Paragraphen in VIII ZB 98/20
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 98/20 BESCHLUSS vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090221BVIIIZB98.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten - 5. Zivilkammer - vom 26. Oktober 2020 einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil innerhalb der bis zum 2. Dezember 2020 laufenden Rechtsmittelfrist weder ein entsprechender Antrag gestellt noch konkrete vergebliche Bemühungen, einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, dargelegt wurden.
Unter diesen Umständen geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass er nicht auf einer Senatsentscheidung über seine von ihm persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde besteht, die allein in einer kostenpflichtigen Verwerfung bestehen könnte.
Vorsorglich wird der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass in seinen die Justizvollzugsanstalt bzw. die Strafvollstreckung betreffenden Angelegenheiten von Seiten des Bundesgerichtshofs nichts für ihn veranlasst werden kann.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Sonthofen, Entscheidung vom 27.08.2020 - 1 C 213/20 LG Kempten, Entscheidung vom 26.10.2020 - 52 S 1374/20 -
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