Paragraphen in 5 StR 250/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 98 | StPO |
1 | 105 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 250/18 BESCHLUSS vom 17. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:170718B5STR250.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Pistole T. (Asservat 04-03-01) aus dem in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten Grund entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur genannten Antragsschrift bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe Hilfsbeweisanträge unzutreffend abgelehnt, geht fehl, da es sich bei den unter Beweis gestellten Tatsachen um solche handelte, die nicht unmittelbar für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsam waren, sondern die Voraussetzungen eines geltend gemachten Beweisverwertungsverbots belegen sollten; sie wären daher dem Freibeweisverfahren zugänglich gewesen, zu dessen Durchführung sich das Landgericht jedoch nicht gedrängt sehen musste.
Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei den Durchsuchungen vom 3. Januar 2014 aufgefundenen Gegenstände bestand im Übrigen nicht. Gegen den usbekischen Angeklagten hatte sich ein Anfangsverdacht des unerlaubten Aufenthalts ergeben, da er im Rahmen der Identitätskontrolle ein in Deutschland nicht gültiges Ausweisdokument vorgelegt hatte. Nachdem er den Beamten zudem ein zur Fahndung ausgeschriebenes Mobiltelefon ausgehändigt hatte, war es ihnen gestattet, das vom Angeklagten geführte Fahrzeug wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Sicherstellung der als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände seitens des Angeklagten nicht widersprochen worden war, waren die Beamten nicht gehalten, eine gerichtliche Bestätigung herbeizuführen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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