• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

18 W (pat) 87/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 87/14 Verkündet am 9. Dezember 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 010 889.0-53 …

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die von der Anmelderin am 27. Februar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2009 010 889.0 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Computersystem zur Entwicklung bzw. Bereitstellung von computergestützten Tasks für medizinische Taskflows“

wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 23. September 2010 aus Gründen des Bescheides vom 24. November 2009 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei, da er keinen Aspekt erkennen lasse, der alle Patentierungsvoraussetzungen erfülle.

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2010 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 27. Februar 2009, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 12, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 1, 3 bis 13, eingegangen am 27. Februar 2009, Seiten 2, 2a eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Figuren 1 und 2, eingegangen am 22. April 2009.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist der ursprüngliche Anspruch 1 und lautet :

M1 „Verfahren zur Entwicklung von computergestützten Tasks für medizinische Taskflows, umfassend folgende Schritte:

M2 - Bereitstellung eines oder mehrerer Tasks wenigstens eines Taskflows, die mit einen oder mehreren anderen Tasks Daten austauschen können, sofern sie zumindest eine Anforderung (IPort)

für das Austauschen von Daten erfüllen,

M3 - Bereitstellung eines Taskflow-Managements (CSM), welcher Anforderungen (ITask) hinsichtlich eines Task verwaltet und einen Task gemäß zumindest einer der Anforderungen den Zugang für einen Taskflow gewährt,

M4 - Bereitstellung mindestens eines Task-Containers, der als Host für ein Task zur Verfügung gestellt wird, sofern der Task zumindest eine Anforderung (IContainer) für einen Zugang zum Host erfüllt und M5 - Bereitstellung mindestens einer Domäne Plattform, die für die Umsetzung der Funktionalität und Logik zumindest eines Tasks verwendet wird, sofern der Task zumindest eine Anforderung (IDomain) hinsichtlich der Umsetzung erfüllt.“

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

M1* „Verfahren zur Entwicklung von computergestützten Tasks für medizinische Taskflows, mit umfassend folgenden Schritten:

M2* - Bereitstellenung eines oder mehrerer Tasks wenigstens eines Taskflows, die der mit einemn oder mehreren anderen Tasks Daten austauschen kann können, sofern dieser sie zumindest eine Anforderung (IPort) für das Austauschen von Daten erfüllten,

M3* - Bereitstellenung eines Taskflow-Managements (CSM), das welcher Anforderungen (ITask) hinsichtlich des eines Tasks verwaltet und dem einen Task gemäß zumindest einer der Anforderungen

(ITask) den Zugang für den einen Taskflow gewährt,

M4* - Bereitstellenung mindestens eines Task-Containers, der als Host für den ein Task zur Verfügung gestellt wird, sofern der Task zumindest eine Anforderung (IContainer) für einen Zugang zum dem Host erfüllt; und M5* - Bereitstellenung mindestens einer Domäne-Plattform, die für die Umsetzung der Funktionalität und Logik des zumindest eines Tasks verwendet wird, sofern der Task zumindest eine Anforderung (IDomain) hinsichtlich der Umsetzung erfüllt.“

Wegen des Wortlauts der nach Haupt- und Hilfsantrag geltenden nebengeordneten Ansprüche 9 und 11 sowie der abhängigen Ansprüche 2 bis 8, 10 und 12 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geltenden Anspruchssätze jeweils zulässig und die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich sind.

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und ein Computersystem zur Entwicklung bzw. Bereitstellung von computergestützten Tasks für medizinische Taskflows.

Gemäß der Beschreibungseinleitung sei die Entwicklung von medizinischen Tasks für klinische Taskflows (computergestützte Arbeitsabläufe) kein standardisierter Prozess. Er bestehe in der Regel aus der Analyse der vom Benutzer benötigten Funktionalität, der Entwicklung des entsprechenden technischen Konzepts sowie dessen programmiertechnischer Umsetzung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]). Es würden nur wenige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, mit denen sichergestellt werde, dass ein Task robust sei und sich in beliebige Tasksflows integrieren lasse. Derzeit werde für jeden Task ein eigenes Implementierungskonzept entwickelt. Da keine Hilfsmittel existierten, um zu überprüfen, ob das jeweilige Konzept den Anforderungen genüge, zeigten sich Probleme mit Tasks wie zum Beispiel Anwendbarkeit und Laufzeit erst in einer späten Entwicklungsphase; die Problembehebung nehme erhebliche Zeit in Anspruch und sei unwirtschaftlich (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004] - [0007]).

Es sei die technische Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und ein Computersystem bereitzustellen, die eine bessere Interoperabilität von medizinischen Tasks eines medizinischen Taskflows ermöglichten (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 27 - 30). Die Aufgabe soll durch die Gegenstände mit den in den unabhängigen Patentansprüchen in der Fassung des Haupt- und Hilfsantrags angegebenen Merkmalen gelöst werden.

Als Fachmann ist ein Informatiker mit mehrjähriger Erfahrung in der Programmierung von computergestützten Arbeitsabläufen im medizinischen Umfeld anzusehen.

2. Das jeweilige Verfahren des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag liegt auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG, da mit der Bereitstellung von Programmabschnitten (Tasks) sowie von Programmkomponenten, Diensten und Schnittstellen in mehreren Datenbanken (Task-Container, Domäne Plattform) zumindest implizit die Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage vorausgesetzt wird, welche hier bei der Entwicklung von Computerprogrammabläufen in einer medizinischen Umgebung zum Einsatz kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010, Xa ZB 20/08, BGHZ 185, 214 - 223, Leitsatz a) – Dynamische Dokumentengenerierung; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610, Leitsatz b) – Webseitenanzeige).

3. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und ebenso das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist jedoch gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG) muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung; BGH, – Webseitenanzeige, a. a. O.). Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als Plan, Regel oder Verfahren für gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten (§1 Abs. 3 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen (§1 Abs. 3 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist.

Die Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag enthalten keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, Abschnitt II. 4. b) – Anbieten interaktiver Hilfe).

Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag schlägt ein Verfahren zur Entwicklung von computergestützten Tasks für medizinische Taskflows vor (vgl. Merkmale M1, M1*), das die Schritte des Bereitstellens eines Tasks, eines Taskflow-Managements, eines Task-Containers und einer Domäne Plattform umfasst.

Dabei wird unter einem medizinischen oder klinischen Taskflow (vgl. Merkmale M1, M1*, M2, M2*, M3, M3*) in der Anmeldung ein computergestützter Arbeitsablauf in einer medizinischen Umgebung verstanden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0002]). Ein einzelner Task stellt entsprechend einen einzelnen computergestützt ablaufenden Arbeitsschritt dar, wobei in der Anmeldung offen gelassen ist, ob dies als Programmabschnitt eines Computerprogramms, das in einer medizintechnischen Umgebung läuft, oder als Prozessabschnitt zu verstehen ist. Unter die Bereitstellung eines Tasks, der mit anderen Tasks Daten austauschen kann, fällt somit beispielsweise auch eine Sammlung von Programmabschnitten, welche eine Dateneingabe oder Datenausgabe ermöglichen (vgl. Merkmale M2, M2*).

Die Anforderungen für das Austauschen von Daten („IPort“) definieren einheitliche Eigenschaften der Kommunikationsschnittstellen (Input und Output Ports) der jeweiligen Tasks (vgl. Merkmale M2, M2*). Dadurch wird ein Datenaustausch zwischen den einzelnen Tasks über diese Software-Schnittstellen ermöglicht (vgl. Abs. [0042] f der Offenlegungsschrift).

