• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZB 62/22

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 62/22 BESCHLUSS vom 29. September 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:290922BVIZB62.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde (Eingabe wegen Formfehler) wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verfügung des Landgerichts Lübeck vom 17. August 2022 - 10 O 165/22 - wendet, ist die genannte Verfügung nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel anfechtbar. Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Überprüfung einer Entscheidung außerhalb eines statthaften Rechtsmittels befugt. Er darf nur in den Fällen tätig werden, die das Gesetz ausdrücklich seiner Zuständigkeit unterworfen hat. Als Organ der Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof auch nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen oder sonst zu einer Angelegenheit eine Stellungnahme abzugeben.

Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Verurteilung zur Unterlassung (Abhilfebeschluss der 10. Zivilkammer (Einzelrichterin) vom 22. Juli 2022 - 10 O 165/22) wendet, ist eine Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch könnte diese vom Landgericht in einem erstinstanzlichen Verfahren zugelassen werden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Zudem wäre eine Rechtsbeschwerde bereits wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - BGHZ 154,102). Wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses und dem Schreiben des Landgerichts Lübeck vom 15. August 2022 ergibt, ist gegen diesen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, welche innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Landgericht Lübeck oder Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt einzulegen gewesen wäre. Da die Zustellung des Beschlusses vom 22. Juli 2022 am 30. Juli 2022 erfolgte, ist diese Frist abgelaufen.

Zudem ist die Rechtsbeschwerde auch unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Seiters Oehler Klein Böhm Vorinstanz: LG Lübeck, Entscheidung vom 22.07.2022 - 10 O 165/22 - Müller

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZB 62/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 542 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 542 ZPO
2 574 ZPO

Original von VI ZB 62/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZB 62/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum