Paragraphen in IV ZR 251/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 10 | VAG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 251/18 BESCHLUSS vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070720BIVZR251.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 7. Juli 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 38.426,67 €
Gründe:
Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vorliegen, nachdem die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) geklärt ist.
Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 c [juris Rn. 9] m.w.N.).
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2018 - 3 O 168/17 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2018 - 7 U 132/18 -
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1 | 10 | VAG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 10 | VAG |
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