Gemäß Merkmal M3 bzw. M3* soll ein Taskflow-Management (Central Strategy Manager – CSM) bereitgestellt werden, welches Anforderungen der Tasks verwaltet und einem eine Anforderung erfüllenden Task Zugang zum Taskflow gewährt. In der Beschreibung (vgl. Abs. [0029] der Offenlegungsschrift) wird angegeben, das Taskflow-Management sei in der Lage, Taskflows auszuführen. Es handelt sich somit um ein ausführbares Programm, das zum einen Protokolle und Verwaltungsregeln zur Verfügung stellt, welche die Kommunikation zwischen Frontend- und Backend-Anteilen der Tasks und mit dem Taskflow-Manager betreffen (vgl. Abs. [0037] f der Offenlegungsschrift, „ITask-Vertrag“), und das zum anderen die Tasks, welche die durch den „ITask-Vertrag“ vorgegebenen Anforderungen erfüllen, oder wie in Merkmal M3/M3* formuliert, die Tasks gemäß zumindest einer der Anforderungen den Zugang für einen Taskflow gewährt, so dass sie in den auszuführenden Arbeitsablauf integriert sind.

Bei dem in Merkmal M4 bzw. M4* aufgeführten Task-Container, der als „Host“ für ein Task zur Verfügung gestellt wird, ist mit dem Begriff Host vorliegend eine Datenbank bezeichnet, welche eine Sammlung bzw. Bibliothek der im „IContainerVertrag“ aufgeführten „Services“ zur Verfügung stellt (vgl. Offenlegungsschrift,

Abs. [0039]); zum Beispiel werden Informationen über Benutzer oder verfügbare Hardware zur Verfügung gestellt oder Schnittstellen zu lokalen oder entfernten Arbeitsumgebungen unterstützt. Bei diesen Services handelt es sich um Dienste, die den Tasks dazu dienen, um in ihrer Umgebung richtig, d. h. in vorbestimmter, standardisierter Weise interagieren zu können (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0040]).

Bei der in Merkmal M5 bzw. M5* aufgeführten Domäne Plattform handelt es sich ebenfalls um eine Datenbank, die eine Sammlung bzw. Bibliothek von Komponenten zur Verfügung stellt. Die einzelnen, in der Domäne Plattform abgelegten Komponenten (Business Components, vgl. Abs. [0041] der Offenlegungsschrift) stellen dabei standardisierte Programmelemente dar, welche beispielsweise den Austausch von medizinischen Daten, die Anzeige und Verarbeitung von medizinischen Bildern oder die Erstellung und Verarbeitung von medizinischen Berichten betreffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Tasks beispielsweise bestimmte medizinische Standards richtig implementieren.

Gemäß der in Anspruch 1 nach Hauptantrag gewählten Formulierung genügt es, wenn aus der Mehrzahl von möglicherweise zur Verfügung gestellten Tasks ein Task jeweils eine Anforderung gegenüber dem Taskflow-Manager, dem Container und der Domäne Plattform erfüllt. Im Hilfsantrag wird das Verfahren im Unterschied zum Hauptantrag, in dem ein oder mehrere Tasks bereitgestellt werden sollen, auf das Bereitstellen von nur einem Task beschränkt. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag geht damit inhaltlich nicht über das des Anspruchs 1 nach Hauptantrag hinaus.

Die Leistung der beanspruchten Lehre liegt darin, die Entwicklung von computergestützten Tasks für medizinische Taskflows durch Standardisierung zu vereinfachen und die daraus resultierenden Tasks robuster zu machen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0021]). Die Standardisierung betrifft u. a. die fachgerechte Verarbeitung von Einheiten aus der medizinischen Domäne und die Unterstützung von medizinischen Standards (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004], [0005]) sowie die Verbesserung der Interoperabilität durch die Definition einheitlicher Software-Schnittstellen. Das beanspruchte Verfahren beschreibt daher gemäß des einleitenden Merkmals M1 bzw. M1* eine Vorgehensweise zur Entwicklung von Tasks.

Die der Erfindung zugrundeliegende objektive Problemstellung liegt somit darin, die Entwicklung von Tasks für den Programmierer zu vereinfachen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0006], [0007], [0046]). Dabei handelt es sich nicht um eine technische Problemstellung, denn sie richtet sich an den Programmierer.

