Paragraphen in 1 BvR 1002/13
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3 | 93 | BVerfGG |
1 | 114 | ZPO |
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3 | 93 | BVerfGG |
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1002/13 vom 12.4.2013, Absatz-Nr. (1 - 2), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130412_1bvr100213.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1002/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A…,
gegen die Vergabe der Presseplätze durch das Oberlandesgericht München im Verfahren 6 St 3/12 („NSU-Prozess“)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Masing Baer
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3 | 93 | BVerfGG |
1 | 114 | ZPO |
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