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20 W (pat) 30/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/12 Verkündet am 2. Februar 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 010 403.2-52 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie die Richterin Dorn BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der am 1. März 2007 eingereichten, eine Turbolader-Schutzeinrichtung betreffenden Patentanmeldung.

Die Anmeldung umfasste im Prüfungsverfahren insgesamt 10 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 und die ihm nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 7 betreffen einen Temperatursensor. Die nebengeordneten Patentansprüche 8 bis 10 betreffen ein Hochtemperatursensorelement, eine Turboladerüberhitzungssicherung und ein Verfahren zur Herstellung eines Hochtemperatursensorelements.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung durch Beschluss vom 18. Juli 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1, 8 und 10 im Lichte der Druckschriften D1 DE 102 36 036 B4 D3 DE 198 53 668 B4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeiten beruhten. Die Unteransprüche 2 bis 7 fielen bereits wegen ihrer Rückbeziehung auf den nicht gewährbaren Anspruch 1 und wiesen auch keine Merkmale von erfinderischem Charakter auf. Bei dieser Sachlage ließ es die Prüfungsstelle dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 9 möglicherweise nicht einheitlich mit den Gegenständen nach den Ansprüchen 1 bis 8 und 10 ist.

In einem vorausgehenden Prüfungsbescheid hatte die Prüfungsstelle bereits sowohl auf die möglicherweise mangelnde Einheitlichkeit des Patentanspruchs 9 mit den anderen Patentansprüchen als auch auf die ihrer Auffassung nach mangelnde erfinderische Tätigkeit in Bezug auf die Ansprüche 1 bis 8 und 10 hingewiesen und dabei auch die Druckschrift D2 DD-PS 72 602 als relevanten Stand der Technik in das Verfahren eingeführt.

Mit ihrer Beschwerde vom 14. August 2012 begehrt die Beschwerdeführerin weiterhin die Patenterteilung. In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2015 hat sie beantragt:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2015 Beschreibung: anzupassende Beschreibung Zeichnungen: Figuren 1 bis 5 vom Anmeldetag (1. März 2007).

Die danach geltenden Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

„1. Temperatursensor, insbesondere Hochtemperatursensor, bei dem zwischen einem Messwiderstand (Chip) und einem Zuleitungskabel mindestens zwei Wärmeentkopplungsdrähte angeordnet sind, wobei der Messwiderstand in einem Hüllrohr angeordnet ist und die Wärmeentkopplungsdrähte an ihrem dem Messwiderstand zugewandten Ende einseitig eingespannt sind und an ihrem anderen Ende mit je einer spiralförmig angeordneten Ader des in dem Hüllrohr fixierten Zuleitungskabels federnd verbunden sind.

2. Temperatursensor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Wärmeentkopplungsdrähte über 50% ihrer Länge in einem keramischen Kapillarrohr geführt sind.

3. Temperatursensor nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Messwiderstand mit zwei Edelmetall aufweisenden Bonddrähten an die Wärmeentkopplungsdrähte angeschlossen ist.

4. Temperatursensor nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Wärmeentkopplungsdraht aus einer Eisen-Aluminium-Chrom-Legierung besteht.

5. Temperatursensor nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Wärmeentkopplungsdraht 50 bis 80 Gew.% Eisen, 15 bis 40 Gew.% Aluminium und 5 bis 30 Gew.% Chrom aufweist.

Temperatursensor nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Bonddrähte aus Platin oder Platin-Rhodium Legierung bestehen.

7. Temperatursensor nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Messwiderstand (1) (Chip) aus einem Platindünnschicht-Messwiderstand auf elektrisch isolierendem oxidischen Substrat besteht, der in einem keramischen Verguss (2) eingebettet ist und mit federnd geformten Bonddrähten (3) elektrisch an die Wärmeentkopplungsdrähte (4) angeschlossen ist, die aus dem Verguss (2) führen.

8. Verwendung des Temperatursensors nach einem der Ansprüche 1 bis 7 als Hochtemperatursensorelement für eine Turboladerüberhitzungssicherung, insbesondere für einen Temperaturbereich von -40 bis 1200 °C.“

Die Patentanmelderin und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Patentgegenstand in der verteidigten Fassung alle Patentierungsvoraussetzungen erfülle.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft in der nunmehr verteidigten Fassung einen Temperatursensor und dessen Verwendung.

Aufgabe der Erfindung ist es, einen für eine sichere Turbolader-Schutzeinrichtung verwendbaren Temperatursensor bereitzustellen, der bei Temperaturen zwischen 900 und 1200 °C, insbesondere bei 1050 bis 1150 °C, anwendbar ist und dabei die Risiken der negativen Temperaturcharakteristik ausschaltet.

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 einen Temperatursensor vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Temperatursensor, insbesondere Hochtemperatursensor, 2. bei dem zwischen einem Messwiderstand (Chip) und einem Zuleitungskabel mindestens zwei Wärmeentkopplungsdrähte angeordnet sind, 3. wobei der Messwiderstand in einem Hüllrohr angeordnet ist und 4. die Wärmeentkopplungsdrähte 4.1 an ihrem dem Messwiderstand zugewandten Ende einseitig eingespannt sind und 4.2 an ihrem anderen Ende mit je einer spiralförmig angeordneten Ader des in dem Hüllrohr fixierten Zuleitungskabels federnd verbunden sind.

Die Erfindung schlägt weiter vor, einen solchen Temperatursensor als Hochtemperatursensorelement für eine Turboladerüberhitzungssicherung, insbesondere für einen Temperaturbereich von -40 bis 1200 °C, zu verwenden (Patentanspruch 8).

2. Die neu formulierten Patentansprüche sind zulässig, da sie vollständig von der ursprünglichen Offenbarung gedeckt sind.

Ausgehend vom ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 umfasst der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 das Merkmal, dass mindestens zwei Wärmeentkopplungsdrähte vorgesehen sind (Teil von Merkmal 2), was ursprünglich im Patentanspruch 2 offenbart ist, sowie das Merkmal, dass die Wärmeentkopplungsdrähte an ihrem anderen Ende mit je einer spiralförmig angeordneten Ader des in dem Hüllrohr fixierten Zuleitungskabels federnd verbunden sind (Merkmal 4.2). Letzteres ist im Rahmen des Ausführungsbeispiels in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (Seite 4, 1. Absatz: „An ihrem dem Chip 1 entgegen gesetzten Ende sind die Wärmeentkopplungsdrähte 4 mit spiralförmig angeordneten Adern des Anschlusskabels 8 verbunden“; Seite 3, 3. Absatz: „Der erfindungsgemäß zugentlastete Sensor …“; Seite 4, 3. Absatz: „Das zusätzliche Rohr 8 schützt die Verbindung der Wärmeentkopplungsdrähte 4 mit dem Anschlusskabel 6 welches über zwei Sicken 10 in dem zusätzlich aufgeschobenen Rohr 8 abgedichtet und fixiert wird.“; Figur 2). Dass der Messwiderstand in einem Hüllrohr angeordnet ist, ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen sowohl aus den Figuren als auch aus den Ausführungen in der Beschreibung betreffend die Hülse 7 und das Rohr 8, wobei der Fachmann ohne Weiteres im Rahmen der Offenbarung mitliest, dass es nicht darauf ankommt, dass die Hülse 7 und das Rohr 8 zunächst separate Bauteile sind, die beispielsweise miteinander verschweißt werden, sondern dass die Umhüllung auch aus einem einzelnen einstückigen Bauteil, hier als Hüllrohr bezeichnet, bestehen kann.

3. Ein zweifelsfrei gewerblich anwendbarer Temperatursensor mit den Merkmalen M1 bis M4 ist durch den im Verfahren bislang berücksichtigten Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch für den Fachmann nahe gelegt.

3.1 Die Druckschrift DE 102 36 036 B4 (D1) offenbart einen Hochtemperatursensor (Bezeichnung der Erfindung; Merkmal 1), bei dem zwischen dem Messwiderstand 1.1 und der elektrische Anschlussleitung 14 (= Zuleitungskabel; Absatz 0029) Innenleitungsdrähte 4 (= Wärmeentkopplungsdrähte; Absätze 0029, 0030) angeordnet sind (Merkmal 2). Der Messwiderstand 1.1 ist ein Platin-Dünnschicht-Widerstand mit Widerstandsanschlussdrähten 1.2, der in einer Kapselhülse 1.3 aus Keramik angeordnet ist und mit in diesem eingekitteten, aus einer Nickellegierung bestehenden Innenleitungsdrähten 4 über die Schweißstelle 3 elektrisch verbunden ist (Absatz 0029). Durch das Einkitten und die Verschweißung sind die vom Fachmann als Wärmeentkopplungsdrähte verstandenen Innenleitungsdrähte 4 mithin an ihrem dem Messwiderstand zugewandten Ende einseitig eingespannt (Merkmale 4, 4.1).

Die Innenleitungsdrähte 4 sind durch keramische Isolationsteilstücke, insbesondere in Form von Keramikkapillaren 20, geführt, wobei in definierten Abständen Verkreuzungen 25 der Innenleitungsdrähte 4 angeordnet sind, um zug- oder schubwirksame Längskräfte als Folge von Dilatation vom gekapselten Messwiderstand 1 fernzuhalten (Absatz 0030; Figur 1).

An dem anderen Ende sind die Innenleitungsdrähte 4 am kalten Ende des den ganzen Sensoraufbau beinhaltenden Schutzrohres 8 (Merkmal 3) über eine elektrische Verbindungsstelle 13, die mit einem Kleber 22 umhüllt ist, mit dem Anschlusskabel 14 verbunden (Absatz 0030). Dabei handelt es sich um eine feste Verbindung, ähnlich der auf Seiten des Messwiderstandes.

Soweit in einem Ausführungsbeispiel die Innenleitungsdrähte 4 nicht in Keramikkapillaren 20, sondern in leicht verdrillten keramischen Isolierschläuchen 23 geführt werden (Absatz 0036; Figur 2), sind diese auch hier an einer mit Kleber 22 überhüllten, festen elektrischen Verbindungsstelle 13 an das Anschlusskabel 14 angeschlossen (Absatz 0036). Für den Fachmann ist offensichtlich, dass die Verdrillung wegen ihrer Einbettung in das keramische Pulver 6 nicht dazu beitragen kann, dass sich die Innenleitungsdrähte in irgendeiner Weise bewegen können. Das Keramikpulver ist nämlich verpresst und gestattet folglich keine Beweglichkeit der Drähte.

Die Druckschrift offenbart nicht, dass die Wärmeentkopplungsdrähte an ihrem - dem Messwiderstand entgegengesetzten – anderen Ende mit je einer spiralförmig angeordneten Ader des in dem Hüllrohr fixierten Zuleitungskabels federnd verbunden sind. Eine federnde Verbindung mit dem Anschlusskabel ist weder in der allgemeinen Beschreibung noch in einem der Ausführungsbeispiele unmittelbar offenbart (Merkmal 4.2 – nein).

Zwar ist einem in der Druckschrift D1 offenbarten weiteren Ausführungsbeispiel zu entnehmen, dass als Innenleitungsdrähte 4 auch gestanzte Profilteile 7 dienen können (Absätze 0041 bis 0044; Figuren 5 und 6), wobei die Innenleiterbleche 7 eine Dehnungsausgleichstelle 29, vorzugsweise in Form einer V-förmigen Sicke, aufweisen (Absatz 0044; Figur 6). Dadurch können – wie beim Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 – auch temperaturbedingte Ausdehnungen der Innenleiterbleche 7 kräftemäßig aufgefangen werden, so dass die Verbindungsstellen zum Messwiderstand und zum Anschlusskabel keinen großen Kräften ausgesetzt sind, die die Verbindung beschädigen könnten. Dies kommt in Bezug auf die Wirkung der anspruchsgemäßen federnden Verbindung zwischen dem Ende der Wärmeentkopplungsdrähte und dem Zuleitungskabel zwar weitgehend gleich, unterscheidet sich von der gegenständlichen Lehre des Merkmals 4.2 jedoch ganz wesentlich. Die Druckschrift offenbart nämlich nichts in Bezug auf die anspruchsgemäßen spiralförmig angeordneten Adern des in dem Hüllrohr fixierten Zulei- tungskabels, mit denen die Wärmeentkopplungsdrähte federnd verbunden sind (Merkmal 4.2 – nein).

