VII ZR 114/24
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 114/24 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:091024BVIIZR114.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. Hannamann beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2024 wird auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert: bis 100.000 €
Gründe:
1. Das Oberlandesgericht Dresden hat durch Beschluss vom 6. Februar 2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2023 zurückgewiesen. Der mit Schreiben vom 5. Juli 2024 von den Klägern persönlich beim Bundesgerichtshof gestellte, sinngemäß als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss zu behandelnde Antrag, ihnen wegen Versäumung der "Revisionseinlegungsfrist" Wiedereinsetzung zu gewähren, ist unzulässig, da er wirksam nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Soweit in dem Bemerken der Kläger in ihrem vorbezeichneten Schreiben, sie hätten im Zeitraum vom 25. Juni 2024 bis 26. Juli 2024 dreißig beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angeschrieben, die alle wegen Fristüberschreitung die Mandatsübernahme abgelehnt hätten, ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu sehen sein könnte, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass einem solchen Begehren nicht entsprochen werden kann.
Die Beiordnung eines Notanwalts setzt unter anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Kläger im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO unverschuldet verhindert waren, die Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten und daher ein ihnen nach § 78b Abs. 1 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Lage wäre, mit Aussicht auf Erfolg einen diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2024 ist ausweislich der Gerichtsakten am 7. Februar 2024 dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt worden. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO lief daher mit dem 7. März 2024 ab; eine Beschwerde ist nicht eingelegt worden. Jedenfalls ihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Kenntnis die Kläger - denen im Übrigen nach ihrem Vorbringen die oberlandesgerichtliche Entscheidung durch E-Mail des Bevollmächtigten ebenfalls am 7. Februar 2024 zugeleitet worden war - sich nach § 85 Abs.1 Satz 1 ZPO, § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 85 Rn. 3), waren die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt bekannt. Dass und ggf. weshalb es nicht möglich war, innerhalb der Beschwerdefrist einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, ist nicht vorgetragen. Ein - etwaiges - anwaltliches Versäumnis ihres Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang wäre den Klägern zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Soweit die Kläger nach ihrem Vorbringen Bemühungen um einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof selbst erst ab Juni 2024 entfaltet haben und hierzu geltend machen, dies beruhe auf ihrer fehlenden Kenntnis von Fristen, ist dies - unabhängig davon, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2024 keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (§ 232 Satz 2 ZPO) - unerheblich.
Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass die Kläger glaubhaft machen könnten, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen zu sein, die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist - innerhalb deren im Übrigen die versäumte Prozesshandlung, hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, hätte nachgeholt werden müssen - oder der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 ZPO).
Nachdem die Kläger mit Schreiben der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2024 auf die fehlende Erfolgsaussicht ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hingewiesen worden sind, sie aber unter dem
28. August 2024 ausdrücklich auf einer kostenpflichtigen Entscheidung hierüber bestanden haben, war wie tenoriert zu entscheiden.
Pamp Brenneisen Graßnack Hannamann Borris Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.05.2023 - 6 O 83/19 OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2024 - 22 U 1143/23 -