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6 StR 95/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 95/20 BESCHLUSS vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

ECLI:DE:BGH:2020:150720B6STR95.20.0 Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 26. März 2020 bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht seine die Angeklagte betreffende Einziehungsentscheidung nicht auf § 261 Abs. 7 StGB i. V. m. §§ 74, 74c StGB aF gestützt, sondern insoweit auf die bei dem Mitangeklagten zur Anwendung gebrachten Vorschriften verwiesen. Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil eine andere Entscheidung als die Einziehung des Wertes der Beziehungsgegenstände nicht in Betracht kam und diese auch bei der Strafzumessung nicht strafmildernd zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 490/14; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 369). Eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten war nicht anzuordnen, weil die Angeklagte die Vermögensgegenstände im Rahmen selbstständiger Anschlussdelikte erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 16 mwN).

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche

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