Die Lösung der Aufgabe erfolgt auch nicht mit technischen Mitteln.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden (vgl. BGH – Webseitenanzeige, a. a. O., Abs. III. 1. c) bb)). Darauf zielt das jeweilige Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ersichtlich nicht. Unabhängig davon, ob unter einem Task ein Programmabschnitt selbst (im Sinne eines als Datenverarbeitungsprogramm implementierten Arbeitsschrittes bzw. -ablaufs) oder die Ausführung eines Programmabschnitts als Prozess durch einen Prozessor verstanden wird, sind für die anspruchsgemäße Bereitstellung eines solchen Tasks, eines Taskflows-Managements, eines Task-Containers und einer Domäne Plattform keine Modifikationen oder abweichenden Adressierungen von Gerätekomponenten der dabei implizit genutzten Datenverarbeitungsanlage vonnöten. Auch die Beschreibung der vorliegenden Anmeldung macht keine Angaben zu erforderlichen Modifikationen an den technischen Komponenten eines zu verwendenden Computers oder zu einer besonderen Adressierung von Gerätekomponenten, welche über übliche Schnittstellendefinitionen hinausgehen. Denn ein Task und ein Taskflow-Management-Programm können unabhängig davon, ob sie bestimmten Anforderungen hinsichtlich medizinischer Standards genügen oder nicht, bereitgestellt werden, so dass sie von einem Programmierer auf einer Datenverarbeitungsanlage implementiert werden können; ebenso sind für die Bereitstellung der Sammlungen von Diensten oder Schnittstellen in Form der Datenbanken des Task-Containers und der Domäne Plattform keine besonderen technischen Ausgestaltungen eines Computers erforderlich. Das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Verfahren beschränkt sich somit auf die bestimmungsmäßige Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage.

Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann ferner dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. BGH – Dynamische Dokumentengenerierung, a. a. O., Abs. II. 4. c) cc)). Auch diese Voraussetzungen erfüllt die mit Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte Lehre nicht.

Das anspruchsgemäße Verfahren zur Entwicklung von computergestützten Tasks stellt mit den im jeweiligen Anspruch 1 festgelegten Schritten nicht mehr als eine Anweisung an einen Programmierer oder Softwareentwickler dar, die aufgeführten Programmelemente bzw. Datenbanken bereitzustellen; es gibt somit eine Spezifikation vor, die bei der Programmierung zu beachten ist. Im Anspruch ist angegeben, dass die Tasks „Anforderungen“ erfüllen sollen, welche jedoch in keinen technischen Zusammenhang gestellt sind. Die Anmeldung benennt als Anforderungen oder Eigenschaften, die ein Task zu erfüllen hat, beispielsweise die Unterstützung von medizinischen Standards oder die fachgerechte Verarbeitung von medizinischen Entitäten (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0005]), mithin außerhalb der Technik liegende Spezifikationen. Die Bereitstellung von Programmelementen und Datenbanken unter Erfüllung solcher nichttechnischer Anforderungen dient jedoch nicht der Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln. Denn das beanspruchte Verfahren beschränkt sich darauf, fachübliche Mittel der Programmierung wie eine modulare Programmierung unter Nutzung von Datenbanken bzw. Programm- und Schnittstellenbibliotheken einzusetzen, um die Entwicklung von medizinischen Taskflows für den Programmierer zu vereinfachen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei dem Verfahren des jeweiligen Anspruchs 1 technische Zusammenhänge, welche bei der Standardisierung der Taskentwicklung eine Rolle spielen könnten, oder weitere technische Randbedingungen wie etwa außerhalb der Datenverarbeitungsanlage liegende technische Gegebenheiten berücksichtigt werden. Der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 beschränkt sich darauf, anzugeben, dass bei der Entwicklung von computergestützten Tasks verschiedene Programmelemente (Tasks, Taskflow-Manager) und Datenbanken (Task-Container, Domäne Plattform) bereitzustellen sind, welche nicht näher festgelegte, vom Datenverarbeitungssystem unabhängige Anforderungen erfüllen sollen. Dem Programmierer werden Sammlungen mit standardisierten Programmabschnitten für Dienste und Schnittstellen zur Verfügung gestellt, um ihm die Entwicklungsarbeit erleichtern. Dabei sind die Tasks so auszugestalten, dass sie beispielsweise standardisierten Datenformaten und Schnittstellen im Medizinbereich genügen. Eine technische Lehre zur Realisierung, die auf technische Gegebenheiten innerhalb oder außerhalb der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt, ist damit nicht gegeben.

