• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

II ZR 137/15

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 137/15 BESCHLUSS vom 9. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:090616BIIZR137.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden, dass der Senat den Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG München vom 23. April 2015 auf 2 Mio. € festgesetzt hat; richtig sei ein Betrag von mehr als 30 Mio. €, da sich der Streitwert nach dem Wert der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH richte und diese Beträge entsprechend hoch seien. Dazu haben die Parteien sich widersprechende Gutachten vorgelegt.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an den in den Vorinstanzen festgelegten Beträgen orientiert. Das Landgericht hat in seinem Schlussurteil vom 8. November 2013 (GA IX 1405 ff.) nach streitigem Vortrag der Parteien, unter anderem in den Schriftsätzen vom 30. September und

21. Oktober 2013 (GA VIII, 1349 ff., 1354 ff.), den Streitwert für den ersten Rechtszug - soweit hier von Interesse - im Rahmen einer Schätzung auf 1.800.000 € für den KG-Anteil und auf 200.000 € für den GmbH-Geschäftsanteil festgesetzt. Dabei hat es nach § 3 ZPO die wirtschaftlichen Interessen der Parteien zugrunde gelegt. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA IX, 1586) heißt es sodann:

"Der Senat gibt zu erkennen, dass eine Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf 2.000.000 € beabsichtigt ist. Hiergegen werden von den Parteivertretern keine Einwendungen erhoben. … Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000 € festgesetzt." Angesichts dieses Prozessverhaltens der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten sieht der Senat keinen Anlass, seine Streitwertfestsetzung zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZR 171/10, juris Rn. 3). Im Übrigen ist der Streitwert bei Einziehungs- und Ausschließungsklagen nur "grundsätzlich" an dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zu bemessen (BGH,

Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 8, für die Festsetzung der Beschwer und die gleich hohe Festsetzung des Streitwerts).

Bergmann Born Strohn Sunder Drescher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 - 14 HKO 9289/07 OLG München, Entscheidung vom 23.04.2015 - U 4898/12 Kart (2) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in II ZR 137/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 3 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 3 ZPO

Original von II ZR 137/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von II ZR 137/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum