Paragraphen in 17 W (pat) 31/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/16 Verkündet am 9. Juli 2019 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 101 174.0 …
hat der 17. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und der Richterinnen Dipl.-Phys. Zimmerer und Akintche ECLI:DE:BPatG:2019:090719B17Wpat31.16.0 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 30. Januar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„System und Verfahren zum Unterbinden einer Auslieferung von Werbeinhalten“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 10. März 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag I und II mangels einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2016 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 18 vom 10. März 2016, Beschreibung Seiten 1 bis 21 sowie 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, jeweils vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag I mit Patentansprüchen 1 bis 17 vom 10. März 2016, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag II mit Patentansprüche 1 bis 14 vom 10. März 2016, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag III mit Patentansprüchen 1 bis 15 vom 2. Juli 2019, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag IV mit Patentansprüchen 1 bis 14 vom 2. Juli 2019, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag V mit Patentansprüchen 1 bis 11 vom 2. Juli 2019, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die Druckschriften D1: Firewall – Wikipedia. Mit Stand vom 13. Januar 2014. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Firewall&oldid=126432695; D2: Cisco: PIX/ASA URL Filtering Configuration Example. Mit Stand vom 10. Oktober 2008. URL: http://www.cisco.com/c/en/us/support/docs/security/pix-500-seriessecurity-appliances/97277-pix-asa-url-filtering.html; D3: Application firewall – Wikipedia. Mit Stand vom 04.01.2014. URL: https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Application_firewall& oldid=589113873 [abgerufen am 11.02.2016]; D4: RFC 6455 – The WebSocket Protocol. Internet Engineering Task Force (IETF), Dezember 2011. URL: https://tools.ietf.org/html/rfc6455 [abgerufen am 11.02.2016]
und D5: Ereignis (Programmierung) – Wikipedia. Mit Stand vom 03.04.2013. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ereignis_%28Programmierung %29&oldid=116865717 [abgerufen am 10.03.2016]
genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften D6: US 2006/0235960 A1; D7: US 8 527 774 B2; D8: US 2003/0233482 A1 und Dy: HTML5 – WebSockets Tutorial. URL: http://web.archive.org/web/20130802031616/http://www.tutorialspoint.com/ht ml5/html5_websocket.htm [abgerufen am 04.07.2019]
eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
M1 Verfahren zum Unterbinden einer Auslieferung von Werbeinhalten und/oder Werbemitteln (35) von einer Servereinrichtung an eine Clienteinrichtung (5), wobei M2 an der Clienteinrichtung ein elektronisches Dokument zur Anzeige gebracht wird, wobei M3 in dem elektronischen Dokument ein Clientskript eingebettet ist, das beim Laden oder nach dem Laden des elektronischen Dokuments zur Ausführung gebracht wird, wobei M4 das Clientskript über eine Socketverbindung (SV) eine Werbemittelanfragenachricht (WMA) an die Servereinrichtung sendet, und wobei M5 ein Werbeblocker (15) der Clienteinrichtung M6 (a) Verbindungsaufbauversuche der Clienteinrichtung (5) zu der Servereinrichtung überwacht (S10),
M7 (b) bei einem erkannten Verbindungsaufbauversuch (S15) ermittelt, ob für den Verbindungsaufbauversuch das WebSocket-Protokoll verwendet wird (S20),
M8 (c) falls für den Verbindungsaufbauversuch das WebSocket-Protokoll verwendet wird, für den Uniform Resource Identifier (URI) des Verbindungsaufbauversuches überprüft, ob dieser für den Verbindungsaufbau verwendet werden darf (S30),
M9 (d) und falls die Prüfung (S30) ergibt, dass der Uniform Resource Identifier (URI) für den Verbindungsaufbau nicht verwendet werden darf (S40), den Verbindungsaufbauversuch beendet (S50),
M10 und anderenfalls den Verbindungsaufbauversuch zur Servereinrichtung zulässt (S60) und die mit einer Werbemittelübertragungsnachricht von der Servereinrichtung entgegengenommenen und in der Werbemittelübertragungsnachricht enthaltenen Werbeinhalte (35) in das elektronische Dokument einfügt.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I schließen sich die jeweiligen Merkmale M6x, M6y und M6z direkt an Merkmal M6 an. Merkmal M7 wird ersatzlos gestrichen:
M6x wobei das Überwachen der Verbindungsaufbauversuche (S10) von einem Event-Listener durchgeführt wird, der an der Clienteinrichtung für Verbindungsaufbau-Ereignisse registriert worden ist,
M6y wobei ein Event ausgelöst wird, wenn für einen Verbindungsaufbauversuch das Websocket-Protokoll verwendet wird,
M6z wobei das Event den für den Verbindungsaufbauversuch verwendeten Uniform Resource Identifier (URI) umfasst,
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I durch die jeweiligen Merkmale M8x, M8y und M8z, die zwischen den Merkmalen M8 und M9 eingeschoben werden, d. i.
