Paragraphen in V ZB 44/15
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 44/15 BESCHLUSS vom 4. November 2015 in der Freiheitsentziehungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es hinsichtlich der Kostenentscheidung richtig heißen muss:
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken auferlegt.
Stresemann Kazele Brückner Weinland Haberkamp Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 09.01.2015 - 42 XIV (B) 2/15 LG Münster, Entscheidung vom 06.02.2015 - 5 T 44/15 -
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