Paragraphen in 6 StR 531/23
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4 | 64 | StGB |
3 | 349 | StPO |
1 | 2 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 531/23 BESCHLUSS vom 13. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:131223B6STR531.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit im angefochtenen Urteil eine Prüfung der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer musste sich nicht veranlasst sehen, in den Urteilsgründen eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erörtern, weil es nach den Feststellungen ersichtlich an der Anordnungsvoraussetzung eines zu erwartenden Therapieerfolgs fehlt (§ 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 und vom Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB anzuwendenden Fassung). Schon die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse des Angeklagten sind ein gewichtig gegen einen Therapieerfolg sprechender Umstand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 – 2 StR 537/21, Rn. 7; vom 23. November 2021 – 2 StR 380/21, Rn. 13; vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21, Rn. 7; jeweils zu § 64 StGB aF). Vorliegend kommt hinzu, dass bei dem Angeklagten, der ausländischer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz im Ausland hat und die verfahrensgegenständliche Straftat lediglich anlässlich einer Durchreise durch Deutschland beging, weder ein inländischer sozialer Empfangsraum – dessen es jedenfalls in der Erprobungsphase einer Therapie zur Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bedarf (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 81 mwN)
– noch sonst ein hinreichender Inlandsbezug ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 – 6 StR 265/20; vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, Rn. 6).
Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 – 4 StR 591/16; vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 317/14, Rn. 25; vom 4. April 2000 – 5 StR 94/00, Rn. 6).
Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 20.07.2023 - 210 KLs 7/23
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4 | 64 | StGB |
3 | 349 | StPO |
1 | 2 | StGB |
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