M8x wobei in einem Schritt (S31) überprüft wird, ob Verbindungsaufbauversuche generell zugelassen werden, indem eine in der Clienteinrichtung (5) gespeicherte eindeutige Kennung an einen Drittserver übertragen wird M8y und als Antwort auf die übertragene eindeutige Kennung von dem Drittserver eine Rückgabenachricht empfangen wird, die eine Information darüber umfasst, ob die Überprüfung positiv ist M8z und falls diese Überprüfung positiv ist, den Verbindungsaufbauversuch zur Servereinrichtung zulässt, wobei die eindeutige Kennung eine Benutzerkennung ist,
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III basiert auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal M2k an die Stelle von Merkmal M2 tritt. Außerdem wird Merkmal M6k zwischen den Merkmalen M6 und M7 und Merkmal M9k zwischen den Merkmalen M9 und M10 eingefügt, d. i.
M2k an der Clienteinrichtung eine Clientsoftware zur Ausführung gebracht wird, in der ein elektronisches Dokument zur Anzeige gebracht wird, wobei M6k wobei ein Verbindungsaufbauversuch ein Versuch ist, eine Verbindung zur Servereinrichtung aufzubauen,
M9k wodurch eine Kommunikation von der Clientsoftware zur Servereinrichtung nicht zustande kommt,
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV geht aus Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I hervor, wobei Merkmal M2k das Merkmal M2 ersetzt. Merkmal M6k wird zwischen den Merkmalen M6 und M6x, Merkmal M9k wird zwischen den Merkmalen M9 und M10 eingefügt.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V beruht auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II. Dabei ersetzt Merkmal M2k das Merkmal M2. Merkmal M6k folgt unmittelbar auf Merkmal M6, Merkmal M9k folgt auf Merkmal M9.
In Hinblick auf die übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Anmelderin trägt vor, der Zweck des anspruchsgemäßen Verfahrens bestehe darin, im Rahmen einer zweistufigen Überprüfung das Anfragen von anzuzeigenden Werbeinhalten mit Hilfe eines Werbeblockers zu unterbinden, sofern die Werbeinhalte mittels des WebSocket-Protokolls von vorbestimmten Servereinrichtungen angefragt würden. Falls also für einen bestimmten nicht zugelassenen URI das WebSocket-Protokoll verwendet werde, werde bereits der Verbindungsaufbauversuch von dem Werbeblocker blockiert, d. h. beendet, so dass eine Verbindung zu einem Werbemittelserver erst gar nicht eingerichtet bzw. hergestellt werde. Eine zweistufige Überprüfung, wie sie in der Lehre des Patentanspruchs 1 realisiert sei, sei aus dem bislang aufgezeigten Stand der Technik weder bekannt noch durch diesen nahegelegt.
Der genannte Stand der Technik könne die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag I bis V weder vorwegnehmen noch nahelegen. Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis V sei somit nicht nur neu, sondern beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß den Hilfsanträgen I bis V nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und ein System zum Unterbinden einer Auslieferung von Werbeinhalten und/oder Werbemitteln, die an einer Clientsoftware, etwa einem Browser, in einem elektronischen Dokument, beispielsweise einer Webseite zur Anzeige gebracht werden sollen (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Ausweislich der Anmeldung sei es allgemein bekannt, in elektronischen Dokumenten, etwa Webseiten, Werbeinhalte bzw. Werbemittel einzublenden. Der Betreiber der Website könne durch das Einblenden der Werbeinhalte zusätzliche Einnahmen generieren, beispielsweise dann, wenn ein Benutzer der Webseite die Werbung anklicke. Inhalteanbieter, die ihre Inhalte auf Webseiten publizierten, finanzierten sich in den meisten Fällen über die auf der Webseite zusätzlich eingeblendete Werbung (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]). Die Betreiber solcher Webseiten verwalteten die eingeblendete Werbung in den meisten Fällen nicht selbst, sondern bezögen diese von einem externen Werbemittelvermarkter, der die verfügbaren Werbemittel bzw. Werbeinhalte auf einem Werbemittelserver zum Abruf bereithalte. Der Betreiber der Webseite müsse lediglich einen Verweis auf den einzublendenden Werbeinhalt auf dem Werbemittelserver in die Webseite einfügen, so dass beim Abruf der Webseite, beispielsweise in einem Internetbrowser, die Webseite von dem Webserver des Betreibers der Webseite und die Werbeinhalte von dem Werbemittelserver des Werbemittelvermarkters geladen würden (Offenlegungsschrift, Absatz [0003]). Das Laden der Werbeinhalte von dem Werbemittelserver des Werbemittelvermarkters könne unter Verwendung des Websocket-Protokolls erfolgen. Hierbei werde die Webseite in herkömmlicher Weise unter Verwendung des HTTP-Protokolls von dem Webserver geladen. Während des Ladens der Webseite könne ein in die Webseite eingebundenes Script die anzuzeigenden Werbeinhalte unter Verwendung des Websocket-Protokolls von einem Werbemittelserver nachladen und in der geladenen Webseite zur Anzeige bringen (Offenlegungsschrift, Absatz [0004]). Nachteilig sei hierbei allerdings, dass die Werbeinhalte auch dann eingeblendet würden, wenn der Benutzer, der die Webseite abrufe, diese Werbeinhalte gar nicht sehen möchte, um beispielsweise die zu übertragende Datenmenge zu reduzieren (Offenlegungsschrift, Absatz [0005]). Ferner sei es bekannt, zahlenden Benutzern Webseiten ohne Werbemittel bzw. Werbeinhalte auszuliefern. Sofern die Webseiten allerdings auch von nicht zahlenden Benutzern abgerufen werden könnten, habe dies den Nachteil, dass die Webseiten in zwei Versionen zur Verfügung gestellt werden müssten, nämlich ohne und mit Werbeinhalten. Damit gehe ein erhöhter Aufwand für die Pflege der Webseiten einher. Auf Benutzerseite ergebe sich der Nachteil, dass sich der zahlende Benutzer gegenüber dem Anbieter der Webseiten authentifizieren müsse, damit der Betreiber der Webseiten entscheiden könne, ob eine abgerufene Webseite mit oder ohne Werbeinhalte ausgeliefert werde. Dies könne beispielsweise mittels eines Log-ins des Benutzers erfolgen. Alternativ könnten an der Clienteinrichtung des Benutzers Cookies gespeichert werden, die Informationen darüber enthielten, ob eine abgerufene Webseite mit oder ohne Werbeinhalte auszuliefern sei. Seien solche Cookies nicht verfügbar, weil z. B. das Speichern von Cookies auf der Clienteinrichtung nicht erlaubt sei, würden die vom Benutzer angeforderten Webseiten im Zweifel immer mit den Werbeinhalten ausgeliefert, selbst wenn der Benutzer diese Werbeinhalte nicht möchte (Offenlegungsschrift, Absatz [0006]).
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein System und ein Verfahren bereitzustellen, welche die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile zumindest teilweise vermeiden und die es ermöglichen, das Einblenden von Werbemitteln bzw. Werbeinhalten in einem elektronischen Dokument, etwa einer Website, auf einfache Art und Weise zuverlässig zu verhindern und/oder zu steuern (Offenlegungsschrift, Absatz [0007]).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zum Unterbinden einer Auslieferung von Werbeinhalten und/oder Werbemitteln von einem Server an einen Client zu verbessern, ist ein Diplom-Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Applikationsentwicklung anzusehen, der insbesondere über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Softwareentwicklung in einer verteilten Systemumgebung verfügt.
2. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1 Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Verfahren zum Unterbinden einer Auslieferung von Werbeinhalten von einer Servereinrichtung an eine Clienteinrichtung vor (Merkmal M1), wobei ein Clientscript, das in ein an der Clienteinrichtung zur Anzeige bringbaren Dokument eingebettet ist, die Werbeinhalte mittels einer Werbemittelanfragenachricht von der Servereinrichtung anfragt (Merkmale M2, M3, M4).
Ein Werbeblocker überwacht hierbei die Verbindungsaufbauversuche der Clienteinrichtung zu der Servereinrichtung (Merkmale M5, M6). Er ermittelt, ob für einen Verbindungsaufbauversuch das WebSocket-Protokoll verwendet wird (Merkmal M7) und überprüft, ob der Uniform Resource Identifier (URI) des Verbindungsaufbauversuches verwendet werden darf, sofern für den Verbindungsaufbauversuch das WebSocket-Protokoll verwendet wurde (Merkmal M8).
Falls der URI nicht verwendet werden darf, wird der Verbindungsaufbauversuch beendet (Merkmal M9). Andernfalls wird der Verbindungsaufbauversuch fortge- setzt, und die Clienteinrichtung nimmt die angefragten Werbeinhalte entgegen und bettet diese in das Dokument ein (Merkmal M10).
2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D6 von besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift D6 offenbart ein Verfahren zum Unterbinden unerwünschter Werbung beim Navigieren im Web (Abs. [0002]; Abstract). Das bekannte Verfahren beruht auf einer Software 3, die im Speicher 2 eines elektronischen Geräts 1 hinterlegt ist und die über wenigstens ein Sperrmodul 30 (blocking module) verfügt. Im Sperrmodul 30 sind eine Sperrbedingung 31 und eine Verarbeitungsbedingung 32 definiert, die bei Ausführung der Software 3 während des Herunterladens von Webseiten berücksichtigt werden. Wenn das Computerprogramm 3 feststellt, dass ein Teil einer heruntergeladenen Webseite die Sperrbedingung 31 eines Sperrmoduls 30 erfüllt (also unerwünscht ist), wird der Inhalt der Webseite gemäß derjenigen Verarbeitungsbedingung 32 weiterverarbeitet, welche der Sperrbedingung 31 entspricht, und die Anzeige der nicht gewollten Webinhalte, z. B. von Werbung auf dem elektronischen Gerät 1 wird verhindert. Die gewünschten bzw. nicht gesperrten Webinhalte werden hingegen wie gewohnt wiedergegeben (Fig. 1, 2; Abs. [0027]). Das Computerprogramm 3 ist entweder im Betriebssystem des elektronischen Geräts 1 eingebunden oder aber im Browser eingebettet, so dass Webinhalte bereits beim Download verarbeitet werden können (Abs. [0028]).
So führt die Druckschrift D6, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen ist, den Fachmann zu einem Verfahren zum Unterbinden einer Auslieferung von Werbeinhalten von einer Server- an eine Clienteinrichtung bzw. einem elektronischen Gerät (Abstract, siehe „… blocking network advertising …“; Abs. [0028], siehe „If any content is downloaded to the electronic device 1 after the electronic device 1 is connected to the network, the electronic device 1 will immediately use the blocking software program 3 to process the webpage editing content and block the unwanted network advertising.“; Fig. 1). Merkmal M1 ist somit in der Druckschrift D6 offenbart.
Im bekannten Verfahren wird an der Clienteinrichtung ein elektronisches Dokument zur Anzeige gebracht. Bei dem Dokument handelt es sich um eine aus dem Internet herunter geladene Webseite, die in einem Browser ausgegeben wird (Abs. [0029] u. a. – Merkmal M2).
Weiterhin ist im elektronischen Dokument wenigstens ein Clientscript eingebunden, das beim Laden des Dokuments ausgeführt wird. So wird in der Druckschrift D6 auf die Ausführung von Popupbefehlen aus JavaScript hingewiesen, die mit speziellen Webadressen verknüpft sind (Abs. [0030], siehe „such as window.open and document.open instructions of JavaScript“ – Merkmal M3).
Im Verfahren der Druckschrift D6 schickt das Clientscript eine Werbemittelanfragenachricht an die Servereinrichtung. Gleichzeitig öffnet das elektronische Gerät entsprechend einem Popupbefehl ein weiteres Browserfenster, in dem die über eine Webadresse angeforderte Webseite mit Werbeinhalten dargestellt wird (Abs. [0030], siehe „… and another webpage editing content is loaded from the specified URL address … to display the popup advertising.“ – teilweise Merkmal M4).
Um die Ausgabe unerwünschter Werbeinhalte auf dem elektronischen Gerät zu verhindern, ist im Verfahren der Druckschrift D6 ein Werbeblocker in Gestalt eines Computerprogramms mit einer Mehrzahl von Sperrmodulen vorgesehen (Fig. 1; Abs. [0027] u. a. – Merkmal M5).
Das bekannte Computerprogramm wird ausgeführt, während eine Webseite auf das elektronische Gerät heruntergeladen wird. Anhand von in den Sperrmodulen enthaltenen Bedingungen („blocking conditions“) überwacht das Computerprogramm, ob gewisse Webinhalte angezeigt werden sollen bzw. ob der Versuch, zur zugehörigen Servereinrichtung eine Verbin- dung aufzubauen, überhaupt erfolgreich durchgeführt werden kann (Abs. [0027] – Merkmal M6). Insbesondere wird mittels eines Blacklist Sperrmoduls geprüft, ob ein in die Webseite eingebundener Befehl, z. B. ein JavaScript-Befehl ausgeführt und eine zugehörige Webadresse für einen Verbindungsaufbau zur Servereinrichtung verwendet werden darf (Abs. [0033] – teilweise Merkmal M8).
Stimmt die Webadresse mit einer der im Sperrmodul hinterlegten Adressen überein, wird ein Verbindungsaufbauversuch beendet (d. h. der zugehörige JavaScript Befehl kommt erst gar nicht zur Ausführung), wodurch ein Herunterladen von Webinhalten bzw. Werbung verhindert wird (Abs. [0033], siehe „… and the specified URL address of the blocking condition 31 defined by the blacklist blocking module 301, the the electronic device 1 will prohibit loading and processing the specified URL address. Therefore, the download will be prohibited and the instructions such as popup instruction, floating instruction or descriptive instruction will not be executed …“ – Merkmal M9).
Andernfalls wird ein Verbindungsaufbauversuch zur Servereinrichtung zugelassen und die angefragten Webinhalte mit Werbung werden auf das elektronische Gerät heruntergeladen und dort dargestellt (Abs. [0033], siehe „… then such webpage editing content will be considered normal and the download and processing will be carried out as usual.“). Merkmal M10 ist somit in der Lehre der Druckschrift D6 verwirklicht.
Die Verwendung von WebSocket-Verbindungen (restlicher Teil von Merkmal M4), die Ermittlung, ob für einen Verbindungsaufbauversuch das WebSocket-Protokoll verwendet wird (Merkmal M7) sowie die Bedingung, den URI dann zu überprüfen, wenn für einen Verbindungsaufbauversuch das WebSocket Protokoll verwendet wird (restlicher Teil des Merkmals M8) gehen aus Druckschrift D6 aber direkt nicht hervor.
2.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren für den Fachmann nahegelegen hat.
Da der Fachmann stets bestrebt ist, technische Weiterentwicklungen zu berücksichtigen, lag es für in nahe, in der Lehre der Druckschrift D6 neben JavaScript noch andere – insbesondere für Java-Entwickler relevante – Webtechnologien, wie z. B. WebSockets mit einzubeziehen, mit denen Browser und Server Nachrichten austauschen können, ohne sich an den aus dem HTTP-Protokoll bekannten Anfrage-Antwort-Zyklus halten zu müssen und die eine persistente Verbindung ermöglichen. Dem Fachmann ist geläufig, wie die zum Öffnen einer WebSocket erforderliche Anweisung in JavaScript Code eingebunden werden muss, um beim Herunterladen einer Webseite zwischen Client und Server Nachrichten übertragen zu können. Dass das Einbinden von WebSockets in HTML-Seiten bzw. JavaScript-Code bereits vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung hinlänglich bekannt war, wird z. B. in Druckschrift Dy gezeigt (siehe Seite 2, Abschnitt „Client Side HTML & JavaScript Code“). Für den Fachmann bot es sich an, das Sperrmodul aus Druckschrift D6 derart zu erweitern, dass der zugehörige Werbeblocker nicht nur JavaScript-Befehle zum Öffnen neuer Fenster erkennen und verarbeiten kann, sondern ebenso in der Lage ist, Anweisungen zu überwachen, die WebSockets erzeugen und die neben dem jeweiligen URL optional einen Subprotokollparameter übernehmen (vgl. Dy Seite 1, Befehl new webSocket (url, [protocol])). Eine solche erweiterte Lehre ermöglicht nicht nur, bei einem Verbindungsaufbauversuch zu erkennen, ob eine WebSocket eingerichtet werden soll (anhand des new WebSocket Befehls – Merkmal M7), sondern auch, ob der zugehörige URL verwendet werden darf bzw. zulässig ist. Dementsprechend wird eine Werbemittelanfragenachricht über eine Socketverbindung vom Clientskript an die Servereinrichtung dann versandt (restlicher Teil von Merkmal M4), wenn sowohl das WebSocket Protokoll verwendet wird (restlicher Teil von Merkmal M8) als auch der zugehörige URL zulässig ist.
Demgegenüber argumentiert die Anmelderin, die Druckschrift D6 offenbare nicht, dass ein Verbindungsaufbauversuch – also der Versuch, eine Verbindung aufzubauen – beendet werde. Vielmehr werde dort nicht ein Verbindungsaufbauversuch beendet, sondern es würden Maßnahmen vorgeschlagen, die verhindern sollen, dass es zu einem solchen Verbindungsaufbauversuch kommt. Da es nach der Lehre der Druckschrift D6 für nicht zugelassene Webadressen erst gar nicht zu einem Verbindungsaufbauversuch komme, offenbare die Druckschrift D6 auch nicht, einen solchen Verbindungsaufbauversuch zu beenden.
Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Da sich die Beschreibung der Patentanmeldung in Hinblick auf den Begriff Verbindungsaufbauversuch im Wesentlichen in der Feststellung erschöpft, ein Verbindungsaufbauversuch sei ein Versuch, eine Verbindung zur Servereinrichtung aufzubauen, ist aus fachmännischer Sicht davon auszugehen, dass ein solcher Versuch sämtliche Ereignisse und Verfahrensschritte umfasst, die der für den Datenverkehr eingerichteten Verbindung vorangegangen sind und die zu deren Zustandekommen unmittelbar beigetragen haben. Demnach wird der Fachmann einen Verbindungsaufbauversuch bereits darin erkennen, wenn eine Webseite mit eingebettetem Script in den Browser geladen wird, wobei das Script die URL-Zieladresse einer Datei umfasst, die in ein neues Browserfenster geladen werden soll. Nichts anderes ist aber in der Druckschrift D6 offenbart.
Ferner führt die Anmelderin aus, ein wesentlicher Vorteil der beanspruchten Lehre bestehe darin, sogar verschleierte („obfuscated“) URLs erkennen und verarbeiten zu können. Die aus dem aufgezeigten Stand der Technik bekannten Verfahren seien hierzu grundsätzlich nicht in der Lage.
Der Einwand geht bereits deswegen fehl, weil der Patentanspruch 1 ersichtlich nicht verlangt, dass die beanspruchte Lehre im Fall verschleierter Webadressen wirksam angewendet werden soll.
Es waren für den Fachmann somit lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Druckschrift D6 zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags zu gelangen.
2.4 Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die Patentansprüche 2 bis 18 gemäß Hauptantrag nicht gewährbar (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
3. Hilfsantrag I ist nicht günstiger als der Hauptantrag zu bewerten.
3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Merkmale M6x bis M6z. Merkmal M7 ist weggelassen.
Der anspruchsgemäße Werbeblocker ist dazu ausgelegt, Verbindungsaufbauversuche der Client- zu einer Servereinrichtung, die das WebSocket-Protokoll verwenden, zu überwachen. Laut Merkmal M6x ist zu diesem Zweck auf der Clienteinrichtung ein Listener registriert, der Events bzw. Ereignisse zu Verbindungsaufbauversuchen abhört, die das WebSocket-Protokoll nutzen. Sobald ein Verbindungsaufbauversuch über das WebSocket-Protokoll durchgeführt wird, wird gemäß Merkmal M6y ein entsprechendes Event ausgelöst, das von einem dem Event zugeordneten Programm verarbeitet wird. Merkmal M6z besagt, dass das Event den für den Verbindungsaufbauversuch verwendeten Uniform Resource Identifier (URI) als Parameter umfasst, der an das das Event verarbeitende Programm übergeben wird.
Zwar ist die Überwachung und Verarbeitung von Events bzw. Ereignissen einer der grundlegenden Aspekte der Programmierung mit JavaScript, denn üblicherweise werden entsprechende Programme nicht linear durchlaufen, sondern die einzelnen Programmteile werden erst beim Eintritt bestimmter Ereignisse ausgeführt, wobei die Ereignisse, welche zur Steuerung des Kontrollflusses verwendet werden können, vielfältig sind, z. B. Mausklicks oder Statusmeldungen im Browser. Dennoch handelt es sich bei einer Ereignisbehandlung aus fachmännischer Sicht um ein allgemeines Programmierkonzept, das nicht nur auf die Anwendung von JavaScript in Webseiten beschränkt ist, sondern das sich prinzipiell mit den gängigen Konzepten der objektorientierten Programmierung unter diversen Programmiersprachen gut kombinieren lässt. Dementsprechend wird der Fachmann den Begriff Event-Listener ganz allgemein als Event-Handler bzw. Ereignisbehandlungsroutine auslegen, der bzw. die aufgerufen werden soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist.
3.2 Für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist eine andere Beurteilung als für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gerechtfertigt. Die zusätzlichen Merkmale enthalten nichts, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.
