5 StR 734/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 734/24 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR734.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Wie sich sowohl aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen als auch aus der zutreffenden rechtlichen Würdigung im Urteil ergibt, ist der Angeklagte – anders als tenoriert – nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, sondern nur in einem Fall (Ziffer II.18 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nicht nur in einem Fall, sondern in zwei Fällen (Ziffer II.15 und II.24 der Urteilsgründe) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (zur Schuldspruchänderung bei Abweichung des Urteilstenors von der rechtlichen Würdigung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich hieraus nicht, weil das Landgericht die Strafen den Strafrahmen der zutreffenden Vorschriften entnommen hat.
Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Gericke Köhler RiBGH Fritsche ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben.
Gericke Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 18.06.2024 - 9 KLs 713 Js 1883/23
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