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VII ZR 124/25

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 124/25 BESCHLUSS vom 26. November 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:261125BVIIZR124.25.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Hannamann beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 2025 (21 U 11/22) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 12.309,10 €

Gründe: I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind werkvertragliche Vergütungsansprüche. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.111,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger diesen Antrag weiterverfolgt. Das Kammergericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2025 (nicht: 2024) - 21 U 11/22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.802,29 € nebst Zinsen zu zahlen; es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.111,39 Euro festgesetzt und die Revision nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 10. November 2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Niederlegung seines Mandats mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 7. November 2025 beantragt der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts sowie eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schreiben vom 12. November 2025 bittet der Kläger erneut, ihm die beantragte Fristverlängerung zu gewähren, weil er zwischenzeitlich erreicht habe, dass das Mandat von einem Anwalt übernommen werde, wenn eine angemessene Frist ausgereicht werden würde.

II.

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist abzulehnen.

a) Soweit der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2025 mitgeteilt hat, er habe einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt gefunden, der das Mandat übernehmen wolle, sofern die Frist verlängert werde, versteht der Senat diese Eingabe - mit Rücksicht darauf, dass darin nur die Bereitschaft zu einer künftigen Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt mitgeteilt wird - nicht dahin, dass das Gesuch um Beiordnung eines Notanwalts nicht mehr aufrecht erhalten wird, so dass über diesen Antrag weiter zu befinden ist.

b) Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

aa) Hat die Partei - wie der Kläger - einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, so kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei innerhalb der geltenden Rechtsbehelfs- beziehungsweise Rechtsmittelfrist darlegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48/22 Rn. 4, juris; Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18 Rn. 5, FamRZ 2020, 1390; Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16 Rn. 4 f., ZInsO 2017, 968; Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 Rn. 2, NJW 2014, 3247; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 Rn. 9, NJW-RR 2014, 378, jeweils m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger ein Notanwalt nicht bestellt werden, denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat. Der Kläger hat innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht dargelegt, auf welchen Umständen die Niederlegung des Mandats durch seinen Rechtsanwalt beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19 Rn. 4, juris).

bb) Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos. Aussichtslosigkeit liegt immer dann vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 Rn. 6, FamRZ 2019, 550; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17 Rn. 4, juris; Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3, juris). So verhält es sich hier. Eine dem Kläger günstige Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde kann im Falle der Beiordnung eines (anderen) beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts schon deshalb nicht herbeigeführt werden, weil die Beschwerde des Klägers von Gesetzes wegen unzulässig ist. Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger ist durch das von ihm angefochtene Berufungsurteil nur in Höhe von (14.111,39 € - 1.802,29 € =) 12.309,10 € beschwert, so dass die gesetzlich vorgegebene Wertgrenze von 20.000 € offenkundig nicht überschritten wird. Zur Durchführung einer unzulässigen und deshalb von vorneherein aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.

2. Der Antrag des Klägers persönlich, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde über den 10. November 2025 hinaus zu verlängern, ist zurückzuweisen.

Der Antrag auf Verlängerung der Frist nach § 544 Abs. 4 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang. Er kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und innerhalb noch laufender Frist gestellt werden. Die vom Kläger erstrebte Fristverlängerung ist hiernach ausgeschlossen, denn aufgrund eines von einer Partei persönlich gestellten Antrags kann eine Fristverlängerung nicht vorgenommen werden. Die bis zum 10. November 2025 verlängerte Begründungsfrist ist abgelaufen, ohne dass - wirksam - deren nochmalige Verlängerung beantragt worden ist.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil der maßgebliche Wert der Beschwer nur 12.309,10 € beträgt und damit die Wertgrenze von 20.000 € nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterschreitet.

Pamp Borris Graßnack Hannamann Sacher Vorinstanzen: LG Berlin II Tegeler Weg, Entscheidung vom 06.01.2022 - 32 O 196/19 KG, Entscheidung vom 04.07.2025 - 21 U 11/22 -

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