3.2 Die Druckschrift DE 198 53 668 B4 (D3) beschreibt einen Temperaturmessfühler (= Temperatursensor) und ein Verfahren zu dessen Herstellung (Bezeichnung der Erfindung; Absatz 0001; Merkmal 1). Der Erfindung liegt hier die Aufgabe zugrunde, ein einfaches Verfahren zur Herstellung eines Temperaturmessfühlers, der eine Temperatur fehlerfrei oder korrekt erfassen kann, sowie einen entsprechenden Temperaturmessfühler bereitzustellen (Absatz 0005). Der Temperaturmessfühler 1 weist dazu ein Fühlerelement 13, das sich aus einem Heißleiter 11 (= Messwiderstand) und an den Heißleiter angeschlossenen Leitungen 12 (= Wärmeentkopplungsdrähte; Merkmal 2 - teilweise) zusammensetzt, und einen Mantelstift 15 mit eingeschlossenen Kernadern 14 oder Kerndrähten auf (Absatz 0006; Anspruch 6). Wie in Fig. 1A der Druckschrift gezeigt ist, werden die Leitungen 12 des Fühlerelements 13 an die Kernadern 14 des Mantelstifts 15 angeschlossen, ein Isolator 130 um das Fühlerelement 13 herum angeordnet und das Innere des Isolators 130 mit einem anorganischen Klebemittel 135 gefüllt, um das Fühlerelement 13 im Inneren des Isolators 130 zu fixieren (Absatz 0065, Anspruch 6). Zugleich werden damit die Wärmeentkopplungsdrähte an dem Messwiderstand fixiert (Merkmal 4.1). Um den Isolator herum ist eine Metallabdeckung 16 vorgesehen (Absatz 0066, Anspruch 6), die eine umhüllende Funktion hat. Insoweit ist der Messwiderstand insgesamt in einem Hüllrohr angeordnet (Merkmal 3).

Zur Ausgestaltung des Temperaturmessfühlers auf dem dem Fühlerelement 13 entgegengesetzten Ende der Leitungen 12 ist der Druckschrift D3 nichts zu entnehmen. Insbesondere offenbart die Druckschrift D3 nichts in Bezug auf eine federnde Verbindung mit je einer spiralförmig angeordneten Ader eines in der Metallabdeckung fixierten Zuleitungskabels (Merkmal 2Rest – nein, Merkmal 4.2 - nein).

3.3 Die Druckschrift DD-PS 72 602 (D2) beschreibt ein Thermoelement mit umhüllendem Schutzrohr als Temperaturmessglied für Regelzwecke mit geringer Anzeigeverzögerung, insbesondere zur Temperaturregelung von Gasturbinen (Bezeichnung der Erfindung; Merkmal 1). Das Thermoelement beruht in seiner Funktionsweise in bekannter Weise auf dem Seebeck-Effekt (Spalte 1, Zeilen 5 bis 17).

Aufgabe der Erfindung ist es, ein Thermoelement zu schaffen, dessen Abmessungen und geometrische Form zu einer niedrigen Zeitkonstante führen, Brüche der Thermodrähte verhindern und dessen Herstellung einfach und sicher ist (Spalte 2, Zeilen 10 bis 14). Die Aufgabe wird dadurch gelöst, dass einem Schutzrohr eine konische Bodenkappe mit zylindrischem Ansatz zugeordnet ist, in dem die Thermodrähte in an sich bekannter Art und Weise stoffschlüssig befestigt sind (Spalte 2, Zeilen 15 bis 19).

