Paragraphen in 5 StR 305/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 305/15 BESCHLUSS vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine „Aussage-gegenAussage“-Konstellation vor.
Sander Berger Schneider Bellay Dölp
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1 | 349 | StPO |
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