Die Anmelderin hat ausgeführt, die technische Aufgabe der vorliegenden Anmeldung bestehe in einer verbesserten Interoperabilität eines medizinischen Tasks und in der Verbesserung des Datenflusses bei einzelnen Prozessen. Diese Aufgabe werde durch die Bereitstellung von Tasks, die bestimmte Richtlinien erfüllen müssen, gelöst, wobei die Richtlinien keine Anweisungen an den Programmierer darstellen würden. Dabei sei unter dem Begriff „Task“ nicht ein Programmabschnitt zu verstehen, sondern der Prozess, der auf dem Computer ausgeführt wird. Der Senat vermag auch bei einer Auslegung des Begriffs „Tasks“ als auszuführender Prozess keine andere Bewertung zu treffen. Denn jeder im Prozessor ausführbare Prozess wird von einem Programm bzw. Programmabschnitt angestoßen und ist selbst die zur Laufzeit erzeugte Instanz eines Programmabschnitts. Auch ein solcher Prozess wird nur dann die Anforderungen erfüllen, wenn diese bei Erstellung des zugehörigen Programmabschnittes durch den Programmierer berücksichtigt wurden. Da es vorliegend, wie ausgeführt, um die Erfüllung von medizinischen Standards geht, ist der Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG auch bei einem Verständnis des Tasks als im Prozessor ausgeführter Prozesse nicht überwunden, da technische Gesichtspunkte hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Datenverarbeitungsanlage oder hinsichtlich technischer Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage vorliegend keine Rolle spielen. Denn bei dem beanspruchten Verfahren nach Haupt- und Hilfsantrag ist nicht erkennbar, inwiefern ein möglicherweise erschwerter Datenfluss oder eine mangelnde Verschaltbarkeit der einzelnen Tasks durch technische Gegebenheiten beeinflusst wird. Zwar trifft es zu, dass die in den Anspruchsmerkmalen genannten Anforderungen keine (direkten) Anweisungen an den Programmierer darstellen, sondern vielmehr Richtlinien beschreiben, denen die jeweiligen Tasks genügen müssen. Ein Sicherstellen, dass diese Tasks, bzw. die daraus resultierenden Prozesse, die Anforderungen erfüllen, ist jedoch Aufgabe des Programmierers, dem das beanspruchte Verfahren nur standardisierte Komponenten in Form von einheitlichen Diensten und Schnittstellen zur Erleichterung einer Implementierung der Tasks bereitstellt. Maßnahmen, die eine automatische, selbsttätige Anpassung der Tasks an solche Anforderungen der Ausführungsumgebung („ITask-“, „IDomain-“ und „IContainer-Vertrag“) oder der sie ausführenden Datenverarbeitungsanlage bewirken könnten, sind der vorliegenden Anmeldung dagegen nicht zu entnehmen. Das Verfahren mag daher bei der der Entwicklung von computergestützten Tasks für medizinische Taskflows insofern hilfreich sein, als es dem Programmierer eine Sammlung lauffähiger und kombinierbarer Tasks bereitstellt; die eigentliche Überprüfung, ob ein Task erfolgreich implementiert werden kann, muss jedoch weiterhin von dem Programmierer geleistet werden.

Die beanspruchten Verfahren beschränken sich auf die bloße Bereitstellung von Tasks, Programmabschnitten und Datenbanken im Kontext von medizinischen Standards, sie stellen somit kein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems dar.

Der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag ist daher dem Patentschutz nicht zugänglich.

4. Mit den jeweils nicht schutzfähigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auch die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 9, 10 und 11 sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) a)) – Informationsübermittlungsverfahren II).

5. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und Hilfsantrag nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Altvater Me

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 18 W (pat) 87/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 1 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 1 PatG

Original von 18 W (pat) 87/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 18 W (pat) 87/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum