Paragraphen in 17 W (pat) 8/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 8/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 033 689.0 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 20. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2017:201217B17Wpat8.17.0 Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 15. Juli 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„Hamburger Harmonika“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. März 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des geltenden (und einzigen) Anspruchs über den Gegenstand der ursprünglichen Unterlagen hinausgehe, wodurch der Gegenstand der Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
Der Senat versteht die Ausführungen des Anmelders in seiner Eingabe vom 25. April 2014 so, dass dieser beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen (vgl. Seite 2, zweiter Absatz der Beschwerdebegründung):
gemäß Hauptantrag mit Patentanspruch vom 5. Januar 2010, eingegangen am 7. Januar 2010,
Beschreibung Seiten 1 bis 2 vom 14. Juli 2008, eingegangen am 15. Juli 2008,
Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom 6. Dezember 2008, eingegangen am 8. Dezember 2008; gemäß Hilfsantrag mit Patentanspruch vom 14. Juli 2008, eingegangen am 15. Juli 2008 (am 28. Januar 2010 in der Offenlegungsschrift veröffentlicht), im Übrigen wie Hauptantrag. Bereits im Prüfungsverfahren wurde auf die Druckschriften D1: US 7 247 788 B2, D2: US 2005/0056144 A1, D3: US 6 351 225 B1, D4: GB 2 370 151 A und D5: US 7 273 979 B2 hingewiesen. Vom Senat wurde zusätzlich die Druckschrift D6: DE 1 247 826 A in das Verfahren eingeführt.
Der geltende (und einzige) Patentanspruch gemäß Hauptantrag, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
M1 Verfahren zur Erfassung jeglicher 12-toniger Musik,
gekennzeichnet durch M2 a) eine zum Beyreuther-Akkordeon umprogrammierte ComputerTastatur, die senkrecht gehalten wird, wobei die linke Hand auf den oberen Tastenreihen akkordeon-typische Bassbegleitung und die rechte Hand Melodien in streng chromatischer Anordnung spielt (1), was zur Tonwiedergabe durch die Computer-Lautsprecher führt,
M3 b) ein gleichzeitig erzeugtes und dargestelltes Notenbild, welches Zeitdauer, Frequenz und Amplitude der gespielten Töne im Unterschied zum herkömmlichen Notensystem ein-eindeutig abbildet sowie beliebig oft vom Verarbeitungsgerät wiederholen lässt, wobei die Tastendrücke wie bei einem Player-Piano simuliert werden (2),
M4 c) einen Liedtext-Editor, der beliebig viele Lied-Strophen dem Notenbild in druckfähiger Form synchron zur Melodie hinzufügt (3),
M5 d) eine Methode zum Nachkorrigieren, Speichern und Drucken der mit Merkmal a) gespielten Musik sowie des mit den Merkmalen b) und c) gespielten Notenbildes (4).
Der geltende und einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
M1 Verfahren zur Erfassung jeglicher 12-toniger Musik,
dadurch gekennzeichnet, daß man M2´ a) auf einem im Patentanspruch enthaltenen, mindestens 4-reihigen Tasten-Instrument mit spezieller Tasten-Anordnung (1) beidhändig Töne erzeugt und erklingen läßt,
M3´ b) diese Töne zeitlich wie grafisch gleichermaßen synchron sowohl zur Tonfrequenz als auch zur Lage der gedrückten Tasten durch ein Verarbeitungsgerät in ein-eindeutiger Abbildung mittels eines speziellen Notensystems grafisch darstellen sowie beliebig oft von vom Verarbeitungsgerät wiederholen läßt, wobei die Tastendrücke wie bei einem Player-Piano simuliert werden (2),
M4´ c) beliebig viele Lied-Strophen dem Notenbild in druckfähiger Form synchron zur Melodie hinzufügt (3),
M5´ d) das ganze Werk ggf. nachkorrigiert und in gedruckter Form verfügbar macht, so daß es vom Blatt gespielt oder gesungen werden kann. (4)
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs gemäß Haupt- und Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft eine Hamburger Harmonika.
Ausweislich der Patentanmeldung existierten für die Piano-Klaviatur und das entsprechende mittelalterliche, durch Guido von Arezzo im 11. Jahrhundert begründete, hierarchisch aufgebaute Notensystem Computerprogramme mit ähnlichem Funktionsumfang. Diese Noten bereiteten jedoch vielen ansonsten erfolgreichen Musikern Schwierigkeiten beim Lesen und Spielen (Offenlegungsschrift, [0001]). Die Music Notation Modernization Association (MNMA) sowie unabhängige Notenund Software-Systeme (Klavarscript, Finale, Music Time) arbeiteten seit langem an einer Vereinfachung des Notensystems, hätten aber bisher kein klares, umfassendes Alternativ-Verfahren zur mittelalterlichen Notation präsentieren können (Offenlegungsschrift, [0002]).
Der Senat sieht die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin, ein Verfahren anzugeben, das das Erlernen von nicht an die Klaviertastatur gebundenen Tastenmusikinstrumenten und generell das Spielen und Notieren von Musik erleichtert (vgl. Offenlegungsschrift, [0003]).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Erfassung von Musik zu verbessern, ist ein Musikinstrumentenbauer anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von elektronischen Tasteninstrumenten verfügt.
2. Zum Hauptantrag Der Hauptantrag ist nicht gewährbar, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 Satz 1 PatG). Damit kann dahingestellt bleiben, ob der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und somit eine unzulässige Erweiterung vorliegt (§ 38 PatG).
2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs Zur Lösung der oben genannten Aufgabe, d. h. um das Erlernen von Tastenmusikinstrumenten zu erleichtern, schlägt der Patentanspruch im Wesentlichen ein Verfahren vor, das auf der Verwendung eines Tasteninstruments mit einer umprogrammierten Computertastatur beruht, mit der das Instrument gespielt werden kann. Als Tastenbelegung wird dabei die des bekannten Beyreuther-Akkordeons mit 6+6 Tastenbelegung verwendet. Neben der akustischen Tonerzeugung wird vom Computer ein Notenbild grafisch dargestellt und gespeichert.
2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften D1 und D6 von besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift D1 beschreibt ein integriertes Modul bestehend aus einer Computer- und Musiktastatur, das zusammenklappbar ist (Spalte 1, Zeilen 6–11; Spalte 1, Zeilen 55–61). Im komplett zusammengelegten Zustand dient es einem Nutzer als Standard-Computertastatur, um an einem angeschlossenen Computer Ziffern, Buchstaben und Steuerbefehle eingeben zu können. Wenn sich das Modul hingegen im ausgeklappten Zustand befindet, dient es einem Nutzer als Musiktastatur, mit der Musikstücke gespielt oder aber komponiert werden können (Spalte 1, Zeilen 59–67).
Damit führt die Druckschrift D1 den Fachmann zu einem Verfahren, mit dem jegliche Art von Musik, also auch Musik nach der Zwölftontechnik, erfasst, d. h. komponiert und gespielt werden kann (Spalte 3, Zeilen 63–66 – Merkmal M1).
Im Verfahren der Druckschrift D1 wird eine umprogrammierte (integrierte) Computer-Tastatur verwendet (z. B. Fig. 3). Eine Betätigung der Musiktasten führt zur Tonwiedergabe (Spalte 1, Zeilen 65–67; Spalte 4, Zeilen 16–20). Dass die Wiedergabe der Musik mittels Lautsprechern erfolgt, liest der Fachmann mit (teilweise Merkmal M2).
Im Verfahren der Druckschrift D1 wird während des Spielens ein Notenbild auf dem Display eines Laptops dargestellt (Fig. 2), das beliebig oft vom Laptop wiederholbar ist. Die verwendete Musiktastatur ist dabei einer Piano-Tastatur nachempfunden (Fig. 2, Fig. 5). Die durch eine Betätigung der einzelnen Tasten generierten Signale werden vom Laptop automatisiert ohne mechanische Abläufe weiterverarbeitet und als einzelne Laute ausgegeben. In diesem Sinne simuliert das bekannte Verfahren den Gebrauch eines klassischen Tasteninstruments, wie z. B. eines Player-Pianos, bei dem ein Ton durch Niederdrücken einer oder mehrerer Tasten auf einer Klaviatur erzeugt wird. Dem Fachmann ist geläufig, dass das in Figur 2 dargestellte Notenbild auf einer Notenschrift beruht, in der die musikalischen Parameter wie Tonhöhe (Frequenz), Tondauer (Zeitdauer) und Tonlautstärke (Amplitude, z. B. p, pp, f, ff usw.) grafisch festgehalten sind. Dass etwa beim Komponieren eines Musikstücks die durch eine Musiktastatur generierten Laute möglichst eindeutig auf die jeweils verwendete Notation abgebildet werden muss, stellt aus fachmännischer Sicht eine Selbstverständlichkeit dar (Merkmal M3).
In Druckschrift D1 wird auf die Verwendung von Anwendungen zum Komponieren von Musikstücken hingewiesen (Spalte 3, Zeile 67 – Spalte 4, Zeile 3; siehe „relevant music composing applications“). Aus Figur 6 geht außerdem die Verwendung eines Editors zur Erstellung eines Notenbildes hervor. Dem Fachmann ist geläufig,
dass die angesprochenen Anwendungen die Erstellung eines Musikwerkes unterstützen sollen, das sich bekanntlich aus Komposition und Liedtext zusammensetzt. Einen Liedtext z. B. über den in Fig. 6 dargestellten Editor passend zu den Musiknoten einzufügen, das gesamte Werk – falls nötig – nachzukorrigieren, idealerweise zu speichern und auf Papier zu bringen, stellen wesentliche Schritte des Komponierens dar, die auch ohne druckschriftlichen Stand der Technik als bekannt vorausgesetzt werden können (Merkmale M4, M5).