Nach einem weiteren Merkmal sind die Thermodrähte zwischen den Befestigungsstellen über eine Teillänge als elastische Wendel gewickelt (Spalte 2, Zeilen 28 bis 30). Dies bewirkt eine Zugentlastung der Thermodrähte und verhindert so mechanische Überlastungen und Brüche, die bei relativen Längenänderungen zwischen dem Schutzrohr und den beiderseitig eingespannten Thermodrähten eintreten können (Spalte 3, Zeilen 1 bis 6).

Damit liegt die Druckschrift D2 vom Erfindungsgegenstand weiter ab als die Druckschriften D1 und D3. Der Gegenstand der Druckschrift D2 beruht auf einem völlig anderen technischen Prinzip und liefert keine Anregungen in Bezug auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1.

3.4 Ersichtlich ist in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 offenbart. Keine der Druckschriften offenbart die federnde Verbindung der Wärmeentkopplungsdrähte an ihrem dem Messwiderstand entgegengesetzten Ende mit je einer spiralförmig angeordneten Ader eines in dem Hüllrohr fixierten Zuleitungskabels.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem im Verfahren bislang berücksichtigten Stand der Technik.

3.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird durch diesen Stand der Technik aber für den Fachmann – hier ein mit der Entwicklung von Hochtemperatursensoren befasster Diplomphysiker – auch nicht nahe gelegt.

Der Stand der Technik liefert zu der in Merkmal 4.2 konkret angegebenen Ausbildung der Verbindungen zwischen den Wärmeentkopplungsdrähten und dem Zuleitungskabel keinerlei Hinweis. Insbesondere die Ausbildung der federnden Verbindungen durch spiralförmig angeordnete Adern des ansonsten in dem Hüllrohr fixierten Zuleitungskabels wird durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Der Stand der Technik kompensiert nämlich temperaturbedingte Längenveränderungen der Wärmeentkopplungsdrähte bzw. den ihnen entsprechenden gestanzten Profilteilen dadurch, dass diese selbst über eine Dehnungsausgleichstelle (Druckschrift D1) oder elastische Wendel (Druckschrift D2) verfügen. Der Fachmann findet im berücksichtigten Stand der Technik keine Anregung, hiervon abzuweichen und eine Lösung gemäß Patentanspruch 1 vorzusehen.

3.6 Die Unteransprüche 2 bis 7 gestalten den Temperatursensor gemäß Patentanspruch 1 weiter aus, ohne dass sich diese Weiterbildungen in Selbstverständlichkeiten erschöpfen würden, und erfüllen insoweit auch alle Patentierungsvoraussetzungen.

3.7 Für den die Verwendung des erfindungsgemäßen Temperatursensors betreffenden Patentanspruch 8 ist das Rechtsschutzinteresse der Anmelderin anzuerkennen. Soweit sich der Temperatursensor als patentfähig erweist, erfüllt auch seine Verwendung als Hochtemperatursensorelement für eine Turboladerüberhitzungssicherung alle Patentierungsvoraussetzungen.

4. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Patent zu erteilen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Verfahren nach § 44 PatG bislang nur das ursprüngliche bzw. in Erwiderung auf den Prüfungsbescheid geänderte Patentbegehren geprüft und auch die Recherche darauf begrenzt. Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung der Patentansprüche enthalten diese nunmehr jedoch Merkmale, die bei der Prüfung bislang unberücksichtigt blieben und augenscheinlich auch bei der Recherche keine Rollen gespielt haben. Dies gilt in besonderem Maße für das nunmehr im geltenden Patentanspruch 1 enthaltene Merkmal 4.2.

Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).

Die erneut durchzuführende Prüfung der Anmeldung hat die rechtliche Beurteilung der geltenden Ansprüche durch den Senat auch bei einer Entscheidung zugrunde zu legen (§ 79 Abs. 3 Satz 2 PatG) und im Weiteren noch zu berücksichtigen, dass die Anmelderin und Beschwerdeführerin die Beschreibung noch nicht an das geänderte Patentbegehren angepasst hat.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Gottstein Kleinschmidt Dorn Pü

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