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25 W (pat) 102/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 102/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 152 08.05 betreffend die Marke … (hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen:

1. Dem Markeninhaber wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

2. Dem Markeninhaber wird Rechtsanwalt H… zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.

Gründe Die Rechtsverteidigung des Markeninhabers im Beschwerdeverfahren bot vor der Rücknahme der Beschwerde durch die Widersprechende mit Schriftsatz vom 24. März 2017 ausreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen war, § 81a Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Verfahrenskostenhilfeantrag war bereits am 19. Dezember 2016 und damit vor der Rücknahme der Beschwerde gestellt worden. Seine Bedürftigkeit i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Markeninhaber durch Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nisse und weiterer Unterlagen dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte gemäß § 81a Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 133 PatG.

Knoll Kriener Dr. Nielsen Hu/prö

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Paragraphen in 25 W (pat) 102/14

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Häufigkeit Paragraph
2 81 MarkenG
2 114 ZPO
1 133 PatG

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Häufigkeit Paragraph
2 81 MarkenG
1 133 PatG
2 114 ZPO

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