus dem 1. Absatz der Figurenbeschreibung (Seite 4, 3. Satz; Merkmale 2.2 bis 2.4). Anhand der Figur 1 ist eine Anlüftstellung der Tür dargestellt. Im Absatz von Seite 4 auf 5 ist beschrieben, dass der Türgriff in die (gezeigte) Anlüftstellung bewegt wird. Entsprechend nimmt der Türgriff bei einer Schließstellung der Tür (Fig. 2) eine geänderte Stellung ein. Aus dem 1. Absatz der Figurenbeschreibung (2. und 3. Satz) ergeben sich die Stellungen der Tür sowie die Bewegungskopplung zwischen Tür, Türriegel und Türgriff. i. V. m. der Aussage „Türriegel zwischen den unterschiedlichen Stellungen der Tür bewegbar ist“ in dem 3. Absatz der Figurenbeschreibung (Seite 4) folgt auch noch die Offenstellung des Türgriffs (Merkmal 2.5). Die Lage, in der der sich der Türgriff dabei befinden muss, wird durch das Streitpatent nicht festgelegt.
Aus den Figuren geht unmittelbar hervor, dass die Schalteinrichtung zum Gargerät gehört (Merkmal 3.). Die Schalteinrichtung weist nach dem ursprünglichen Anspruch 1 einen gehäusefesten Schalter und einen Magneten zur Betätigung des Schalters auf, wobei der Magnet im Türriegel an einer Stelle angeordnet ist (Merkmale 3.1 bis 3.3). Nach dem 2. Absatz (Seite 5) „nimmt der Riegel (in der Schließstellung) eine genau definierte durch den Türgriff fixierte Stellung ein“. Im
3. Absatz (Seite 3) ist der Zusammenhang zwischen der Stellung des Türriegels und der Betätigung der Schalteinrichtung beschrieben. Daraus folgt sofort die Zuordnung der Türgriffstellung zu den Riegelstellungen, und damit ergeben sich die Merkmale 3.4 und 3.5, dass die Stelle in der Schließstellung des Türgriffs derart benachbart zum Schalter positioniert ist, dass die Schalteinrichtung betätigbar ist, wohingegen in den beiden anderen Stellungen des Türgriffs die Schalteinrichtung nicht betätigbar ist.
Demnach ist das beanspruchte Gargerät offenbart. Insbesondere auch ein bewegbarer Türgriff mit einem entsprechend seiner Bewegung bewegbaren Türriegel sowie eine Offenstellung, eine Schließstellung und eine Anlüftstellung des Türgriffs.
Die ursprünglichen Unterlagen verlangen keine starre Verbindung zwischen Riegel und Türgriff, sondern einen Türgriff, der mit einem entsprechend seiner Bewegung bewegbaren Türriegel versehen ist. Dies findet sich so in dem erteilten Patentanspruch wieder, so dass auch dies keine Erweiterung des Inhalts darstellen kann.
Nach Auffassung der Einsprechenden ist eine Erweiterung über den Inhalt der Anmeldung auch darin zu sehen, dass im Patentanspruch nicht angegeben sei, der Türriegel wirke mit einer Mechanik zur Erreichung der unterschiedlichen Stellungen der Tür zusammen. Hierzu ist anzumerken, dass der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 diese nähere Bestimmung nicht enthalten hat. Durch die grundsätzlich zulässige Aufnahme eines einzelnen Merkmals eines Ausführungsbeispiels (hier der entsprechend der Bewegung des Türgriffs bewegbare Türriegel) wird nicht etwas beansprucht, das nicht als mögliche Ausgestaltung des Gargerätes mit der Schalteinrichtung mit einem Magneten im Türriegel entnommen werden konnte. Es kann daher dahinstehen, ob der Patentanspruch dahingehend auszulegen ist, dass der Riegel direkt an einem mechanischen Element eingreift, wie die Patentinhaberin erläutert.
3. Der Senat sieht auch keinen Grund, mangelnde Ausführbarkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG anzunehmen.
Der Fachmann kann dem Streitpatent ausreichende Informationen entnehmen, die es ihm ermöglichen, sicherzustellen, dass in einer bestimmten Stellung des Türgriffs eine Betätigung der Schalteinrichtung möglich ist und in anderen nicht. In den Figuren ist ein Ausführungsbeispiel mit einem drehfest am Türgriff angebrachten Riegel beschrieben, in dem ein Dauermagnet angeordnet ist, mittels dessen ein Reed-Schalter betätigt werden kann. Je nach Position des Riegels wirkt der Magnet auf den Schalter oder nicht. Diese Funktionsweise ist eindeutig nachvollziehbar beschrieben. Dabei kommt es nicht auf die genaue Stellung des Riegels bei der Offenstellung der Tür an. Lediglich die Kontaktierung des Schalters muss vermieden werden. Ob unter den Schutzbereich auch andere Ausführungsformen fallen könnten, ist unerheblich, da jedenfalls eine ausführbare Realisierung der Erfindung beschrieben ist.
Ein gehäusefester Schalter lehrt den Fachmann unmissverständlich, dass dieser gehäusefest angebracht werden soll. Im Übrigen muss er von dem im Türriegel angeordneten Magneten betätigt werden können oder eine Betätigung ausgeschlossen werden. Damit liegen die richtungsweisenden Angaben vor, in die der Fachmann weiterarbeiten muss. Es liegt dann allenfalls noch eine einfache klassische vom Fachmann zu erledigende Optierungsaufgabe vor, wie die Abstände bei einem gegebenen Magneten eingestellt werden müssen.
Soweit geltend gemacht wurde, der Patentanspruch 1 betreffe einen anderen Gegenstand als die in der Beschreibung angegebene Aufgabe, ist anzumerken, dass die angegebene Aufgabe nicht ausschlaggebend für die Ausführbarkeit ist. Sie ist ggf. objektiv anhand der Erfindung festzulegen und nicht umgekehrt. Im Übrigen tragen die geänderten Unterlagen dem diesbezüglichen Einwand der Einsprechenden Rechnung.
4. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist auch patentfähig.
a) Das beanspruchte Gargerät ist neu.
aa) Aus der Druckschrift D1 ist ein Ofen 1 bekannt, der im Sinne des Streitpatents ein Gargerät darstellt. Der Ofeninnenraum kann mit einer Tür 3 verschlossen werden (vgl. Fig. 1, Patentanspruch 1; Merkmale 1., 2. und 2.1). Die Tür weist einen drehbaren, also bewegbaren, Griff 9 auf (vgl. a. a. O.; Merkmal 2.2). Der Griff 9 ist an einer relativ zur Tür drehbaren hohlen Leiste angebracht und mitsamt dieser drehbar (vgl. Patentanspruch 1 und Spalte 5, Zeilen 64 bis 66) Die hohle Leiste 14 wirkt mit gehäuseseitigen Bolzen 13 zur Verriegelung zusammen und kann daher als Riegel im Sinne des Streitpatents angesehen werden, der sich entsprechend der Bewegung des Griffs 9 dreht (Merkmale 2.3 und 2.4). Im Betrieb gibt es für die Leiste 14/den Griff 9 zwei stabile Drehpositionen (Schließ- und Offenstellung; vgl. Spalte 6, Zeilen 8 bis 12) und dazwischenliegend eine labile Drehposition. Während der labilen Zwischenpositionen des Türgriffs 9 bleibt die Tür verschlossen (vgl. Spalte 6, Zeile 64 bis Spalte 7, Zeile 23, Figuren 4 bis 8; Teile des Merkmals 2.5). Mittels eines Halteblechs 32 ist ein Magnetschalter 15 gehäusefest angebracht und bildet mit einem im Greifsteg 25 des Griffs 9 befestigten Magneten 33, der den Schalter betätigen kann, eine Schalteinrichtung (vgl. Figuren 2, 3, Spalte 6, Zeile 51 bis Spalte 7, Zeile 13; Merkmale 3. bis 3.2). Dabei ist der Magnet 33 während der Schließstellung des Griffs 9 derart benachbart zum Schalter 15 positioniert, dass die Schalteinrichtung betätigbar ist, wohingegen in den anderen Stellungen des Türgriffs die Schalteinrichtung nicht betätigbar ist (vgl. a. a. O.; Funktionsweise analog zu den Merkmalen 3.4 und 3.5).
Im Gegensatz zum Streitpatent ist bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Ofen der Magnet im Greifsteg und nicht im Türriegel vorgesehen. Das Streitpatent unterscheidet zwischen den Begriffen Türgriff und Türriegel, die zwar eine Einheit bilden können, denen jedoch bestimmte, sie charakterisierende und nicht austauschbare Funktionen zugeordnet sind.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus der D1 auch keine Anlüftstellung hervor. Der von ihr zitierten Textpassage (Spalte 3, Zeilen 39 bis 48) ist möglicherweise zu entnehmen, dass der Anpressdruck der Innenfläche der Tür gegen die Gummidichtung am Rahmen des Ofens während eines Schließvorgangs beim Drehen der Leiste mit dem Griff erhöht wird. Wie nach einem Betrieb des Gargerätes ein beim Öffnen des Garraums zwangsläufig stattfindender Druckausgleich zwischen Garraum und Umgebung stattfindet, ist in der Druckschrift D1 nicht erläutert. Insbesondere gibt es keinen Hinweis, dass beim Öffnen (zunächst) ein Spalt zwischen Tür und Gummidichtung am Gerätegehäuse eingestellt werden könnte. Vielmehr ist der Griff im Abstand vom warmen Bereich des Ofens angeordnet und ein Betrieb von eingebauten Einrichtungen, die Verletzungen bewirken könnten, schon mit dem Wegschwenken des Griffes aus der Schließstellung ausgeschlossen.
