Paragraphen in 4 StR 654/19
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2 | 26 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 25. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2020 ECLI:DE:BGH:2020:250620B4STR654.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25. Juni 2020 beschlossen:
Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2020 gegen „alle Richter des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes“ wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig und vom Senat in seiner gewöhnlichen Besetzung entsprechend § 26a StPO zu verwerfen, weil es sich ausdrücklich gegen „alle Richter des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes“ und damit gegen den Spruchkörper als Ganzes richtet, was nicht statthaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1955 – 1 StR 702/54; Beschluss vom 17. Mai 1994 – 4 StR 181/94, NStZ 1995, 18; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24 Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 61).
Das Ablehnungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat.
Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich teilweise in bloßen Wiederholungen seines Befangenheitsantrags vom 30. April 2020, der bereits teils als unzulässig und teils als unbegründet zurückgewiesen wurde, und im Übrigen in Behauptungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind.
Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).
Sost-Scheible Bartel Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Landau in der Pfalz, LG, 30.07.2019 - 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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