So geht Merkmal M6x bereits aus der Druckschrift D6 hervor. Das aus der Druckschrift D6 bekannte Computerprogramm mit Sperrmodulen fungiert als EventListener, der während des Herunterladens von Webseiten auf einem Client ausgeführt wird (Abs. [0027], siehe „… such that during the process of the electronic device 1 reading a webpage editing content, the electronic device executes the blocking software program 3.“) und der dazu eingerichtet ist, Verbindungsaufbauversuche zu wenigstens einem Server zu überwachen, indem in den Webseiten eingebettete JavaScript-Anweisungen zusammen mit URLs auf Zulässigkeit überprüft werden, wobei bei Auftreten eines unzulässigen URLs ein Verbindungsaufbau zum Server erst gar nicht stattfindet und somit ein mit dem Herunterladen einer Webseite eingeleiteter Verbindungsaufbauversuch beendet wird (Abs. [0033], siehe „… then the electronic device 1 will prohibit loading and processing the specified URL address.“). Der Fachmann wird erkennen, dass das Auftreten eines unzulässigen URLs ein Ereignis, z. B. in Form einer Statusmeldung bzw. eines (geänderten) Signalstatus auslöst, das durch das Computerprogramm der Druckschrift D6 nach Art einer Ausnahmebehandlung verwertet wird (Merkmal M6x).
Insofern ist einem solchen Ereignis immer auch ein URL zugeordnet, der für einen Verbindungsaufbau verwendet werden soll (Merkmal M6z). Merkmal M6y, wonach ein Event bzw. Ereignis ausgelöst wird, wenn für einen Verbindungsaufbauversuch das WebSocket-Protokoll verwendet wird, geht aus Druckschrift D6 nicht unmittelbar hervor. Aus fachmännischer Sicht ergeben sich allerdings Ereignisse, die durch Verwendung des WebSocket-Protokolls ausgelöst werden, in der durch WebSockets (vgl. Dy) ergänzten Lehre der Druckschrift D6 als unmittelbare Folge. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei daher an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.3 hingewiesen (Merkmal M6y).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag sind sämtliche Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I aus der Druckschrift D6 nahegelegt.
3.3 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I fallen auch die Patentansprüche 2 bis 17.
4. Auch dem Hilfsantrag II kann nicht stattgegeben werden, weil die Lehre seines Patentanspruchs 1 für den Fachmann nahegelegen hat.
4.1 Gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I sind in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II noch die Merkmale M8x bis M8z neu hinzugekommen.
Merkmal M8x sieht vor, dass der Werbeblocker überprüft, ob Verbindungsaufbauversuche generell zugelassen werden, indem eine in der Clienteinrichtung gespeicherte eindeutige Kennung an einen Drittserver übertragen wird. In Merkmal M8y wird beansprucht, dass als Antwort auf die übertragene eindeutige Kennung von dem Drittserver eine Rückgabenachricht empfangen wird, die eine Information darüber umfasst, ob die Überprüfung positiv ist. Erweist sich die Überprüfung als positiv, wird der Verbindungsaufbauversuch laut Merkmal M8z zugelassen. Dabei stellt die eindeutige Kennung eine Benutzerkennung dar.
4.2 Für die Beurteilung der Patentfähigkeit der beanspruchten Lehre ist neben der Druckschrift D6 noch die Druckschrift D7 von Bedeutung.
Die Druckschrift D7 offenbart ein System und Verfahren zur Unterstützung eines Sicherheitsmanagements für Webanwendungen. Im bekannten Verfahren arbeitet ein Gateway Server als Vermittler mit Client und Remote Server Systemen zusammen, um eine Sicherheitslösung für verteilte Webanwendungen zu verwirklichen (Abstract).
Die Druckschrift D7 lehrt somit ein Verfahren zur sicheren Nutzung von Webdiensten, die die Auslieferung beliebiger Informationen, wie z. B. Nachrichtenartikel oder Informationen zum Wertpapierhandel von Server- an Clienteinrichtungen anbieten. Die Nutzung der Webdienste wird allerdings auf registrierte Benutzer beschränkt, so dass die Auslieferung von Informationen an Benutzer ohne Zugangsberechtigung unterbunden ist (Spalte 3, Zeilen 35 bis 38; Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 4). Insoweit ist Merkmal M1 wenigstens teilweise erfüllt.
Im Verfahren der Druckschrift D7 wird an einer der Clienteinrichtungen ein elektronisches Dokument bzw. eine Webseite zur Anzeige gebracht (Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 4 u. a. – Merkmal M2).
Im elektronischen Dokument ist eine Web Client-Anwendung eingebettet, die nach dem Laden des elektronischen Dokuments zur Ausführung gebracht wird (Spalte 4, Zeilen 65 bis Spalte 5, Zeile 3, siehe „Web-client application 64“ – Merkmal M3).
Weiterhin nutzt die Lehre der Druckschrift D7 Webdienste, indem Client-Anwendung und Server über WebSocket-Verbindungen miteinander kommunizieren (Spalte 5, Zeilen 15 bis 19 – restlicher Teil von Merkmal M4).