Die zusätzlich ermittelte Druckschrift D6 befasst sich mit einer Tastatur für Musikinstrumente mit mehreren in einer Ebene angeordneten Tastenreihen, wobei gestaffelte Tasten ein geschlossenes Tastenfeld ergeben (Spalte 1, Zeilen 1–4). Die bekannte Tastatur soll insbesondere in Verbindung mit elektronischen Musikinstrumenten verwendet werden (Spalte 2, Zeilen 11–17).
Die in der Druckschrift D6 offenbarte Musiktastatur kann u. a. im Akkordeonbau Verwendung finden (Spalte 1, Zeilen 30–52; Spalte 2, Zeilen 35–41). Mit Hilfe der bekannten Tastatur lassen sich ganze Akkorde (parallel) chromatisch im Glissando spielen (Spalte 3, Zeilen 18–22). Die Tastenanordnung entspricht dem Beyreuther Musikprinzip und bildet die Grundlage für ein chromatisches Musikinstrument, bei dem zwei Reihen Tasten jeweils im Ganztonabstand angebracht sind und beide Reihen selbst um einen Halbton versetzt sind. Demnach leitet der Fachmann aus der Druckschrift D6 zumindest ein Akkordeon ab, welches neben den üblichen Baßknöpfen, die in der Regel mit der linken Hand betätigt werden, noch über eine Beyreuther Tastatur verfügt, die mit der rechten Hand gespielt wird. Tastatur und Bassknöpfe sind – wie beim Akkordeon sonst üblich – „senkrecht“ ausgerichtet.
2.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der Gegenstand nach dem Patentanspruch gemäß Hauptantrag mit all seinen Merkmalen für den Fachmann nahegelegen hat.
Auszugehen ist von der Druckschrift D1, die bereits ein vielseitig verwendbares Modul aus einer kombinierten Computer- und Musiktastatur zeigt. Da der zuständige Fachmann stets bestrebt ist, nicht nur den Bedienkomfort bzw. die Zweckmäßigkeit eines elektronischen Musikinstruments wie des aus der Druckschrift D1 bekannten zu erhöhen, sondern ebenso dessen spieltechnische Möglichkeiten zu erweitern, hatte er Veranlassung, sich überall dort nach Lösungen umzuschauen, wo eine vorteilhafte spieltechnische Ausnutzung eines Instruments durch die Anordnung einzelner Komponenten erreicht wird. Hierbei konnte er auf die Druckschrift D6 stoßen, die eine Tastatur lehrt, welche neuartige Klangkombinationen erschließt. Für den Fachmann lag es auf der Hand, im Verfahren der Druckschrift D1 anstelle der mit einem Desktop-Computer verbundenen Piano-Tastatur aus Figur 10 eine Beyreuther Tastatur nach dem Vorbild der Druckschrift D6 (inklusive der akkordeontypischen Bassknöpfe) zu verwenden, da diese v. a. für einen Gebrauch bei elektronischen Musikinstrumenten gedacht ist (vgl. D6 Spalte 2, Zeilen 15–17) und gleichzeitig die spieltechnischen und kompositorischen Möglichkeiten erweitert. Dabei handelt es sich bei der Integration der Beyreuther Tastatur zusammen mit den Bassknöpfen auf ein und derselben Tastaturunterlage, wobei die Bassknöpfe „auf den oberen Tastenreihen“ angeordnet sein sollen (so dass die linke Hand auf diesen „akkordeon-typische Bassbegleitung … spielt“), um eine naheliegende Maßnahme, die sich im Wesentlichen an den akkordeontypischen Griffen orientiert und die im Rahmen dessen liegt, was dem Fachmann auch ohne erfinderisches Zutun zuzutrauen ist (restlicher Teil von Merkmal M2).
Nach allem waren für den Fachmann lediglich übliche fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Druckschriften D1 und D6 zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag zu gelangen.
3. Zum Hilfsantrag Der Hilfsantrag kann nicht günstiger beurteilt werden.
3.1 Die Merkmale M3´, M4´ und M5´ des Patentspruchs gemäß Hilfsantrag gehen inhaltlich nicht über die jeweiligen Merkmale M3, M4 und M5 hinaus. Im Unterschied zu Merkmal M2 des dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Patentanspruchs wird in Merkmal M2´ jedoch beansprucht, „daß man auf einem mindestens 4-reihigen Tasten-Instrument mit spezieller Tasten-Anordnung (1) beidhändig Töne erzeugt und erklingen läßt“.
3.2 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag führt eine Zusammenführung der aus Druckschrift D6 bekannten Beyreuther Tastatur mit den akkordeon-typischen Bassknöpfen auf einer einzigen Tastaturunterlage gerade zu einer wenigstens 4-reihigen Musiktastatur, die durch die drei Tastenreihen der aus der Druckschrift D6 bekannten Beyreuther-Tastatur einerseits und den Tastenreihen für die Bassknöpfe andererseits gebildet wird.
Demnach ist auch Merkmal M2´ durch den aus den Druckschriften D1 und D6 bekannten Stand der Technik nahegelegt.
III.
Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10H des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. Forkel Fa
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