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IX B 45/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.8.2012, IX B 45/12 Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind offenbar so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Zunächst ist das FG materiell-rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablösung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilten Pensionszusage bei dieser zum Zufluss von Arbeitslohn führte und der Ablösungsbetrag zwar nicht nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) steuerfrei ist, aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191).

Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG --welche nur anzuwenden ist, wenn auf die Kapitalabfindung ein gesetzlich begründeter Anspruch nach sozial- oder versorgungsgesetzlichen Bestimmungen besteht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1995 VI R 50/95, BFHE 179, 380, BStBl II 1996, 169)-- auf die der Klägerin gewährte privatvertragliche Ablösungszahlung ist von Verfassungs wegen --insbesondere mit Blick auf Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)-- nicht zu beanstanden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.1.).

Im Streitfall genügt die maßgebliche begünstigende Steuerrechtsnorm verfassungsmäßigen Anforderungen. Der Gesetzgeber hat aus zutreffenden sachlichen Gründen von einer auch die Klägerin begünstigenden Regelung abgesehen. Denn die Regelung des § 3 Nr. 3 EStG ist steuerrechtlich als Ausprägung einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit von Personen zu verstehen, die bestimmte, in der Regelung genannte, sozialgesetzlich vorgesehene Abfindungsleistungen erhalten; dieser sozialpolitische Hintergrund mag für den Gesetzgeber Anlass sein, die Steuerfreiheit für die Abfindung bestimmter Zukunftsleistungen zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht --jedenfalls nicht verfassungsrechtlich-- geboten, diese sozialpolitische Wertung auf Abfindungen, die vor dem Hintergrund privatrechtlich vereinbarter Zukunftsleistungen gewährt werden, zu erstrecken. Ob der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 3 EStG insoweit die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu entscheiden.

2. Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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1 3 GG

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