Um im Verfahren der Druckschrift D7 eine WebSocket-Verbindung zwischen Web Client-Anwendung und Webdienst einzurichten, wird ein Sicherheitstoken („secure token“) zunächst an einen Gateway Server, d. i. einen Drittserver übertragen. Dort wird das Token validiert und die daraus gewonnenen Anmeldedaten des Benutzers überprüft. Wird die Gültigkeit des Tokens nachgewiesen, wird der Verbindungsaufbau zum Webdienst grundsätzlich zugelassen (Spalte 11, Zeile 57 bis Spalte 12, Zeile 12 – Merkmal M8x).
Wird das Sicherheitstoken als gültig erkannt, d. h. die Überprüfung ist positiv, wird das Token in einer Bestätigungsnachricht vom Gateway Server zurück an die Client-Anwendung übertragen (Spalte 12, Zeilen 7 bis 10). Merkmal M8y ist sonach erfüllt. Bei positiver Überprüfung wird in der Druckschrift D7 der Verbindungsaufbau zwischen Client-Anwendung und Webdienst zugelassen (Spalte 12, Zeilen 1 bis 12 u. a.). Dabei enthält das Token als eindeutige Kennung die Benutzeranmeldeinformationen (Spalte 10, Zeilen 11 bis 14; Spalte 11, Zeilen 65 bis 67 – Merkmal M8z).
Nach Validierung des Sicherheitstokens und erfolgreicher Authentifizierung mittels der darin enthaltenen Anmeldedaten wird im bekannten Verfahren der Zugriff auf den Webdienst gestattet bzw. der Verbindungsaufbauversuch zur entsprechenden Servereinrichtung zugelassen (Spalte 11, Zeile 65 bis Spalte 12, Zeile 12 – teilweise Merkmal M10). Andernfalls wird der Verbindungsaufbauversuch beendet (Merkmal M9).
4.3 Mit Rücksicht auf den den Druckschriften D6 und D7 entnehmbaren Stand der Technik fehlt es der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
Aufgrund der Tatsache, dass der in der Lösung der Druckschrift D6 enthaltene Werbeblocker insbesondere bei der Nutzung von Multimediadiensten angewendet werden soll (vgl. D1, Abs. [0011]), hatte der Fachmann Veranlassung, sich überall dort nach Anregungen umzusehen, wo Methoden für den sicheren und schnellen Zugriff auf Webdienste zum Einsatz kommen. Eine mögliche Lösung wird in der Druckschrift D7 aufgezeigt, welche lehrt, sichere Verbindungen zwischen Web Client-Anwendungen und Webdiensten über WebSockets aufzubauen.
Angesichts des in der Druckschrift D7 gegebenen Hinweises, WebSocket-basierende, bidirektionale und echtzeitfähige Kommunikationsverbindungen zwischen Web Client-Anwendungen und Webdiensten zu ermöglichen (vgl. D7 Spalte 3, Zeilen 47 bis 51), bot es sich für den Fachmann an, die Lehre der Druckschrift D7 auf das System der Druckschrift D6 anzuwenden, indem der Zugang zu Webdiensten, insbesondere Informations- und Werbediensten, nicht nur durch die URL-Filter der lokalen Sperrmodule (vgl. D6 Fig. 1) sondern zusätzlich durch eine Vergabe von Zugangsberechtigungen in Form von Sicherheitstokens entsprechend dem Vorbild der Druckschrift D7 gesteuert wird.
Von einer solchen kombinierten Lehre unterscheidet sich die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II im Wesentlichen nur noch dadurch, dass ermittelt wird, ob für einen Verbindungsaufbauversuch das WebSocket-Protokoll verwendet wird (Merkmal M7) und der URL dann überprüft wird, falls dieses für einen Verbindungsaufbauversuch genutzt wird (restlicher Teil des Merkmals M8). Entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt 2.3 lag es für den Fachmann aber nahe, in der Lehre der Druckschrift D6 auch WebSockets zu berücksichtigen bzw. zu überprüfen (Merkmal M7, restlicher Teil des Merkmals M8).
Nach allem beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
4.4 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II fallen auch die übrigen Patentansprüche.
5. Die Hilfsanträge III bis V bleiben ohne Erfolg, weil ihr jeweiliger Patentanspruch 1 nichts Zusätzliches enthält, was eine Patentfähigkeit tragen könnte, und auch kein kombinatorischer Effekt ersichtlich ist.
Die im jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III bis V mit den Merkmalen M2k, M6k und M9k vorgenommenen Klarstellungen können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
III.
Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Dr. Forkel Zimmerer Akintche Fa
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