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5 StR 340/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 340/21 BESCHLUSS vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

ECLI:DE:BGH:2022:020322B5STR340.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Taterlangten ihm gegenüber lediglich in Höhe von 5.000 Euro angeordnet ist; die weitergehende Anordnung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollsteckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihm gegenüber die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 5.400 Euro angeordnet.

Die dagegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidung kann jedoch nur in Höhe von 5.000 Euro Bestand haben, weil sich aus den Feststellungen ein höherer Betrag, den der Angeklagte als Entlohnung für seine Tätigkeiten bei der Herstellung der Ecstasy-Tabletten erhielt, nicht ergibt.

Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diesem Vorgehen bei der Kostenentscheidung nicht entgegen, weil sich der Einziehungsumfang hier nicht „deutlich […] zugunsten [des] Angeklagten verringert“ hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829; vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229).

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 26.04.2021 - (504 KLs) 254 Js 168/18 (8/20)

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