ab) Bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten Gargerät fehlt es schon an einem bewegbaren Türgriff. Der von der Beschwerdeführerin als Türgriff angesehene Handgriff 85 des Schwenkhebels 80 (vgl. Fig. 1 und 3) hat mit der Tür zunächst nichts zu tun. Er kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Position der Tür verändern. Er wirkt mit einem an der Seite der Tür angebrachte Raststift/Vorsprung 82a zusammen, um die Tür verriegelt zu halten oder nicht. Der Wortlaut des Anspruchs fordert unmissverständlich eine Tür, die einen Türgriff mit einem Türriegel aufweist. Das im Sinne des Streitpatents als Türgriff anzusehende Bauteil ist bei dem aus der Druckschrift D6 bekannten Gargerät mit 18a („operating handle“) bezeichnet (vgl. Spalte 3, Zeile 54). Der Türgriff 18a als solcher weist keinen Riegel auf. Entsprechend hat die Anordnung des Magneten 94a auf dem Schwenkhebel 80 nichts mit einer Stellung des Türgriffs 18a zu tun. Demzufolge fehlen bei diesem bekannten Gargerät zumindest die Merkmale 2.2 bis 2.5 und 3.4 sowie 3.5.
ac) Auch die weiteren Druckschriften können den Patentgegenstand nicht vorwegnehmen. So betreffen die Druckschriften D2 und D4 keine Gargeräte, sondern einen Melder bzw. eine Sicherheitseinrichtung. Bei dem Gargerät nach der D3 ist der Magnet zum Betätigen der Schalteinrichtung ähnlich wie bei dem Gargerät nach der Druckschrift D1 im Griff und nicht im Riegel untergebracht. Aus der Druckschrift D5 geht keinerlei konstruktive Ausgestaltung der Verriegelung der Tür eines Gargerätes hervor.
b) Das beanspruchte Gargerät beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der mit der Lösung des Problems beauftragte Fachmann wird den Stand der Technik analysieren und dort vorhandene Lehren ggfs. berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wird er daher möglicherweise unterschiedlich aufgebaute, magnetisch betätigte Schalteinrichtungen berücksichtigen, wenn der Garraum eines Gargerätes so verriegelt und geöffnet werden soll, dass Bedienpersonal vor Verbrennungen und Verbrühungen geschützt ist.
ba) Soweit eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 vom Fachmann erwogen wird, kann diese jedoch nicht zum beanspruchten Gargerät führen. Die Druckschrift D2, die einen Sicherheits-Reedkontakt betrifft, mag eine Schalteinrichtung der Art zu offenbaren, wie sie von dem Patenanspruch 1 gefordert wird. Das Übertragen der Lehre aus dieser Schrift führt jedoch allenfalls zu einer anderen Gestaltung des in der Druckschrift D1 vorgesehenen Reedkontaktes, so dass dieser nicht ungewollt auf Fremdfelder anspricht. Zu einer Änderung der Anordnung des Schalters in dem Gargerät besteht jedoch keine Veranlassung. Ein Anordnen des Magneten am unteren Ende der Leiste 14 (D1) - entsprechend der Anordnung im Riegelzapfen Z - wäre unbrauchbar, da er selbst bei verschwenktem Türgriff im Gegensatz zum verschieblichen Riegelzapfen stets benachbart zu einem evtl. unterhalb der Leiste 14 in der unterseitigen Abdeckleiste 7´ angeordneten Reedschalter verbleiben würde und so seine Funktion der Betätigung des Schalters nicht erfüllen könnte. Ein Schaltvorgang setzte in diesem Fall im Gegensatz zum Streitpatent zumindest ein teilweises Öffnen der Tür voraus.
bb) Zu der weiter geltend gemachten mosaikartigen Zusammenschau der Druckschriften D1 und D6 ist anzumerken, dass die beiden völlig verschiedenartigen Konstruktionsprinzipien offensichtlich nicht miteinander vereinbar sind. Auf welche Art und Weise die Zusammenschau zu dem Streitgegenstand führen sollte, ist von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt worden. Im Übrigen führt die isolierte Übertragung der bei dem in der Druckschrift D6 beschriebenen Gargerät vorgesehenen Schalteinrichtung auf das Gargerät nach der Druckschrift D1 zu einem analogen Ergebnis wie die Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2.
bc) Zu einer Zusammenschau der Druckschriften D1 oder D6 jeweils mit der Druckschrift D5 fehlt jedweder substantiierte Vortrag. Das Nahelegen einer bestimmt ausgestalteten Schalteinrichtung kann schon daher nicht gegeben sein, weil aus der Druckschrift D5 allenfalls die Merkmale 1. bis 2.1 des beanspruchten Gargerätes hervorgehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Kruppa Dr. Fritze Fetterroll Pr
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