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3 StR 536/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 536/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:250216B3STR536.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2015 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe sowie über die unter Einbeziehung dieser und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2013 gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Fälle II. 1 bis 10 der Urteilsgründe). Außerdem hat es den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II. 11 der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in weiteren 51 Fällen (Fälle II. 12 bis 62 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe hat die Kammer dem Umstand, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren durch Benennung seines Lieferanten im Fall II. 11 der Urteilsgründe Aufklärungshilfe geleistet hatte, keine Bedeutung zugemessen; es fehle insoweit an dem gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erforderlichen Zusammenhang, da der Angeklagte die Betäubungsmittel in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe von einem anderen (unbekannten) Lieferanten bezogen habe. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Kammer hat es versäumt zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens unter Anwendung von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung in Betracht kommt.

§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB aF enthielt im Gegensatz zu der nunmehr geltenden Fassung nicht die einschränkende Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen der offenbarten und der dem "Kronzeugen" zur Last liegenden Tat; vielmehr war es unter der Geltung des alten Rechtszustands ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem "Kronzeugen" zur Last fallenden Taten bezog (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619, 620 mwN). Deshalb kommt hier die Anwendung der zur Tatzeit geltenden, für den Angeklagten günstigeren (§ 2 Abs. 3 StGB) Fassung von § 46b StGB in Betracht, die auch nicht durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in § 31 BtMG ausgeschlossen ist (BGH, aaO).

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe entzieht der unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2013 gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können indes bestehen bleiben, da sie von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob trotz des von der Kammer angenommenen gewerbsmäßigen Handelns die Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG entfallen könne, geht fehl. Die Kammer hat unter Bezugnahme auf die an anderer Stelle der Urteilsgründe erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte ausgeführt, dass die Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG bestehen bleibe (UA S. 25 a.E.). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Becker Gericke Hubert Tiemann Mayer

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