Paragraphen in 5 StR 629/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 629/13 BESCHLUSS vom 5. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle II.1 bis II.9 der Urteilsgründe) die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt L. vorgelegen.
vom 4. Februar 2014 hat Basdorf Berger Dölp Bellay König
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen