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5 StR 219/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 219/18 BESCHLUSS vom 16. August 2018 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:160818B5STR219.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. August 2018 gemäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten B. betreffend die Fälle 4 und 6 der Urteilsgründe in Hinblick auf die Tatvorwürfe im Übrigen eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Es wird klargestellt, dass dieser Angeklagte wegen Betruges in 22 Fällen verurteilt ist.

2. Die Revisionen der Angeklagten L.

und N.

sowie die weitergehende Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Dezember 2017 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte B. die insoweit verbleibenden.

Der Senat schließt aus, dass der Wegfall der in den Fällen 4 und 6 verhängten Einzelstrafen Auswirkungen auf die gegen den Angeklagte B. verhängte Gesamtstrafe hat; diese kann deshalb bestehen bleiben.

Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler

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