• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XI ZB 17/15

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 17/15 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:111217BXIZB17.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:

Die Gehörsrüge des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 mangels ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdebegründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge zum "Feststellungsziel 3" hinsichtlich der in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen sowie hinsichtlich der Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts gerichtet haben. Dagegen wenden sich der Musterkläger und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 mit einer Gehörsrüge. Sie sind der Ansicht, der Senat habe es unter Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG unterlassen, bei ihnen nachzufragen, ob diese Punkte in der Rechtsbeschwerde weiterhin zur Entscheidung gestellt seien. Hätte der Senat auf Bedenken hinsichtlich des Anfechtungsumfangs hingewiesen, hätten sie klargestellt, dass die Aussagen in den Buchstaben a bis r und im Anhang D nicht Gegenstand des Rechtsmittels sind.

II.

Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hatte keine Veranlassung, den Anfechtungsumfang mittels eines Hinweises gemäß § 139 ZPO zu klären. Mit dem in der Rechtsbeschwerde formulierten Hauptantrag haben die Rechtsbeschwerdeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, das "Feststellungsziel 3" in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Sie haben wie in der Vorinstanz weiterhin beantragt festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" hinsichtlich der im Folgenden unter a bis r - über vier Seiten - konkret ausformulierten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält und in der Begründung ihre Rechtsauffassung bekräftigt, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt fehlerhaft sei. Entgegen dem Vorbringen der Gehörsrüge lässt sich die umfassende Antragstellung auch nicht durch eine bei Einlegen der Rechtsbeschwerde bestehende Unsicherheit zum Umfang des Streitgegenstands im Kapitalanleger-Musterverfahren erklären. Auch innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands, von dem die Rechtsbeschwerdeführer ausgegangen sein wollen, hätte es ihnen frei gestanden, die Zurückweisung des "Feststellungsziels 3" nur teilweise anzufechten. Mit dem Verbot, in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge zu stellen, hat das nichts zu tun.

Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.09.2013 - 2-12 OH 4/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.04.2015 - 23 Kap 1/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XI ZB 17/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 139 ZPO
1 103 GG
1 20 KapMuG
1 321 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 103 GG
1 20 KapMuG
2 139 ZPO
1 321 ZPO
1 575 ZPO

Original von XI ZB 17/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XI ZB 17/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum