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5 StR 290/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 290/22 BESCHLUSS vom 4. Januar 2023 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR290.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Vorstellungsbildes zum Fehlen eines rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs die tatsächliche Rechtslage für die Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs ohne Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 – 5 StR 371/20, NJW 2021, 1966, 1967 mwN).

Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 18.03.2022 - (543 KLs) 232 Js 3198/20 (19/21)

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