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VIII ZR 165/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 165/24 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:281025BVIIIZR165.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 24. September 2025 (Kassenzeichen 780025133668) wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1 mwN).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).

II.

1. Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch zweites Versäumnisurteil vom 27. Februar 2024 den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2023 verworfen. Hiergegen hat der sich selbst als Rechtsanwalt vertretende Beklagte beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Mit Senatsbeschluss vom 9. September 2025 wurde die Revision des Beklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat der Senat in dem genannten Beschluss auf 1.200 € festgesetzt.

Entsprechend dem Kostenansatz der Kostenbeamtin sind dem Beklagten durch Kostenrechnung vom 24. September 2025 Kosten in Höhe von 390 € (5,0-Gebühr bei einem Streitwert von 1.200 €) in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte hat beantragt, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen.

2. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, NJW 2000, 3786 unter [II] 3, in BGHZ 144, 123 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, juris Rn. 2; jeweils zu § 8 GKG aF). Der Antrag des Beklagten, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren niederzuschlagen, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, juris Rn. 1). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4; vom 24. Februar 2021 - V ZR 45/20, aaO).

3. Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Eine Niederschlagung der Kosten für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das mit der Revision verbundene Kostenrisiko seine entscheidende Ursache in dem Entschluss des Beklagten hatte, die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Rechtsmittel anzugreifen, dessen Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt im konkreten Fall ausgeschlossen waren, was dem Beklagten als Rechtsanwalt bekannt gewesen sein muss und worüber er in mehreren Parallelverfahren auch belehrt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2025 - VIII ZR 193/24, juris Rn. 7).

Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG aus.

Im Übrigen ist der Kostenansatz gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. Mai 2025 auch nicht zu beanstanden.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2024 - 33 C 2054/16 (51) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2024 - 2-11 S 236/20 -

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